OGH 14Os73/05z

OGH14Os73/05z9.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen D***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 2005, GZ 032 Hv 177/03m-46, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Jürgen D***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen Juni und September 2000 in Wien in ca drei bis fünf Angriffen mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich Oralverkehr, mit dem am 2. März 1987 geborenen Patrick Dr***** unternommen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der eine unvollständige Wiedergabe der in Abwesenheit des Angeklagten (§ 250 Abs 1 StPO) abgelegten Aussage des Tatopfers kritisierenden Verfahrensrüge (Z 3) zuwider wurden dem Angeklagten „die Angaben" des Zeugen Patrick Dr***** zur Kenntnis gebracht (S 49/II). Im Übrigen genügt eine Mitteilung der wesentlichen Punkte des in Abwesenheit Vorgefallenen (Mayerhofer StPO5 § 250 E 5). Der Angeklagte hat auf die Aussage explizit Bezug genommen (S 49/II); er hat neben ausdrücklich bezeichneten Verlesungen vor Schluss des Beweisverfahrens keine weitere Bekanntgabe beantragt (S 51/II); davon abgesehen legte das Erstgericht ohnehin die Aussagen des Tatopfers wegen ihrer Widersprüchlichkeit der Entscheidung nicht zugrunde (US 7).

Entgegen der isoliert auf einige Passagen in der Verantwortung des Angeklagten abstellenden Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter ihre Konstatierungen zum Schuldspruchsfaktum logisch und empirisch einwandfrei auf das eindeutige Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 49/II) und auf die unter anderem die Abbildung eines Oralverkehrs enthaltende Bilderserie (S 161/I) gestützt (US 5 ff).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten, insbesondere mit Blick auf die vom Tatopfer angefertigten Lichtbilder (S 119 ff/I), bestehen keine erheblichen Bedenken gegen den tatrichterlichen Ausspruch über dessen subjektiv und objektiv erkennbare Unmündigkeit (US 6).

Die sich bloß gegen die zu geringe Gewichtung des Milderungsumstandes des Geständnisses wendende Sanktionsrüge (Z 11) bringt lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte