OGH 12Os177/86 (RS0098250)

OGH12Os177/8618.8.2022

Rechtssatz

Dem Gebot des § 250 StPO ist entsprochen, wenn dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen von Mitangeklagten oder Zeugen in ihren wesentlichen Punkten kurz zusammengefasst mitgeteilt werden, ohne dass es erforderlich wäre, sie zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen.

Normen

StPO §250

12 Os 177/86OGH09.04.1987

Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = SSt 58/26 = JBl 1988,56

16 Os 21/89OGH08.09.1989

Vgl auch

14 Os 178/93OGH18.01.1994

Vgl auch; Beisatz: Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegende Zusammenfassung der wesentlichen Punkte dieser Aussagen genügt. (T1)

15 Os 110/94OGH08.09.1994

Beis wie T1

13 Os 175/94OGH30.11.1994

Vgl auch

12 Os 171/95OGH29.02.1996

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 134/97OGH02.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben seiner Vernehmung hiezu begründet keine Nichtigkeit. (T2)

12 Os 17/03OGH08.05.2003

Auch; Beisatz: Es ist unerheblich, ob eine ausdrückliche inhaltliche Information erteilt oder ein Hinweis auf frühere - dem Angeklagten bekannte - Angaben gegeben wird. (T3)

11 Os 79/03OGH09.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Es steht im Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Form der Vorschrift des § 250 StPO entsprochen wird. (T4)

14 Os 73/05zOGH09.08.2005

Auch

15 Os 160/07dOGH10.03.2008

Beisatz: Zur Beurkundung im Hauptverhandlungsprotokoll genügt jedenfalls ein kurzer Hinweis auf die erfolgte Unterrichtung des Angeklagten (WK-StPO § 250 Rz 10). (T5)

12 Os 156/07vOGH13.03.2008
14 Os 119/14bOGH16.12.2014

Beis wie T3; Beis wie T5

11 Os 31/18wOGH16.10.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verteidigung steht es dann frei, durch Verlangen nach entsprechenden Feststellungen im Protokoll (§ 271 Abs 1 zweiter Satz StPO) auf eine ihr notwendig erscheinende ergänzende Information hinzuwirken. (T6)<br/>Beisatz: Ist die Information des Angeklagten zunächst unterblieben, wird sie aber nach zu diesem Zweck erfolgter Wiedereröffnung des Beweisverfahrens (§ 250 Abs 2 StPO) erteilt, ist darin eine Benachteiligung des Angeklagten nicht zu erkennen. (T7)

12 Os 69/22xOGH18.08.2022

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_010