Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten Arnold T*** verhängte Freiheitsstrafe nach § 43 Abs. 2 StGB aF unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem genannten Angeklagten auch die Kosten des (ihn betreffenden) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I. Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Arnold T*** (I.) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: des gewerbsmäßig schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und (III.) des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit b WeinG 1961 schuldig erkannt.
Darnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (seinem deswegen unter einem rechtskräftig abgeurteilten Vater) Josef T*** in Apetlon und an anderen Orten
(zu I. 2.) in der Zeit von Anfang Juli 1984 bis zum Sommer 1985 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Abnehmer von Wein, und zwar Händler in der Bundesrepublik Deutschland, durch Täuschung über die Tatsache, daß die ihnen in einer Menge von mindestens 820.710 l angebotenen Weine durch den Zusatz von Traubenzucker, Invertin, Glycerin, Fructose, diversen Säuren und Traubensaftkonzentrat, durch ihren Verschnitt mit künstlich hergestelltem Wein sowie durch die Beimengung von Diethylenglycol (im folgenden: DEG) verkehrsunfähig, auf zumutbare Weise nicht verwertbar und "daher" wertlos waren, zu deren Ankauf "und überwiegend auch Weiterverkauf" verleitet, wodurch jene "oder namentlich nicht bekannte weitere Zwischenhändler bzw Verbraucher" um zumindest 10,465.270,50 S am Vermögen geschädigt wurden und wobei (auch) er den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; sowie
(zu III.) in der Zeit vom Sommer 1984 bis zum Sommer 1985 vorsätzlich weitere insgesamt 1,416.197 l Wein, der auf die zuvor beschriebene Weise oder (auch) durch Verschnitt mit diethylenglycolhältigen Weinresten verfälscht worden und deshalb verkehrsunfähig war, zum Verkauf bereitgehalten.
Rechtliche Beurteilung
II. Der auf § 281 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Den zuerst relevierten Nichtigkeitsgrund (Z 3) erblickt er darin, daß die Heranziehung des im Vorverfahren mit der Begutachtung von (damit) beanstandeten Weinproben amtlich befaßt gewesenen Dr. Franz B*** als Sachverständigen in der Hauptverhandlung gegen § 47 Abs. 10 WeinG 1985 verstoßen habe, wobei jener Verfahrensbestimmung das gleiche Gewicht zukomme wie dem in § 120 StPO normierten Verbot, die dort bezeichnete Personengruppe als Sachverständige beizuziehen.
Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in § 281 Abs. 1 Z 3 StPO ist jedoch eine taxative und dementsprechend einer Ausdehnung im Weg der Analogie nicht zugänglich (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 2 bis 4 hiezu). Eine nach § 47 Abs. 10 WeinG 1985 unzulässige Heranziehung von Untersuchungs- oder Begutachtungsorganen als Sachverständige kann daher nur unter den Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.
Auch die darauf gegründete Verfahrensrüge (Z 4) ist indessen im vorliegenden Fall nicht zielführend. Denn der genannte Sachverständige wurde (vgl S 36 der Urteilsausfertigung = UAS 36) lediglich zur Klärung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit Weinverfälschungen beigezogen und nicht etwa zu Bekundungen mit konkretem Bezug auf solche Weine, mit deren Untersuchung und Begutachtung er selbst amtlich befaßt gewesen war (S 576, 582/X iVm ON 137); bloß zu derartigen Themen aber sind "Amts-Sachverständige" nach dem klar dahingehenden Sinn des § 47 Abs. 10 WeinG 1985 im gerichtlichen Strafverfahren (nur) als Zeugen zu vernehmen. Durch das seinem Widerspruch gegen die Heranziehung des Dr. B*** als Sachverständigen (S 438/X iVm ON 342) nicht stattgebende Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts (S 554 f./X) wurden daher die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers keineswegs beeinträchtigt.
Im übrigen richten sich sämtliche Beschwerdeeinwände des Angeklagten der Sache nach ausschließlich gegen den (auch) ihn betreffenden Schuldspruch (I. 2.) wegen Betruges; sie erweisen sich gleichermaßen als nicht stichhältig.
Mit Recht wies der Gerichtshof den weiteren Widerspruch des Beschwerdeführers gegen "die Anklageausdehnung" (S 438/X) - gemeint:
gegen die Ausdehnung der Verhandlung und des Urteils auf den Gegenstand der vom öffentlichen Ankläger sogleich nach der Verlesung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen und begründeten Erweiterung (sowie Modifizierung) der Betrugs-Anklage (S 437 f./X) - zurück (S 554/X), die beiden Verteidigern schon Wochen vorher angekündigt worden war und gegen die er deswegen remonstrierte, weil sie zwar "formell gedeckt", jedoch "mit dem Akteninhalt, insbesondere mit der ON 293, nicht vereinbar" sei:
Daß seine Zustimmung zur Erweiterung des Verfahrensgegenstands - im Hinblick darauf, daß er bei einer Verurteilung im Sinn der ausgedehnten Anklage nicht unter ein strengeres Strafgesetz fallen konnte als unter das, welches schon nach der Anklageschrift anzuwenden gewesen wäre (§ 263 Abs. 1 StPO) - prozessual nicht erforderlich war, hat der Angeklagte ohnehin richtig erkannt; sah er aber den neu inkriminierten Sachverhalt, worauf er mit der nunmehr in Rede stehenden Verfahrensrüge (Z 4) abstellt, im Gegensatz zum Gerichtshof (§ 263 Abs. 2 zweiter Fall oder Abs. 3 StPO) meritorisch als für eine sofortige Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt an, dann war er (unter Bedachtnahme auf die auch seinem Verteidiger hinlänglich eingeräumte Vorbereitungsmöglichkeit) durchaus in der Lage, auf die seiner Ansicht nach zur gebotenen Aufklärung notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken und sich gegebenenfalls über deren Ablehnung prozeßordnungsgemäß zu beschweren.
Von einer durch die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Ausdehnung der Verhandlung und der Urteilsfällung auf den Gegenstand der erweiterten Anklage bewirkten Hintansetzung oder unrichtigen Anwendung von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen, deren Beachtung durch das Wesen eines (auch) die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, kann somit keine Rede sein.
In zweifacher Hinsicht unsachgemäß jedoch ist die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, sowohl sein Vater als auch er selbst seien "zur Nachtragsanzeige ON 295" nicht vernommen worden (sachlich Z 4).
