10 Os 33/86 | OGH | 30.09.1986 |
Veröff: EvBl 1987/36 S 149 = SSt 57/72 = RZ 1987/10 S 46 |
9 Os 128/86 | OGH | 17.12.1986 |
Vgl auch; nur: Bei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluss nicht durch den Zufluss eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T1) |
11 Os 176/86 | OGH | 24.03.1987 |
Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299 |
11 Os 26/87 | OGH | 12.05.1987 |
nur: Im Fall eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zu zwar verkehrsunfähigen, weil verfälschten (§§ 42 Abs 1, 44 Abs 1 lit e WeinG 1961), jedoch nicht - völlig - wertlosen (nicht mit DEG versetzten) Weinen. (T3) |
12 Os 172/86 | OGH | 11.06.1987 |
nur T1; Beisatz: Zu unter Verwendung von DEG nachgemachtem Wein und zu durch Beigabe von DEG verfälschtem Wein und Traubensaft (jedenfalls dann, wenn der DEG-Gehalt keineswegs so minimal gewesen ist, dass er vernachlässigt werden könnte). (T4) |
10 Os 183/86 | OGH | 23.06.1987 |
Vgl auch; nur: Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluss nicht durch den Zufluss eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Beitragstäterschaft durch Verschaffen von Zertifikaten (§ 19 Abs 9 WeinG 1961) über Prädikatswein-Mengen. (T6) |
13 Os 28/87 | OGH | 02.07.1987 |
Vgl auch; nur T5; Veröff: EvBl 1988/28 S 175 |
12 Os 187/86 | OGH | 27.08.1987 |
nur T5; Beisatz: Hingegen Differenzschaden bei mit zehn Prozent "Tresterwein" verschnittenem Wein. (T7) |
11 Os 58/87 | OGH | 08.09.1987 |
Vgl auch; nur T5 |
9 Os 150/86 | OGH | 02.12.1987 |
Vgl auch |
12 Os 94/87 | OGH | 03.03.1988 |
Vgl auch |
13 Os 138/87 | OGH | 03.03.1988 |
Vgl auch; nur T5 |
15 Os 83/87 | OGH | 15.07.1988 |
Vgl auch |
15 Os 4/88 | OGH | 06.12.1988 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend sind Angebot und Nachfrage bei Kenntnis der wahren Konsistenz. (T8) |
14 Os 11/02 | OGH | 28.05.2002 |
Vgl auch; nur: Die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T9) |
12 Os 26/11g | OGH | 20.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkauf von „Frischeiern“, deren Mindesthaltbarkeitsdatum falsch angegeben war. (T10) |
11 Os 100/15p | OGH | 27.10.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verkauf von mit gravierenden Mängeln behafteten Arzneimittel‑Falsifikaten. (T11) |
11 Os 128/16g | OGH | 14.02.2017 |
Auch |
14 Os 38/22b | OGH | 24.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Inverkehrbringen von Fleisch, das mit genusstauglichem Fleisch in direktem Kontakt war oder damit vermischt wurde und bei dessen Verarbeitung zudem die Vorschriften der Lebensmittel- und Schlachthygiene nicht eingehalten wurde. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0100OS00033_8600000_001
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