Spruch:
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird
1. im Schuldspruch laut Pkt B. I. 2., jedoch nur,
soweit er den Erstangeklagten Walter R*** betrifft,
2. im Schuldspruch laut Pkt B. I. 3., jedoch nur,
soweit er die Angeklagte Edelgard R*** betrifft, und
3. im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagten aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.
Ansonsten werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen ihnen auch die den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden Walter R*** und Edelgard R*** (zu A. 1. und 2.) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie (ersterer zu B. I. und II., letztere zu B. I.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach liegt ihnen zur Last,
A. in Kalsdorf (und an anderen Orten) als Schuldner mehrerer Gläubiger, teils auch als leitende Angestellte
(§ 161 StGB) - nämlich als geschäftsführende Gesellschafter - der R*** GesmbH, (die Schuldner mehrerer Gläubiger war,)
1. in der Zeit von 1980 bis April 1981 fahrlässig ihre Zahlungsunfähigkeit und jene der genannten Gesellschaft herbeigeführt zu haben, und zwar insbesondere durch leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung, indem sie am 10.April 1980 trotz eines 500.000 S übersteigenden Schuldenstandes für den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft weitere Kredite in der Gesamthöhe von ca 800.000 S aufnahmen, sowie durch eine Betriebsgründung und Geschäftsführung ohne ausreichendes Eigenkapital;
2. ab April 1981 in Kenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung der jeweiligen Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen teils vereitelt und teils geschmälert zu haben, und zwar insbesondere dadurch, daß sie neue Schulden eingingen und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragten; und
B. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie durch die Zusicherung bestimmter Zahlungsziele, also durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet zu haben, die diese (oder andere) um einen 100.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
I. im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils auch als geschäftsführende Gesellschafter der R*** GesmbH,
1. am 30.März 1982 in Graz den Notar Dr.Alfred G*** zur Erbringung von Leistungen im Gegenwert von 6.146 S;
2. in der Zeit vom 8.April bis zum 30.Juni 1982 in Graz Verfügungsberechtigte der Firma H*** P*** zur Lieferung von Wollwaren im Wert von 169.420,61 S;
3. am 7. und am 14.April 1983 in Ilz Verfügungsberechtigte der Firma Franz P*** zur Lieferung von Getränken im Wert von 5.442,42 S;
4. am 19.Mai 1983 in Kalsdorf Verfügungsberechtigte der Firma S*** Bau-GesmbH zur Erbringung von Leistungen im Gegenwert von zumindest 30.000 S; sowie
II. Walter R*** allein
1. am 21. und am 27.April 1983 in Ilz Verfügungsberechtigte der Firma Franz P*** zur Lieferung von Getränken im Wert von 7.618,31 S;
2. im Mai 1983 in Kalsdorf Verfügungsberechtigte der Firma Wilhelm B*** zur Durchführung von Installationsarbeiten im Wert von 13.562 S;
3. am 18.Mai und am 17.Juni 1983 in Graz Verfügungsberechtigte der Firma Rupert R*** zur Lieferung von Licht- und Tonanlagen im Wert von 50.115,36 S; und
4. am 10.Juli 1983 in Kalsdorf Verfügungsberechtigte der Firma Johann R*** zur Durchführung einer Boilerreparatur im Gegenwert von 3.038,50 S.