Übergeht er doch dabei zum einen, daß das vom Landesgendarmeriekommando für das Burgenland nachgereichte weitere Ermittlungsergebnis (S 1 bis 1151/X), auf dem die Anklageausdehnung beruht, im Akt unter der ON 293 erliegt, zu der er sehr wohl einer eingehenden Vernehmung unterzogen wurde (S 568 bis 572/XI), wogegen es bei der "2. Nachtragsanzeige", ON 295, auf die das Erstgericht in den Entscheidungsgründen an einer Stelle (UAS 29 f.) im besonderen, aber keineswegs ausschließlich (vgl auch UAS 35 f., 37) Bezug nahm, bloß um eine zusammenfassende spezielle "Auflistung" jenes darin (ON 293) sowie in der der "Vollanzeige" (ON 220) erfaßten Exports verfälschter Weine in die Bundesrepublik Deutschland geht, die erst nach dem für seine Mitverantwortlichkeit maßgebenden Stichtag, nämlich dem 1.Juli 1984, ausgeliefert wurden; und zum anderen wäre es - worauf bereits hingewiesen wurde - seinem Verteidiger durchaus offengestanden, seinen Vater und ihn selbst auch dazu ergänzend zu befragen.
Insoweit gleichwie in Ansehung der weiteren Rüge dagegen, daß keiner der Sachverständigen auf die "Nachtragsanzeige ON 295" Bezug genommen habe oder zu dieser vernommen worden sei (inhaltlich abermals Z 4), ist er daher zur Beschwerde gar nicht legitimiert. Zu Unrecht hinwieder sieht der Angeklagte eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) - in bezug auf den gegen ihn (und gegen seinen Vater) erhobenen Vorwurf der Betrugs-Täterschaft hinsichtlich der vom Schuldspruch laut Punkt I. 2. erfaßten Weine unter dem Aspekt ihrer Herkunft und ihrer Verfälschung - darin, daß das Schöffengericht die Vernehmung des Zeugen Andreas O*** und die Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. S*** ablehnte (S 581 f./XI).
Soweit er mit seinen dahingehenden Anträgen (S 580/XI) auf den Nachweis abzielte, daß die an die "O*** GesmbH" (in Cochem, Bundesrepublik Deutschland) gelieferten Weine, in Ansehung deren ihm von der Anklagebehörde Betrugs-Versuch angelastet wird (Anklage-Faktum I. 2.), erst in Deutschland "manipuliert" worden seien (Pkt 2.), und daß eines der betreffenden Fässer bereits 1982/83 zurückgestellt sowie versiegelt worden sei (Pkt 3.), geht die Beschwerde deswegen ins Leere, weil (vgl UAS 48) der damit relevierte Anklagevorwurf als solcher nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, sondern - im Hinblick darauf, daß er schon mit der Anklageschrift erhoben wurde und nicht erst auf der (zuvor erörterten) Ausdehnung der Anklage beruht, zwar prozessual verfehlt, jedoch unbekämpft - mit einem Verfolgungsvorbehalt (§ 263 Abs. 2 StPO) erledigt wurde (UAS 7), und weil selbst aus einer (damit allein unter Beweis gestellten) Verfälschung dieser Weine (erst) durch den Käufer auch keineswegs ein konkreter Anhaltspunkt für (damit wie gesagt gar nicht unter Beweis gestellte) gleichartige Manipulationen durch die Abnehmer der laut Pkt I. 2. des Schuldspruchs verfälschten Weine hätte gewonnen werden können, unter denen die "O*** GesmbH" nicht aufscheint (vgl UAS 29 f. mit Bezug auf S 9, 11, 13/XI iVm S 411, 415, 417, 423, 425, 427, 437/VI, 7, 9, 13, 23/VII; 153, 155, 157, 175, 177, 179, 273, 293, 485, 487, 489, 753, 761, 767, 827, 937, 955, 983/X).
Mit Recht aber hat das Erstgericht die begehrte Beweisaufnahme auch zum Schuldspruch-Faktum I. 2. abgelehnt, zu dem damit ausschließlich nachgewiesen werden sollte, daß "die in der Nachtragsanzeige genannten Weine, die in Deutschland beanstandet wurden, nicht aus Lieferungen der Firma T*** stammen" (Pkt 1.). In Ansehung jenes Themas konnte es zunächst mangels jeglicher Hinweise auf eine andere Herkunft der betreffenden Weine sehr wohl schon aus deren Zuordnung durch die deutschen Käufer zu den Weingütesiegel-Nummern, die den unbestrittenermaßen an sie exportierten Weinen der "... T*** KG" verliehen worden waren, mit mängelfreier Begründung eine eindeutig dahingehende herkunftsmäßige Identifizierung der Ware (S 581 f./XI; UAS 47 f.) ableiten; die dem Urteil solcherart augenscheinlich zugrunde gelegte Beweismittelfunktion dieser Zuordnung wird vom Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, es sei "eine unkontrollierbare und unkontrollierte Behauptung des Erstgerichts", "daß das Weingütesiegel ein Nachweis für die Identität wäre", sowie bei seinem Argument, letzteres werde als "Güte- und Kontrollzeichen" nicht etwa physisch auf den zum Export benützten Gebinden angebracht, sondern scheine bloß in den Exportpapieren auf, vollkommen übersehen.
Insofern erweist sich demnach der Beschwerdevorwurf, bei der bekämpften Identitäts-Annahme handle es sich um vom Schöffengericht übernommene "blanke Behauptungen in einer Anzeige", als absolut unangebracht; zudem wird dabei aktenwidrig verkannt, daß die "Nachtragsanzeige ON 295" keineswegs bloß auf die Vollanzeige (ON 220) und "hiezu" auf die "Beilagen 2 (und 3) und 24" verweist, sondern ausdrücklich auch auf die (vom Angeklagten abermals vollends übergangene) "Nachtragsanzeige vom 4.11.1986", ON 293, sowie auf die Beilagen 2 und 3 dazu (S 11/XI), wogegen zur "Vollanzeige vom 16.1.1986" (ON 220) lediglich deren Beilage 24 releviert wird (S 9/XI).
Reale Bedenken gegen die (darnach sehr wohl beweismäßig indizierte) Annahme einer herkunftsmäßigen Identität der in Deutschland beanstandeten Weine mit den von der "... T*** KG" (unter den ihnen zugeordneten Weingütesiegel-Nummern) an die betreffenden Käufer exportierten, derentwegen die beantragte ergänzende Befundaufnahme - durch Beischaffung der (anläßlich der Weingütesiegel-Verleihungen) in Österreich erstellten Vollanalysen und nunmehrige Erstellung gleichartiger Analysen in Deutschland - samt darauf bezogener Erstattung eines Ergänzungsgutachtens geboten gewesen wäre, sind vom Beschwerdeführer, seiner Verfahrensrüge zuwider, nicht objektiviert worden; beziehen sich doch die nunmehr als Argumente für die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung des Gutachtens ins Treffen geführten Bekundungen des Sachverständigen Dr. S*** allesamt überhaupt nicht auf die (mit dem Antrag allein bekämpfte, bei den relevierten gutächtlichen Äußerungen jedoch sinngemäß sogar vorausgesetzte Annahme einer) Herkunft der betreffenden Weine aus Lieferungen der "... T*** KG", sondern ausschließlich auf Fragen nach der Möglichkeit ihrer Verfälschung (erst) in Deutschland, auf die sich aber der Beweisantrag in Ansehung der vom Schuldspruch laut Pkt I. 2. des Urteilssatzes erfaßten Weine (wie bereits dargelegt) gar nicht erstreckte.
Dazu ist demnach dem Erstgericht, welches sich bei der Abweisung des Beweisantrags der Sache nach auch darauf mit Recht stützte, nur der Vollständigkeit halber zu bestätigen, daß der genannte Sachverständige im Zusammenhang mit allen darnach aktuellen Depositionen - sowohl in bezug auf die in Deutschland beanstandeten (Schuldspruch-Faktum I. 2.) als auch (sogar) in Ansehung der von der "O*** GesmbH" zurückgestellten (und in Österreich beanstandeten) Weine (Anklage-Faktum I. 2. = Verfolgungsvorbehalt) - das Vorliegen von für eine Manipulation durch die Käufer signifikanten Hinweisen mehrmals ausdrücklich negiert hat (vgl S 558 bis 561, 565 bis 568/XI); daß ferner der Angeklagte und sein Vater (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nur hinsichtlich der zuletzt bezeichneten Weine deren Verfälschung erst in Deutschland behauptet haben (vgl S 455 f., 480 bis 482, 568 bis 572, 574 f./XI), woraus (wie schon zuvor dargetan) keineswegs ein konkreter Anhaltspunkt für gleichartige Manipulationen durch die Abnehmer der hier interessierenden Weine abgeleitet werden könnte; und daß schließlich das Hervorheben der theoretischen Möglichkeit, die in Deutschland beanstandeten Weine könnten von ihren Erwerbern jeweils mit glycolhältiger Ware aus (direkten) Importen von anderen österreichischen Händlern verschnitten worden sein, mit Bezug auf den vorliegenden Fall in der Verfahrensrüge auf eine pure Spekulation hinausläuft.
Der (eher polemische) Einwand des Beschwerdeführers, daß man solcherart gleichsam als Voraussetzung für die begehrte Beweisaufnahme von ihm zunächst den "Beweis einer Manipulation" in Deutschland verlange und damit in "Umkehr der Beweislast" ihm die Aufgabe zuweise, Zweifel an der Identität der vom Schuldspruch laut Pkt I. 2. betroffenen Weine zu erwecken, ist mit Nachdruck zurückzuweisen.
Geht es doch bei dem so kritisierten abweisenden Zwischenerkenntnis, dessen Begründung er (wie dargelegt) schon im Ansatz verkannt hat, keineswegs etwa um die Verweigerung einer zum Beweis für die Richtigkeit seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung begehrten Beweisaufnahme, sondern klar erkennbar um die Ablehnung einer reinen Erkundungs-Beweisführung, mit der er überhaupt erst Anhaltspunkte für die - weder durch seine Verantwortung noch durch sonstige Verfahrensergebnisse indizierte, also rein spekulativ in Betracht gezogene - (theoretische) Möglichkeit zu gewinnen hoffte, gerade bei den in Deutschland wegen der Beimengung von DEG beanstandeten, nach den Darstellungen der Käufer von der "... T*** KG" stammenden Weinen könnte es sich dementgegen nicht um solche handeln, die letztere tatsächlich derart verfälscht und in außerordentlich großen Mengen dorthin exportiert hatte, sondern um andere, deren Lieferung in diesem Zustand ihr von den deutschen Geschäftspartnern (unter mißbräuchlicher Inanspruchnahme ihrer Weingütesiegel-Nummern) lediglich unterstellt werde; durch die Nichtaufnahme derartiger (bloßer Erkundungs-) Beweise konnten Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden. Schon aus dem zur zuletzt erörterten Verfahrensrüge Gesagten erhellt auch die Unstichhältigkeit jener Mängelrüge des Beschwerdeführers (Z 5), mit der er vermeint, das Schöffengericht habe die Annahme einer Identität der vom Schuldspruch laut Pkt I. 2. erfaßten verfälschten Weine mit den von der "... T*** KG" gelieferten durch die alleinige Bezugnahme auf die "angeblichen Weingütesiegel"-Nummern sowie die Feststellung des Betrugs- und Schadensausmaßes mit zumindest 820.710 l mittels Beimengung insbesondere von DEG verfälschten Weines und 10,465.287,50 S Schaden allein durch einen Hinweis auf die (jeweilige) "Auflistung" durch die Gendarmerie in ON 295 d A nur offenbar unzureichend begründet. Auf das zuvor relevierte Gutachten des Sachverständigen Dr. S*** mußte es in diesem Zusammenhang bei einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) ebensowenig im Detail eingehen (Z 5) wie auf die insoweit bedeutungslose Aussage des Zeugen F***, wonach er die Identität der von der "O*** GesmbH" zurückgestellten Weine (Verfolgungsvorbehalt) nicht beurteilen könne, weil er kein Sachverständiger sei (S 539/XI). Bei der Konstatierung aber, daß die Verfälschung jener 820.710 l Wein, der aus Lieferungen der "... T*** KG" stammten und mit insgesamt 1.524 kg DEG, also mit durchschnittlich 1,87 Gramm pro Liter, versetzt waren (Schuldspruch-Faktum I.2.), durchwegs vom Vater des Angeklagten bewerkstelligt worden war (UAS 25, 29), der "seinen" (hier unmißverständlich gemeint: den von ihm verkauften oder doch jedenfalls zum Verkauf bestimmten) Weinen je nach Erfordernis eine Menge von einem bis zu drei Gramm DEG pro Liter beimengte, ist das Erstgericht gar nicht von einer - dem Urteil darnach zu Unrecht unterstellten und bekämpften
(Z 5) - Schlußfolgerung dahin ausgegangen, daß sämtliche von der Gesellschaft exportierten Weine von ihr erzeugte oder vermengte (ersichtlich gemeint: mit zugekauftem Wein verschnittene) gewesen seien; dementsprechend mußte es sich - vom Fehlen einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der mit dem betreffenden Beschwerdevorwurf (Z 5) relevierten Verfahrensergebnisse ganz abgesehen - auch nicht mit "der Verantwortung" des Beschwerdeführers und mit "den Sachverständigengutachten" auseinandersetzen, wonach "unter den exportierten Weinen auch" (ersichtlich gemeint: unverschnittene) "zugekaufte Weine waren".
Mit dem die Feststellung, daß den vom Schuldspruch laut Pkt I.2. erfaßten 820.710 l Wein die in ihnen enthaltenen 1.524 kg DEG vom Vater des Angeklagten beigemengt wurden, in Frage stellenden Argument hinwieder, niemand könne ausschließen (und auch im Urteil werde Gegenteiliges nicht begründet), daß sich "darin" (ersichtlich gemeint: unter den unverschnitten exportierten zugekauften Weinen) "auch glykolversetzte Weine befunden haben" (Z 5), ficht der Beschwerdeführer ohne formelle Begründungsmängel der Entscheidung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, in dessen Ausführung unzulässigerweise abermals mit einer rein spekulativen Erwägung nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an, welches dementgegen bloß solche in Deutschland beanstandete, von der "... T*** KG" gelieferte Weine (auch von dem bloß Josef T*** betreffenden Schuldspruch laut Pkt I.1.) ausklammerte, von denen es annahm, daß ihr DEG-Anteil (von weniger als einem Gramm pro Liter) durch einen Verschnitt (mit von der Gesellschaft zugekauften Weinen) entstanden sein könnte (UAS 22 f., 25, 28 f.). Inwiefern im gegebenen Zusammenhang in bezug auf den Lieferanten H*** (im Urteil unrichtig: H***) "sogar erwiesen" sein sollte, daß eine "wegen Glykolbeimengungen beanstandete Firma" an die "... T*** KG" Wein verhandelt habe, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, zumal in der Hauptverhandlung nur ein Direktexport des Genannten nach Deutschland zur Sprache kam (S 568/XI). Keiner Erörterung bedurfte auch das Ergebnis der Erhebungen über die Menge des vom Vater des Angeklagten ab dem 1.Juli 1984 (als dem für letzteren angenommenen Tatzeitbeginn) angekauften DEG, die nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Gendarmerie laut ON 220 iVm S 139 bis 169/VI nur mit in zwei Teilmengen erworbenen 1.020 l habe objektiviert werden können. Denn abgesehen davon, daß bei den hier interessierenden Kaufgeschäften keineswegs ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt wurden (UAS 13 f., 37; S 365, 381 bis 385/V), hat der Beschwerdeführer selbst mehrmals ausdrücklich zugegeben, in jenem Zeitraum öfters (und zwar bis zu fünfmal) DEG beim Lieferanten abgeholt zu haben (UAS 28, 42 f.; S 336, 337 a/II, 717/VII, 468, 573/XI); zu der Urteilsfeststellung, daß den von Pkt I. 2. des Schuldspruchs betroffenen 820.710 l verfälschten Weines 1.524 kg DEG beigemengt waren (UAS 25), steht daher das bezeichnete Ermittlungsergebnis jedenfalls in keinem (die Herkunft eines Teiles dieser Weine von der "... T*** KG" in Frage stellenden) erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5), zu dessen Quantifizierung im übrigen auch eine Berücksichtigung des spezifischen Gewichts jener Flüssigkeit erforderlich wäre.
Dazu kommt noch, daß das Erstgericht die Möglichkeit offen ließ, ein Teil des nach dem Stichtag und demzufolge unter der Mitverantwortung des Angeklagten betrügerisch an die betreffenden Händler in Deutschland verkauften wertlosen Weines (Schuldspruch-Faktum I. 2.) könnte schon vorher von seinem Vater durch die Beimengung von DEG verfälscht worden sein (UAS 29, 44). Die gegen die Annahme seiner strafrechtlichen Haftung auch für derartige Verkaufsvorgänge - zum Teil ihm Rahmen der Mängelrüge (Z 5) - erhobene Rechtsrüge (sachlich jeweils Z 9 lit a) schlägt letzten Endes nicht durch.
Im Zusammenhang damit ist zwar einzuräumen, daß das Schöffengericht den Tatbeitrag des Beschwerdeführers insgesamt zu Unrecht als "Mittäterschaft" beurteilte, weil bei dieser speziellen Erscheinungsform der unmittelbaren Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB (vgl EvBl 1980/67 uam), bei der die mehreren (Mit-) Täter wechselseitig für ihre Beiträge haften und demgemäß durchwegs den gesamten im gemeinsamen Vorsatz gelegenen Erfolg zu verantworten haben, wohl nicht jeder einzelne den Unrechtstatbestand zur Gänze in eigener Person verwirklichen muß, aber jedenfalls vorauszusetzen ist, daß sie direkt zur Tatausführung gezielt zusammenwirken, indem jeder von ihnen Ausführungshandlungen setzt (vgl Leukauf-Steininger Komm2 § 12 RN 10 und die dort zitierte Judikatur sowie 14 Os 126/87, 11 Os 58/86, 12 Os 68/86, 10 Os 147/83, 13 Os 189/82 uva); Mittäterschaft beim Betrug (§ 146 StGB) setzt demnach voraus, daß jeder solcherart Tatbeteiligte in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit den anderen dem Opfer gegenüber durch eigene Täuschungshandlungen in Erscheinung tritt (10 Os 10/87 ua).
Eine derartige unmittelbare Mitwirkung des Angeklagten am betrügerischen Export der verfälschten Weine an die im Schuldspruch-Faktum I. 2. konkret getäuschten deutschen Händler ist indessen vom Erstgericht nicht festgestellt worden
(vgl insbes UAS 27 f., 41, 44); erschöpfen sich doch jene pauschal zusammenfassenden Wendungen, wonach sein Vater und er "im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter" diese Weine "exportierten" und "verkauften" sowie die betreffenden Abnehmer "durch Täuschung" über deren Wertlosigkeit, die sie ihnen "verschwiegen", "zum Ankauf ... verleitet" haben (UAS 1 f., 29 bis 31, 40), in Ansehung des Beschwerdeführers augenscheinlich in einer (zum Teil vorwegnehmenden) rechtlichen Zuordnung der insoweit allein von seinem Vater verrichteten faktischen Tätigkeit auch zu seinem Verantwortungsbereich (UAS 28 f.) ohne ein darüber hinausgehendes Tatsachensubstrat.
Damit ist jedoch für den Angeklagten deswegen nichts gewonnen, weil die seine Mitwirkung betreffenden Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls die Annahme seiner Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) im vollen Umfang des Schuldspruchs zum Faktum I. 2. decken und ein (bloßer) Subsumtionsirrtum im Verhältnis zwischen den in § 12 StGB umschriebenen drei Beteiligungsarten im Hinblick auf deren materiellrechtliche Gleichwertigkeit keine Urteilsnichtigkeit (Z 10) zur Folge hat (vgl SSt 50/2, JBl 1984, 267, EvBl 1982/13 uva). Hiezu hat nämlich das Schöffengericht (in zuammenfassender Darstellung wiedergegeben) konstatiert, daß sich der Beschwerdeführer, der seit dem Abschluß der Weinbaufachschule als persönlich haftender Gesellschafter der "Josef T*** KG" auch im Rahmen der Kellerwirtschft voll in den Familienbetrieb integriert war und auf Grund seiner langjährigen Fachausbildung sowie der organisatorischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten schon ab dem Sommer 1983 von den betrügerischen Machenschaften seines Vaters Bescheid wußte, spätestens ab Anfang Juli 1984 nach einem Streit und unter dem Eindruck des Ultimatums, "entweder mitzutun oder zu gehen", mit dessen Malversationen - obgleich er sie innerlich weiterhin mißbilligte, im Ergebnis doch - solidarisiert und aktiv an ihnen mitgewirkt hat, indem er in Kenntnis des Verwendungszwecks die für die folgenden Weinverfälschungen maßgebend gewesenen Analysen sowie fallweise Mitteilungen, in welchem Ausmaß die Beimengung von DEG und andere verbotene Zusätze vorzunehmen seien, beschaffte und an jenen weitergab; mehrfach die dazu benötigten Chemikalien, darunter zumindest 500 kg DEG, sowie insgesamt rund 200.000 l Kunstwein vom jeweiligen Lieferanten abholte; und die mit der Vermarktung verbundene Täuschung sowie Schädigung der Käufer, sich damit abfindend, global in Kauf nahm (UAS 8 f., 26 bis 29, 43 f.). Solcherart ist es aber (in rechtlicher Sicht) unmißverständlich davon ausgegangen, daß er durch seine Bereitschaft zur künftigen Zusammenarbeit sowie durch seine folgende tatsächliche Mitarbeit seinen Vater über dessen jeweils konkrete Unterstützung im Einzelfall hinaus jedenfalls (auch) im Entschluß zur Fortsetzung des (von ihm in groben Umrissen überblickten) betrügerischen Weinhandels überhaupt bestärkt und damit zu dessen durch Pkt I. 2. des Schuldspruchs erfaßten konkreten Straftaten zumindest einen (kausal wirksam gewordenen) psychischen Beitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB geleistet hat; von bloßer "Kenntnis einer strafbaren Handlung", auf die er mit der Rechtsrüge abstellt, kann daher im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein, sodaß die Beschwerde insoweit eine - den als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz
vergleichende - prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt. Dementsprechend ist aber auch der auf eben dieser urteilsfremden Prämisse beruhenden, eingangs des zuletzt erörterten Fragenkomplexes relevierten Rechtsansicht des Angeklagten (sachlich Z 9 lit a) der Boden entzogen, daß er für den von seinem Vater allein abgewickelten betrügerischen Export einer am 1.Juli 1984 bereits versandfertig gelagert gewesenen Menge von 400.000 Liter - oder (unter Berücksichtigung allfälliger Verzögerungen bei den Eintragungen ins Kellerbuch) sogar noch mehr - verfälschten Weines strafrechtlich nicht verantwortlich sei: da sich der in Rede stehende, vom Erstgericht festgestellte (intellektuelle) Tatbeitrag des Beschwerdeführers auch auf jene Ausführungshandlungen des unmittelbaren Täters erstreckte (UAS 29, 44), waren nähere Konstatierungen über einen derartigen Weinvorrat entbehrlich. Begründungsmängel in Ansehung der zuvor wiedergegebenen Feststellungen über das Ausmaß seiner Tatbeteiligung (Z 5) vermag der Angeklagte nicht aufzuzeigen.
Daß ihm bei der Übergabe der im Laboratorium N*** erstellen Analysen fallweise mitgeteilt wurde, in welchem Ausmaß den Weinen DEG und andere "verbotene Chemikalien" beizumengen seien (UAS 27), hat er selbst beim Untersuchungsrichter ausdrücklich zugegeben (S 337 a/II); der Beschwerdeeinwand, diese Konstatierung sei (entgegen UAS 38) aktenmäßig nicht gedeckt, geht dementsprechend fehl. Gar nicht festgestellt aber hat das Schöffengericht, daß der Beschwerdeführer beim Ankauf des von der Firma T*** bezogenen Kunstweines dabei gewesen sei, bei dessen Verkauf mitgewirkt oder in eigener Person den Weinen (unzulässigerweise) Chemikalien beigemengt habe; nahm es doch dementgegen - seinem Geständnis (vgl S 468 bis 470, 573 f./XI) folgend - lediglich als erwiesen an, daß er mehrmals mit dem Transport von Kunstwein, DEG und anderen Chemikalien befaßt war, wobei es ihm zudem (wie schon erwähnt) nur seine (zuvor erörterte) Beteiligung am betrügerischen Verkauf solcher Weine anlastete, die mit zumindest einem Gramm DEG pro Liter versetzt worden waren (UAS 28, 37 f., 42 f.). In jenem Umfang geht daher die (gegen gar nicht vorliegende Urteilsannahmen remonstrierende) Beschwerde überhaupt ins Leere.
Aktenwidrig ist ferner der Vorwurf (Z 5), das Erstgericht habe die Feststellung, daß der Angeklagte beim Faktum I. 2. spätestens ab dem 1.Juli 1984 vorsätzlich an den betrügerischen Manipulationen seines Vaters aktiv mitwirkte (UAS 29), in bezug auf den Tatzeitbeginn nirgends begründet; dazu genügt es, ihn auf UAS 41 bis 44 und darauf zu verweisen, daß sich das Schöffengericht hiebei auch mit seinem in der Hauptverhandlung unternommenen abschwächenden Versuch, seine erstmalige Kenntnis von diesen Vorgängen in den Sommer 1984 zu verlegen, ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Mit jenen Bekundungen, in denen der Beginn des Tatzeitraums vereinfachend als "Juli 1984" umschrieben wird (UAS 25, 28 f.), steht dessen Annahme mit "Anfang Juli 1984" (UAS 2, 34) jedenfalls in keinerlei Widerspruch; inwiefern dieser Annahme die Feststellung des Tatzeitbeginns beim Faktum III. mit "einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ab Sommer 1984" (UAS 6) entgegenstehen sollte, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen.
Die für den schadenverursachenden Ankauf der wertlosen Weine kausale Täuschung der deutschen Händler erblickte das Erstgericht darin, daß jenen die Verfälschung und die dadurch bedingte Wertlosigkeit der (demzufolge nicht vertragsbedungenen) Ware, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht gekauft hätten, verschwiegen wurde und daß sie dadurch zum Kauf (und überwiegend auch zum Weiterverkauf) verleitet wurden (UAS 30 bis 32, 40, 45 f.). Soweit der Beschwerdeführer diesen Konstatierungen entgegenhält, daß im Hinblick auf die Nichtvernehmung der deutschen Abnehmer der tatgegenständlichen Weine "unter anderem" ungeklärt, ja sogar unerörtert geblieben sei, ob ihnen nicht auf Grund der niedrigen Preise offenbar gewesen sei, daß es sich nicht um "naturbelassene" Weine handeln könne, und ob sie zu jenen niedrigen Preisen nicht auch bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gekauft hätten, reklamiert er der Sache nach primär einen Verfahrensmangel (Z 4), zu dessen Geltendmachung er mangels einer Antragstellung auf Durchführung der nunmehr vermißten Beweisaufnahme nicht legitimiert ist. In den vorliegenden Verfahrensergebnissen aber finden die bekämpften Feststellungen - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - mit Rücksicht darauf, daß keiner der Beteiligten jemals behauptet hat, die Käufer seien über die wahre Beschaffenheit der ihnen gelieferten Weine informiert worden, in Verbindung damit, daß der bewußte Ankauf wertloser Ware durch redliche Kaufleute jeglicher Lebenserfahrung widerspräche und daß es sich bei der (dem Beschwerdevorbringen r zugrunde liegenden) Hypothese, die im Schuldspruch-Faktum I.2. getäuschten deutschen Händler würden den wertlosen Wein auf Grund seines niedrigen Preises allenfalls auch in Kenntnis seiner vertragswidrigen Konsistenz zum Zweck eines ihrerseits betrügerischen Weiterverkaufs erworben haben, abermals um eine rein spekulative Unterstellung handelt, sehr wohl Deckung; der Beschwerdevorwurf, das Urteil enthalte keine schlüssige Begründung für die Konstatierung, daß die Käufer für ihr Geld nicht den Wein erhalten haben, den sie kaufen wollten (UAS 30 f., 45 f.), geht daher fehl.
Die für sich allein in der Tat mißverständliche Wendung hinwieder, es könne "dahingestellt bleiben, ob bei Verkauf der angeführten Weine in der BRD in dem einen oder anderen Fall überhaupt eine Täuschung der deutschen Geschäftspartner" stattgefunden habe, weil eine solche "jedenfalls" bei den Konsumenten der wertlosen Weine eingetreten sei (UAS 31), steht mit den ihr vorausgehenden und nachfolgenden Feststellungen über die inkriminierte Täuschung eben dieser Geschäftspartner (UAS 30 f., 40, 45 f.) nach ihrem Sinngehalt deswegen nicht im Widerspruch (Z 5), weil sie sich, im Zusammenhang mit den unmittelbar vorher angestellten Überlegungen verstanden, erkennbar nur auf die aus rechtlichen Erwägungen (vgl EvBl 1987/36, 12 Os 172/86 ua) unaktuelle Eventual-Annahme bezieht, der - recht besehen bereits im Vermögen der Käufer (Händler) eingetretene - Betrugsschaden könnte als erst bei den (durch seine Überwälzung auf sie) letztlich damit belasteten Endverbrauchern entstanden angesehen werden. Gleichfalls schon im Hinblick auf die rechtliche Irrelevanz jener Annahme kann der die in Rede stehende Eventual-Feststellung - einer Täuschung jedenfalls der Konsumenten der wertlosen Weine - betreffende weitere Beschwerdeeinwand, daß es hiezu einer Beweiserhebung bedurft hätte (sachlich Z 4), folgerichtig unerörtert bleiben, und auch auf die Mängelrüge (Z 5) gegen die Konstatierung, daß dem Angeklagten und seinem Vater bewußt war, die Letztverbraucher würden die durch die Beimengung von DEG und durch massive chemische Manipulationen verfälschten Weine bei Kenntnis dieser Beschaffenheit nicht gekauft haben (UAS 32), wird erst in einem anderen Konnex einzugehen sein.
In bezug auf die Höhe des Betrugsschadens sowie auf den Eintritt eines Vermögensschadens bei den Getäuschten überhaupt (und damit wohl gleichermaßen in Ansehung des tatbestandsmäßigen Schädigungs-Vorsatzes der Täter) ficht der Beschwerdeführer mit mehreren Hinweisen auf Literatur und Judikatur die Annahme einer wirtschaftlichen Wertlosigkeit der vom Schuldspruch laut Pkt I.2. erfaßten verfälschten Weine an (Z 10). Auch mit seinen darauf bezogenen Einwänden ist er nicht im Recht.
Nach den Urteilsfeststellungen waren die hier interessierenden Weine durchwegs mit zumindest einem Gramm DEG pro Liter versetzt; dadurch und durch den massiven Zusatz weiterer Chemikalien waren sie keinesfalls mehr als Wein verwendbar; zudem waren sie für die Käufer auch nicht auf zumutbare Weise wirtschaftlich verwertbar; all das wußte der Angeklagte; insbesondere war ihm bewußt, daß Konsumenten derartige Weine nicht gekauft hätten, wenn ihnen jene Beschaffenheit bekannt gewesen wäre (UAS 27 f., 29, 30, 31 f., 45 f.). Völlig verfehlt ist darnach dessen Beschwerdeauffassung (Z 10), das Schöffengericht habe die wirtschaftliche Wertlosigkeit der in Rede stehenden Weine bereits aus der Tatsache ihrer Verfälschung und aus ihrer darauf beruhenden rechtlichen Verkehrsunfähigkeit (§§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit c WeinG 1961) allein abgeleitet: verkennt er doch dabei - ebenso wie mit seiner dementsprechenden Kritik an einem Teil der dazu zitierten Rechtsprechung (EvBl 1987/22, 36), in der ohnehin teils der Sache nach unmißverständlich zum Ausdruck gebracht und teils sogar ausdrücklich klargestellt wird, daß der Verkauf eines verkehrsunfähigen Weines nicht unbedingt auch schon zu einer Schädigung des Käufers führen muß - augenscheinlich die Bedeutung der insoweit primär maßgebenden Konstatierungen über das Fehlen eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses an einem (wie hier) durch die Beimengung von DEG und durch den massiven Zusatz weiterer Chemikalien verfälschten Wein (vgl EvBl 1987/22, 36, JBl 1987, 463, ÖJZ-LSK 1987/84 sowie 9 Os 128/86 ua), die er im gegebenen Zusammenhang vollkommen übergeht.
Aus diesem rein ökonomischen Kriterium der generellen Wertlosigkeit von mit DEG - in (hier: bei weitem) nicht bloß ganz minimalen und deshalb unter jenem Aspekt zu vernachlässigenden Mengen (vgl hiezu 12 Os 172/86 sowie, in bezug auf Suchtgift, EvBl 1981/117 ua) - versetzten Weinen erhellt zum einen, daß die bekämpfte Rechtsansicht sehr wohl auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (und keineswegs auf einem juristischen Vermögensbegriff) fußt, und zum anderen, daß dabei ein Vergleich mit dem (in der Regel ebenfalls verbotenen) Verkauf von Suchtgift deswegen nicht zielführend ist, weil für letzteres anders als für sogenannten "Glykol-Wein" notorischerweise jedenfalls ein (obgleich illegaler) Markt besteht, auf dem die rechtlich verkehrsunfähige Ware als solche kommerziell gehandelt wird. Unter eben diesem Gesichtspunkt betreffen aber auch die vom Beschwerdeführer als Beleg gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Wertlosigkeit der vom Schuldspruch betroffenen Weine ins Treffen geführten Entscheidungen (JBl 1981, 217, SSt 52/20, 11 Os 26/87 sowie - in "Der Winzer" 1986 H. 2 S 16 f. von Brustbauer zitiert - SSt 9/17) durchwegs anders gelagerte Sachverhalte, sodaß insoweit von einer widersprüchlichen Judikatur keine Rede sein kann (idS auch 12 Os 172/86 ua sowie Steininger in Stb 1987 H. 1 S 1).
Lediglich für die - bei erschlichenen Warenbestellungen im Rahmen der Frage, ob dem getäuschten Erwerber des (nach Maßgabe seines individuellen Wirtschaftsplanes für ihn objektiv wertlosen) Kaufobjekts, hier: eines Weines, der unbeschadet seiner geschmacklichen Erwartungen auf Grund gravierender Konsistenzmängel mit dem von ihm begehrten gar nichts gemein hatte, eine andere Verwertungsmöglichkeit zumutbar ist (vgl EvBl 1987/22, SSt 51/19, 48/5, 11 Os 156/86 ua), aktuelle - Prüfung legaler Verwertungsmöglichkeiten ist demnach die rechtliche Verkehrsunfähigkeit verfälschter Weine von Belang: ihretwegen ist eine Berücksichtigung der unter Umständen bestehenden faktischen Möglichkeit einer - dem redlichen Käufer nicht
zumutbaren - illegalen Weiterveräußerung ebenso ausgeschlossen wie eine schadensmindernde Bedachtnahme auf den allfälligen Erlös aus einer gerichtlichen Verwertung eingezogener Weine
(vgl § 49 WeinG 1961, § 63 WeinG 1985), die dem Erwerber nicht zugänglich ist (vgl ÖJZ-LSK 1987/84 ua).
Sofern sich der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe keine "schlüssige Begründung" für die "Feststellung" gegeben, daß die Erwerber für ihr Geld (nicht den Wein, den sie kaufen wollten, sondern nur) ein wertloses "aliud" erhalten haben (UAS 30 f., 45 f.), auf die im Urteil angenommene wirtschaftliche Wertlosigkeit jener Weine bezieht (insoweit sachlich Z 10), ist er daher gleichfalls nicht stichhältig. Das Vorliegen formeller Nichtigkeitsgründe aber vermag der Angeklagte auch in Ansehung der maßgebenden Konstatierung des Fehlens eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses an einem zufolge der Beimengung von DEG mit gravierenden Konsistenzmängeln behafteten Wein nicht aufzuzeigen. Nicht zum Beweis für die Ungiftigkeit oder Unschädlichkeit von DEG hatte er in der Hauptverhandlung (S 580/XI) die Vernehmung des "sachverständigen Zeugen" Dr. H*** beantragt, wie er mit der Verfahrensrüge (Z 4) behauptet, sondern - indem sich sein Verteidiger dem entsprechenden schriftlichen Antrag seines Vaters (ON 341) auf Ladung des Genannten ohne Bezeichnung der diesem zugedachten prozessualen Funktion (als Zeuge oder Sachverständiger) anschloß - um darzutun, daß von einer (ihm ohnedies gar nicht vorgeworfenen) Gesundheitsschädlichkeit "des T***-Weines" keine Rede sein könne und daß letzterer in einem Zustand gewesen sei, in dem er auch als Wein habe weiterverkauft werden können, wobei sich jene Beweisthemen ersichtlich nicht auf die faktische Beschaffenheit der von ihm untersuchten Weine bezogen, sondern auf die damit in Wahrheit angeschnittenen Sachverständigen- und Rechtsfragen; in Ansehung des nunmehr relevierten Themas ist er deshalb mangels einer darauf bezogenen Beschlußfassung des Gerichts zur Beschwerde gegen das abweisende Zwischenerkenntnis (S 581/XI) gar nicht legitimiert. Demgemäß sei dazu nur noch ergänzend vermerkt, daß es überdies auch bei der nach den Beschwerdeintentionen mit dem Antrag angestrebten allgemeinen Beurteilung von DEG, welches im Urteil dementgegen als "giftig", "hochgiftig" und "hochtoxisch" bezeichnet wird (UAS 11, 12, 37), unzweifelhaft um eine Sachverständigen-Frage gegangen wäre, die der in der Hauptverhandlung beigezogene Gutachter Dr. M*** bereits im Sinn dieser Konstatierungen beantwortet hatte (S 483 bis 485/XI), sodaß deswegen, weil die Voraussetzungen der §§ 125, 126 oder 118 StPO gar nicht reklamiert wurden, auch eine Beiziehung des Dr. H*** als (zweiten) Sachverständigen nicht in Betracht gekommen wäre.
Die (schon zuvor in anderem Zusammenhang erwähnte) Feststellung aber, daß dem Beschwerdeführer (ebenso wie seinem Vater) bewußt war, Konsumenten würden die den deutschen Geschäftspartnern gelieferten Weine nicht gekauft haben, wenn ihnen deren Verfälschung mittels Beimengung von DEG bekannt gewesen wäre (UAS 32), findet, allgemeiner Lebenserfahrung entsprechend, entgegen der Mängelrüge (Z 5) sehr wohl im Beweisverfahren insofern Deckung, als deren Veräußerung durchwegs einer Täuschung der Erwerber (durch das Verschweigen jenes gravierenden Konsistenzmangels) bedurfte, die für den Fall der Annahme ihrer Bereitschaft zum Erwerb der Weine trotz der dargestellten Beschaffenheit gewiß nicht für erforderlich gehalten worden wäre.
Einen Fehler bei der Wertberechnung hinwieder (sachlich Z 10) erblickt der Angeklagte zu Unrecht darin, daß in den Export-Preisen die Transportkosten inbegriffen gewesen seien, weshalb der "Verkaufspreis selbst" entsprechend geringer anzusetzen gewesen wäre: kommt es doch (auch) dabei nicht auf den Nutzen des Täters, sondern auf den Schaden des Betrogenen an (vgl ÖJZ-LSK 1980/39 ua), der ganz unabhängig davon, ob die Lieferungen frei Haus erbracht wurden oder gesondert zu honorieren waren, jedenfalls im jeweils bezahlten Rechnungspreis bestand.
Im Hinblick darauf schließlich, daß bei der Berücksichtigung von für den Erwerber zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten ein allenfalls faktisch realisierbarer illegaler Weiterverkauf sowie eine unter Umständen gegebene Verwertbarkeit durch das Gericht im Einziehungsverfahren (wie bereits dargetan) als Alternativen außer Betracht bleiben müssen, erweist sich auch die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung (S 581/XI) des Antrags auf Vernehmung des Laszlo N*** zu den genannten Themen (S 555, 580/XI iVm ON 341) als nicht zielführend.
Verfehlt ist ferner jene Rechtsrüge (Z 10) des Beschwerdeführers, mit der er eine Beurteilung seines Tatverhaltens laut Punkt I. 2. des Schuldspruchs ungeachtet des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Betruges (§ 146 StGB) lediglich als Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit b WeinG 1961 anstrebt.
Denn schon deswegen, weil (wie gleichfalls bereits dargelegt) nicht jeder Verkauf eines verkehrsunfähigen Weines mit einer (meßbaren) Vermögensschädigung des Käufers verbunden sein muß, sodaß § 146 StGB zu dem relevierten Vergehenstatbestand gar nicht in einem (zur Annahme einer Spezialität vorauszusetzenden) begrifflichen Verhältnis von Gattung zu Art steht, und zudem mit Rücksicht auf die in § 45 Abs. 1 WeinG 1961 (in der hier maßgebenden Fassung vor dem Inkrafttreten der WeinG-Nov 1985, BGBl 1985/273) enthaltene Subsidiaritätsklausel kommt eine Anwendung dieser Strafbestimmung dann, wenn der betreffende Sachverhalt (wie im vorliegenden Fall) auch den Grundtatbestand des § 146 StGB verwirklicht, nicht in Betracht (vgl EvBl 1987/39, 36 ua).
Aus dem soeben Gesagten erhellt außerdem, daß entgegen der Beschwerdeauffassung für § 45 Abs. 1 lit b WeinG 1961 (in der zitierten Fassung) trotz dessen Subsidiarität gegenüber § 146 StGB sehr wohl selbst in Ansehung des Verkaufs von verkehrsunfähigem Wein als Begehungsweise ein Anwendungsbereich verbleibt, und zwar eben etwa dann, wenn mit der Veräußerung keine (meßbare) Vermögensschädigung des Käufers verbunden ist.
Beizupflichten ist dem Schöffengericht - der darauf bezogenen Rechtsrüge (Z 9 lit b) zuwider - letztlich auch insofern, als es dem Angeklagten eine Entschuldigung wegen Notstand (§ 10 Abs. 1 StGB) ungeachtet dessen, daß er im Tatzeitraum erst kurz verheiratet sowie für ein Kleinkind sorgepflichtig war, nebenbei noch studierte und unter dem Einfluß der dominierernden Persönlichkeit seines Vaters stand, deswegen nicht zubilligte, weil der ihm für den Fall der Verweigerung seiner Mitwirkung am gewerbsmäßig schweren Betrug angedrohte Nachteil, das väterliche Anwesen verlassen zu müssen, einen mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen Menschen in einer gleichartigen Situation nicht zu einem solchen Rechtsbruch hätte veranlassen können (UAS 26 f., 43 f.). Dazu kommt noch, worauf die Generalprokuratur mit Recht hinweist, daß die Annahme des in Rede stehenden Schuldausschließungsgrundes schon am gesetzlichen Hindernis eines unverhältnismäßig größeren Gewichts des aus der Tat zu besorgen gewesenen Schadens (in der im folgenden tatsächlich eingetretenen, ihm zuzurechnenden Höhe von mehr als 10,000.000 S) in Gegenüberstellung zu jenen Nachteilen scheitert, die der 22jährige, voll arbeitsfähige und fachlich ausgebildete Beschwerdeführer bei dem ihn ansonsten unmittelbar bevorgestandenen Verlust seiner familiären und wirtschaftlichen Position zu erwarten gehabt hätte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
III. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, die Verleitung durch seinen Vater und sein Geständnis in bezug auf das Vergehen nach dem WeinG als mildernd, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation des Betruges und den hohen Schaden hingegen als erschwerend. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht zog es nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die Deliktshäufung und die Fortsetzung des Betruges durch längere Zeit von einer qualifiziert günstigen Verhaltensprognose bei ihm keine Rede sein könne und überdies die Vollstreckung der Strafe auch aus Gründen der Generalprävention zur Erhaltung der allgemeinen Rechtstreue erforderlich sei.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Anwendung des § 43 StGB anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Die in der Berufung hervorgehobenen äußeren Umstände und Beweggründe, die dem in familiärer und wirtschaftlicher Abhängigkeit von seinem Vater gestandenen Berufungswerber nach wiederholten vergeblichen Versuchen, jenen von der betrügerischen Unternehmensführung abzubringen, letzten Endes doch bewogen haben, sich dessen Ultimatum zu beugen und an der Tat mitzuwirken, wurden vom Schöffengericht (auch) bei der Strafbemessung nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB ausreichend berücksichtigt. Nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Berufungswerbers (§ 32 StGB) ist die über ihn verhängte Freiheitsstrafe insbesondere im Hinblick auf die sehr große Schadenshöhe mit 2 Jahren nicht zu hoch ausgemessen worden; in diese Richtung hin mußte seiner Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben. Aus den vom Angeklagten dazu ins Treffen geführten, zuvor bezeichneten Argumenten und unter weiterer Bedachtnahme darauf, daß mit Rücksicht auf das Geschehene angenommen werden kann, er werde nunmehr doch imstande sein, sich gegen den negativen Einfluß seines Vaters abzuschirmen, daß er als faktische Tatfolge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage weitgehend verloren hat und daß er in Form der Untersuchungshaft bereits immerhin mehr als zwei Monate lang das (Straf-) Übel des Freiheitsentzuges erlitten hat, erscheint jedoch einerseits die Gewähr dafür geboten, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs. 2 StGB aF), sowie anderseits eine Gefährdung der allgemeinen Rechtstreue einer verständigen Öffentlichkeit durch ein vorläufiges Unterbleiben der Strafvollstreckung (§ 43 Abs. 1 StGB) als unaktuell, sodaß sich sein Begehren um bedingte Strafnachsicht als berechtigt erweist. Dahin war demnach der Berufung (teilweise) stattzugeben.
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