OGH 11Os134/97

OGH11Os134/972.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zlatko G***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 1997, GZ 6d Vr 10550/96-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zlatko G*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A) und des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB (B) sowie (auch) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C II) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A) am 19.Juni 1996 in Wien dadurch, daß er sich gegenüber Ali B***** äußerte, er möge "endlich zahlen", sonst werde er ihm die Kehle durchschneiden, versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Ali B***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

(zu B) am 14.Jänner 1995 dadurch, daß er die abgesondert verfolgte Katharina V***** zum Tatort begleitete und die von ihr herausgelockten Bargeldbeträge mit dieser teilte, gewerbsmäßig zur Ausführung der strafbaren Handlungen der Katharina V***** beigetragen, die ihrerseits gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehend angeführte Angestellte durch die Behauptung, sie hätten ihr bei der Durchführung eines Geldwechsels zuwenig Geld gegeben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Herausgabe von Bargeldbeträgen, sohin zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten oder hätten schädigen sollen, verleitet, nämlich 1.) in Wels hinsichtlich der Herausgabe von 500 S durch Elisabeth Z***** und

2.) in Wien hinsichtlich der Herausgabe von 4.000 S Bargeld durch unbekannte Personen, bzw zu verleiten versucht, nämlich in Wels hinsichtlich der Herausgabe von Bargeld durch vier unbekannte Personen;

(zu C II) am 6. Mai 1996 in Wien Franz S***** durch Versetzen von Schlägen, wodurch dieser eine schnittartige Wunde am linken äußeren Fingerknöchel sowie eine Kratzverletzung an der rechten Gesichtshälfte erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Der Sache nach nur gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 3), mit welcher der Beschwerdeführer dagegen remonstriert, daß er über den in seiner - vom Vorsitzenden verfügten - Abwesenheit verhandelten Gegenstand, nämlich die Aussage der Zeugin Katharina V***** (zwar informiert, aber) nicht vernommen wurde, geht schon deshalb ins Leere, weil nur die Unterlassung der Mitteilung über die in seiner Abwesenheit stattgefundenen Verhandlungsvorgänge, fallbezogen daher über den Inhalt der Aussage der Zeugin V*****, mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 250 Abs 2 StPO), nicht aber das Unterbleiben seiner Vernehmung hiezu.

Mit seiner die Fakten A und B betreffenden Mängelrüge (Z 5) wiederum vermag der Beschwerdeführer formelle Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zum Raubfaktum (A) kann nur entnommen werden, daß die "Feststellung", daß es dem Wesen des Angeklagten nicht entspreche, Probleme auszudiskutieren, nach Ansicht des Beschwerdeführers unbegründet geblieben sei. Indes betrifft dieser - im übrigen keineswegs aktengetreue, weil die dazu angestellten Erwägungen des Gerichtes zur Gänze vernachlässigende - Einwand keine entscheidende Tatsache. Vielmehr haben die Tatrichter darin nur ein weiteres Indiz für ihre aus anderen Gründen, insbesondere der Aussage des für glaubwürdig erachteten Raubopfers, aber auch der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten selbst gewonnene Überzeugung von dessen Täterschaft erblickt.

Auch der zum Betrugsfaktum (B) behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor. Mit den vom Beschwerdeführer monierten Unstimmigkeiten in der Aussage der Belastungszeugin V***** hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt und logisch sowie empirisch einwandfrei begründet, weshalb es dieser Zeugin in der entscheidenden Frage der Beitragstäterschaft des Angeklagten an den von ihr am 14. Jänner 1996 verübten Betrugshandlungen gefolgt ist. Daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar wäre, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her.

Die Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a), mit denen sich der Angeklagte gegen die Kostatierungen zu den Fakten A, B und C II wendet, lassen insgesamt ein krasses Mißverstehen dieses Nichtigkeitsgrundes erkennen. Nur dann nämlich wird dieser Anfechtungsgrund zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, wenn aufgrund von aus den Akten ersichtlichen Beweis- oder Verfahrensergebnissen unstrittiger Aussagekraft sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen ergeben. Bloß spekulative Überlegungen über einen theoretisch auch anders möglichen Tathergang reichen dafür ebensowenig hin wie der Versuch, den von den Tatrichtern einzelnen Beweisen zugemessenen Aussagewert nach Art einer Schuldberufung zu kritisieren.

Diesem Mißverständnis unterliegt aber der Beschwerdeführer, wenn er in Ansehung des Faktums A durch den Hinweis auf geringfügige Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Ali B***** dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen trachtet oder, in bezug auf das Urteilsfaktum B, aus dem Umstand, daß Katharina V***** im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Polizei (im Gegensatz zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung) das Wissen des Angeklagten um ihre Trickbetrügereien nicht ausdrücklich erwähnte, auch deren Glaubwürdigkeit in Frage stellt.

Gleiches gilt für die zum Faktum C II vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen: Daß die - aufgrund der Aussage des Zeugen S***** konstatierte - Kratzverletzung im amtsärztlichen Attest nicht angeführt ist, schließt deren Vorhandensein nicht aus. Daß aber die Schnittwunde am linken Fingerknöchel des Zeugen unmittelbar durch einen Schlag des Angeklagten verursacht wurde, ist weder ausdrücklich festgestellt noch erforderlich. Für die objektive Zurechnung zum Tatverhalten des Angeklagten genügt es, wenn sich S***** diese Verletzung bei dem durch den tätlichen Angriff des Angeklagten bewirkten Sturz in einen Obststand (US 9) oder im Zuge einer Abwehrbewegung zugezogen hat. Mit der Aussage des Zeugen, der die letztgenannte Möglichkeit nicht ausschließen konnte, können daher Zweifel, und schon gar nicht solche erheblicher Art, an der Richtigkeit des dem Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht erweckt werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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