Diesen Schuldsprüchen liegt nach den Urteilsfeststellungen im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die finanzielle Lage der beiden Angeklagten war schon zur Zeit ihrer Eheschließung im Oktober 1977 beengt: gegen Walter R*** wurde seit dem November 1975 zur Hereinbringung von rund 18.000 S s.A. Exekution geführt, wobei er im März 1976 den Offenbarungseid abgelegt hatte; Edelgard R*** hatte bei einer Sparkasse in der Bundesrepublik Deutschland im Mai und im Juli 1976 zusammen mindestens 26.000 DM Kredit aufgenommen, dessen Einbringung letztlich ebenfalls exekutiv betrieben wurde. Bis zum Ende des Jahres 1981 trat das Liquiditätsmanko immer deutlicher zutage. Im Jahr 1978 wurden gegen Walter R***, zum Teil aber auch gegen Edelgard R***, mehrere Exekutionsverfahren eingeleitet. Allein die Kapital-Höhe der betriebenen Forderungen stieg über rund 233.000 S im Jahr 1979 auf rund 344.000 S im Jahr 1980. Der Erstangeklagte war, nachdem er in den Jahren 1977 und 1978 jeweils einige Monate lang (teils als Pächter und teils als Mieter) eine Tanz-Bar in Auland (bei Seefeld) sowie - ohne Konzession - das Cafe "LE B***" in Bischofshofen geführt und sodann beide Betriebe unter Auflösung der Bestandverhältnisse eingestellt hatte, im Jahr 1979 insgesamt etwa 2 1/2 Monate lang in verschiedenen Lokalen als Kellner sowie in der übrigen Zeit als Hausmann tätig; die Zweitangeklagte war ab dem Sommer 1979 etwa ein Jahr hindurch Animierdame in einem Cafe "C***".
In dieser wirtschaftlichen Situation kauften die Angeklagten im April 1980 um 690.000 S ein Haus in Kalsdorf; der Kaufpreis wurde zwei Monate später zur Gänze im Kreditweg aufgebracht und belastete sie neben ihren sonstigen Verpflichtungen mit monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von 5.870 S. Im Juli 1980 nahmen sie weitere 100.000 S als Wohnungsverbesserungs-Kredit auf. Ab dem 1.Oktober desselben Jahres betrieb der Erstangeklagte das Cafe "C***" in Oberdorf, und zwar vorerst als Mieter und in der Folge, weil er noch immer keine Konzession hatte, gemeinsam mit der Zweitangeklagten als (ebenso wie sie) geschäftsführender Gesellschafter der "R*** GesmbH", die sie am 10. dM zu diesem Zweck gegründet hatten. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 100.000 S und wurde zu 25 % bar einbezahlt; auch ihr wurde im weiteren Verlauf keine Konzession erteilt. Der Geschäftsgang des als bordellähnliches Animierlokal geführten Betriebes war schlecht; er erbrachte im ersten (und einzigen) Geschäftsjahr rund 150.000 S Verlust.
Mit Ende März 1981 waren beide Angeklagten und die GesmbH zahlungsunfähig; das war den Angeklagten bekannt. Sie leiteten aber nichtsdestoweniger kein Insolvenzverfahren ein, sondern setzten ihre Tätigkeit fort und gingen auch privat eine Reihe weiterer Verbindlichkeiten ein.
So nahmen sie noch im Jahr 1981 neuerlich drei Darlehen auf, und zwar im Juni (unter Erteilung einer falschen Selbstauskunft) 98.000 S für einen PKW-Kauf, im Juli 300.000 S für ihr Haus in Kalsdorf und im Dezember 150.000 S für Investitionen in einen Barbetrieb in Fölz; durch diese neuerlichen Darlehensaufnahmen wurden sie (letztlich) mit weiteren Monatsraten in der Höhe von 10.385 S zusätzlich belastet.
Ungeachtet der Kreditaufnahme für das Haus und für die Bar blieben zahlreiche dafür erbrachte Fremdleistungen trotz Klage und Exekution unbeglichen und waren zum Teil sogar noch zur Zeit der Urteilsfällung in erster Instanz im Dezember 1986 offen, und zwar für das Haus im Gegenwert von rund 183.000 S und für die Bar im Gesamtwert von rund 52.000 S; wohl aber ging die Höhe der exekutiv betriebenen alten Forderungen gegen die Angeklagten vorübergehend auf rund 130.000 S zurück, bis sie im Jahr 1982 nach dem Fortschreiten auch der neue Schulden ins Stadium der Exekution erheblich über die Höhe des Vorjahresstandes hinaus auf rund 500.000 S anwuchs. Weitere Schulden für das Haus im Betrag von rund 45.000 S wurden immerhin im Jahr 1986 bezahlt, nachdem die Angeklagten gegen Ende 1985 620.000 S Umschuldungskredit erhalten hatten. (Erst um diese Zeit wurden auch die beiden zuletzt relevierten Darlehen zurückgezahlt; die Schuld aus dem PKW-Kredit hingegen war im Oktober 1986 noch immer offen und mittlerweile bis auf mehr als 119.000 S angewachsen.)
Der defizitäre Betrieb des Cafe "C***" wurde mit 30. September 1981 eingestellt. Im Anschluß daran betätigte sich der Erstangeklagte im wesentlichen wieder als Hausmann, und die Zweitangeklagte arbeitete von November 1981 bis zum Jänner 1982 in der Bundesrepublik Deutschland als Bardame. Im Juli 1981 hatten die Angeklagten als Standort für die Eröffnung des schon zuvor erwähnten Bar-Betriebes durch die GesmbH in Fölz ein Wohnhaus gemietet, doch mußten sie das Projekt - nachdem sie trotz eines Hinweises darauf, daß sich in Ansehung der Konzessionserteilung Schwierigkeiten ergeben könnten, mehr als 200.000 S investiert hatten - in der Folge fallen lassen, weil im Oktober 1981 tatsächlich eine Umwidmung des Hauses baubehördlich abgelehnt wurde.
Im Frühjahr 1982 betrieb die GesmbH in einem Mietlokal in Graz etwa fünf Monate lang ein Woll- und Handarbeitsgeschäft, welches von der Zweitangeklagten und in ihrer Abwesenheit vom Erstangeklagten geführt wurde, der es auch eingerichtet hatte; der Geschäftsgang dieser "Wollstube" war ebenfalls sehr schlecht und erbrachte abermals rund 150.000 S Verlust. In den Monaten September und Oktober 1982 war der Erstangeklagte neuerlich als Kellner tätig.
Im November dieses Jahres pachtete die Gesellschaft durch die Angeklagten als Geschäftsführer das Cafe "S***" in Ilz; am 15. April 1983 trat der Erstangeklagte an Stelle der GesmbH selbst in den Vertrag ein, weil er inzwischen die für eine Konzessionserteilung an ihn erforderliche Prüfung abgelegt hatte. Auch dieser Betrieb erwies sich als defizitär und wurde schließlich, nachdem er sowohl von der Gesellschaft als auch vom Erstangeklagten jeweils schon vor der Entscheidung über deren (de facto nie bewilligte) Konzessionsansuchen, also durchwegs ohne Konzession, geführt worden war, wegen zahlreicher Anzeigen an die Gewerbebehörde mit Ende Juli 1983 vom Pächter eingestellt; bis dahin hatte er (im Verlauf von acht Monaten) rund 31.000 S Verlust erbracht, zu dem noch erst später zutage getretene Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von rund 151.000 S hinzukamen.
Gleichfalls mit Ende Juli 1983 eingestellt wurde der Betrieb des Cafe "P***" in Graz, welches der Erstangeklagte zwei Monate lang geführt hatte und ebenso mangels Konzessionserteilung schließen mußte.
Auch im Jahr 1983 sind gegen diesen zahlreiche Forderungen mit einer Kapital-Höhe von insgesamt rund 270.000 S exekutiv betrieben worden. In der Zeit vom 22.Dezember 1983 bis zum 30.August 1984 war er im vorliegenden Verfahren in Haft. Gegen Ende 1985 erhielt er den schon erwähnten Umschuldungskredit in der Höhe von 620.000 S, auf den er bis zur Urteilsfällung die für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren vereinbarten Monatsraten in der Höhe von 6.960 S regelmäßig bezahlt hat. Die R*** GesmbH war schon im Juli 1984 von Amts wegen gelöscht worden, nachdem mehrere Konkursanträge - teils mangels Vermögens und teils mangels Erlags eines Kostenvorschusses durch den jeweiligen Antragsteller - abgewiesen worden waren. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß die Angeklagten ihre Zahlungsunfähigkeit und jene der GesmbH dadurch herbeigeführt haben, daß sie sich durch die Kreditaufnahme beim Hauskauf im Frühsommer 1980 sowie durch die Eröffnung und den Betrieb des Cafe "C***" ab dem Oktober 1980 per Ende März 1981 außerstande setzten, bei redlicher Gebarung alle ihre fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist begleichen zu können; die Aufnahme jener Kredite bei ihrer dargestellten wirtschaftlichen Situation, in der sie bereits mehr als 500.000 S Schulden hatten, sowie die folgende Betriebsgründung und Geschäftsführung ohne dazu ausreichendes Eigenkapital lastete es jedem von ihnen als Fahrlässigkeit an (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB).
Darin, daß sie es trotz Kenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit unterließen, ein Insolvenzverfahren einzuleiten und statt dessen neue Verbindlichkeiten eingingen sowie alte Schulden bezahlten, erblickte es ferner eine fahrlässige Vereitelung oder doch Schmälerung der Befriedigung eines Teiles ihrer Gläubiger, weil sie dadurch zum einen den Stand ihres Vermögens insgesamt verschlechtert und zum anderen den gemeinsamen Befriedigungsfonds sämtlicher Gläubiger willkürlich zugunsten einzelner von ihnen verändert haben (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB).
In Ansehung der unter Pkt B. des Urteilstenors bezeichneten Leistungen aber stellte das Schöffengericht fest, daß sie den durch deren Erbringung am Vermögen Geschädigten vom Erstangeklagten teils allein (II.) und teils im vorsätzlichen Zusammenwirken mit der Zweitangeklagten (I.) herausgelockt wurden, indem jeweils der (unmittelbare) Täter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und/oder jene des (oder der) tatbeteiligten Angeklagten verschwieg, deren Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vortäuschte sowie Zahlungsziele zusicherte, die sie unmöglich erfüllen konnten; insoweit kam es zur Überzeugung, daß die Angeklagten dabei, vor allem im Hinblick auf ihre finanzielle Lage zu den - teils im Frühjahr 1982 (I. 1., 2.) und teils im Frühjahr 1983 (I. 3., 4., II. 1 bis 4.) gelegenen - Tatzeiten, gegenüber den Erbringern dieser Leistungen mit bedingtem Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz im Sinn des § 146 StGB gehandelt haben. Im damit gegebenen Umfang wurden sie dementsprechend des schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 3 StGB) schuldig erkannt.
Den in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 8 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Beizupflichten ist ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a), soweit sie gegen die Verurteilung des Erstangeklagten zum Faktum B. I. 2. und gegen jene der Zweitangeklagten zum Faktum B. I. 3. gerichtet sind. Den Vorwurf einer strafbaren Mitwirkung des Erstangeklagten an den betrügerischen Warenbestellungen seiner Gattin von der Firma H*** P*** beim Betrieb der "Wollstube"durch die GesmbH (B. I. 2.) nämlich stützte das Erstgericht ausschließlich darauf, daß er geschäftsführender Gesellschafter des Geschäftsinhabers war, daß er das Geschäft selbst eingerichtet hatte und im Fall einer Abwesenheit der Zweitangeklagten führte, daß es ansonsten von ihr mit seinem Wissen und mit seiner Zustimmung geführt wurde und daß sie sich dabei mit seinem Wissen und Willen auch mit dem genannten Lieferanten zur Herstellung der Geschäftsbeziehung in Verbindung gesetzt sowie die Zahlungsbedingungen ausgehandelt hatte; deswegen hätten beide Angeklagten "auch bei diesem Faktum gemeinsam zusammengewirkt" (US 16 f., 30 vso/31, 34 vso).
Ebenso leitete es umgekehrt eine strafrechtliche
Mitverantwortung der Zweitangeklagten für einen Teil der betrügerischen Getränkebestellungen ihres Ehegatten von der Firma P*** beim Betrieb des Cafe "S***"durch die GesmbH (B. I. 3.) schon daraus ab, daß zu dieser Zeit beide Geschäftsführer gemeinsam vertretungsbefugt waren (US 19 f., 31, 35).
Die damit relevierten Feststellungen decken jedoch in Ansehung des Erstangeklagten beim Faktum B. I. 2. und der Zweitangeklagten beim Faktum B. I. 3. in der Tat weder die Annahme einer unmittelbaren (Mit-) Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) noch jene einer Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) zum Betrug.
Denn die Annahme der erstangeführten Täterschaftsart würde voraussetzen, daß sie jeweils auch bei diesen Fakten - allenfalls in Form eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens - selbst nach § 146 StGB tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen gesetzt hätten, also dem jeweiligen Tatopfer gegenüber durch ein eigenes Täuschungsverhalten in Erscheinung getreten wären; davon kann nach dem Urteilssachverhalt jedenfalls keine Rede sein.
Gleichermaßen ist den zitierten Konstatierungen aber auch nicht zu entnehmen, daß die genannten Angeklagten bei den hier aktuellen Fakten jeweils den unmittelbaren Täter zur inkriminierten konkreten Irreführung veranlaßt oder doch immerhin - sei es auch nur psychisch - dabei unterstützt hätten. Ihre Eigenschaft als (gemeinsame) Geschäftsführer der Gesellschaft allein vermag das Erfordernis einer kausalen tatsächlichen Mitwirkung ihrerseits an den konkreten Straftaten des jeweils anderen Angeklagten als Voraussetzung für die Annahme ihrer Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft hiezu ebensowenig zu ersetzen wie das rechtliche Bestehen einer (nur) kollektiven Vertretungsbefugnis, die bloß generelle Überlassung der Geschäftsführungstätigkeit schlechthin an den zweiten Geschäftsführer oder eine derartige eigene Betätigung in anderen Belangen.
Die von den Beschwerdeführern der Sache nach zutreffend aufgezeigten Feststellungsmängel des Urteils in bezug auf ein vorsätzliches Zusammenwirken ihrerseits bei den in Rede stehenden konkreten Betrugsfakten erfordern im davon betroffenen Umfang sowie demgemäß auch im Strafausspruch eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz, sodaß nach dem zuvor Gesagten insoweit wie im Spruch zu erkennen war.
Sämtliche weiteren Beschwerdeargumente hingegen, mit denen die Angeklagten im wesentlichen einzelne Urteilsfeststellungen über ihre wirtschaftliche Lage und (mit Bezug darauf) die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der ihnen zur Last fallenden strafbaren Handlungen (zum Teil undifferenziert) in Zweifel zu ziehen trachten, gehen fehl.
Den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit sowie jener der GesmbH per 31.März 1981, also die Unfähigkeit der Schuldner, ab diesem Stichtag alle ihre fälligen Verbindlichkeiten bei redlicher Gebarung binnen angemessener Frist vollständig abzustatten, gleichwie das Wissen der Beschwerdeführer davon hat das Schöffengericht logisch und empirisch unbedenklich aus dem Umfang und aus dem Verlauf der gegen sie eingeleiteten Exekutionsverfahren, aus der Höhe der exekutiv betriebenen Forderungen sowie aus ihrer sonstigen wirtschaftlichen Situation abgeleitet (US 10 vso, 27 vso/28, 33 f.); die dagegen erhobenen Einwände der Angeklagten sind durchwegs nicht stichhältig.
So ist es im hier aktuellen Zusammenhang, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus ohne Belang, ob die exekutiv betriebenen Forderungen der Firma P*** gegen den Erstangeklagten (aus dem Jahr 1977) sowie der Sparkasse N*** gegen die Zweitangeklagte (aus den Jahren 1976 bis 1979) auf Dritte überwälzbar gewesen wären oder nicht: genug daran, daß sie mit Wissen der Beschwerdeführer tatsächlich deren Liquidität wirtschaftlich effizient belasteten. Durch die Ablehnung (S 370 f./III) ihrer - faktisch auf den Nachweis einer derartigen Überwälzbarkeit der in Rede stehenden Forderungen gerichteten, in der Verfahrensrüge zum Teil sinnentstellend
wiedergegebenen - Beweisanträge auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Donau-Versicherung Wien und des Direktors der bezeichneten Sparkasse (S 364 f./III) wurden demnach die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt (Z 4). Nichts anderes gilt für die Abweisung (S 371/VII) von deren weiterem Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. H*** zum Beweis dafür, daß sie nach dem bezeichneten Stichtag trotz der (angeblich behördlich verfügten) Betriebsschließungen ihren Schuldenstand erheblich zu verringern vermochten und insbesondere in der Lage gewesen wären, sich durch den Betrieb des Cafe "S***" zu "sanieren", weil dessen Geschäftsgang die Bezahlung der alten Schulden sowie die Bestreitung der laufenden Regien ermöglicht habe, sodaß erst durch dessen Sperre neuerliche Zahlungsschwierigkeiten ausgelöst worden seien (S 365/III).
Eine Relevanz der unter Beweis gestellten Schuldenreduzierung - in Ansehung deren der Antrag (gleichwie die Verfahrensrüge) zudem einen ausreichenden chronologischen Bezug, insbesondere zu den Betrugsfakten, vermissen läßt - vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun.
Denn für die (mit der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit im zuvor dargestellten Sinn bewirkte) Vollendung des Vergehens nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB ist eine nachträgliche Verringerung des Schuldenstandes, dem mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretenen Beschwerdestandpunkt zuwider, durchaus ohne Belang und auch an der Verwirklichung des Tatbestands nach Z 2 dieser Strafbestimmung vermag eine bloße Reduktion des Gesamtbestandes an Verbindlichkeiten dann, wenn sie - wie hier schon aus dem unterschiedlichen Verlauf von Exekutionsverfahren erhellt - mit einer (evidenten) Verletzung des (solcherart sanktionierten) Gebotes einer Gleichmäßigkeit der Gläubigerbefriedigung verbunden ist, nichts zu ändern; die insoweit nicht differenzierende gegenteilige Beschwerdeansicht (Z 9 lit a), wonach ein Schuldner das zuletzt relevierte Vergehen dann jedenfalls nicht zu verantworten habe, wenn trotz der Unterlassung einer Konkursanmeldung und trotz einer Betriebsfortführung der Schuldenstand keine Veränderung oder sogar eine Verminderung erfahre, ist verfehlt.
Gleichermaßen wäre in Ansehung der Betrugsfakten durch den bloßen Nachweis einer Verringerung des Gesamtschuldenstandes der Angeklagten nach dem Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit und jener der GesmbH für sie noch nichts zu gewinnen gewesen, weil ihr daraus erschließbares Beziehen eines in diesem Zeitraum zur Bestreitung ihrer laufenden Regien sowie zur allmählichen Abstattung ihrer (noch in beträchtlicher Höhe offenen) alten Schulden hinreichenden Einkommens für sich allein noch keinen realen Anhaltspunkt für eine derart optimistische Selbsteinschätzung ihrer künftigen finanziellen Möglichkeiten zu bieten vermocht hätte, daß es die vom Erstgericht aus ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation zur Tatzeit abgeleitete Annahme ihres bedingten Betrugsvorsatzes bei gleichzeitigem Eingehen umfänglicher neuer Verbindlichkeiten in Zweifel zu ziehen geeignet gewesen wäre; die Behauptung spezieller Umstände aber, derentwegen in der unter Beweis gestellten Reduzierung alter Schulden in concreto doch ein Indiz dafür zu erblicken wäre, daß die Beschwerdeführer bei dem ihnen als Betrug angelasteten gleichzeitigen Eingehen der neuen Verbindlichkeiten ausschließlich in einem so weitgehenden wirtschaftlichen Optimismus verfangen gewesen wären wie soeben erörtert, ist dem in Rede stehenden Antrag nicht zu entnehmen.
Auch mit dem nunmehrigen Vorbringen der Angeklagten im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach insoweit ihre "Zahlungsunfähigkeit per 1981 nahezu irrelevant" gewesen sei und sie lediglich "durch unglückliche Umstände wiederholt zurückgeworfen" worden seien, werden weitwendig ausschließlich andere Argumente ins Treffen geführt als eine Reduzierung der alten Schulden, um eine selbst einen bloß bedingten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz ihrerseits im Sinn des § 146 StGB beim Eingehen der neuen Verbindlichkeiten ausschließende unbedingt optimistische Einschätzung ihrer künftigen Zahlungsmöglichkeiten darzutun; der Sache nach fechten die Beschwerdeführer damit nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Dazu genügt folglich der Hinweis, daß der ersichtlich polemische Beschwerdeeinwand gegen eine angebliche Unterstellung dahin, sie hätten gar nicht Geld verdienen, sondern von vornherein nur unerfüllbare Verbindlichkeiten eingehen wollen, absolut unangebracht ist, weil die von ihnen immer wieder beteuerte Hoffnung auf eine positive Entwicklung der Ertragslage ihrer verschiedenen Betriebe keineswegs ausschließt, daß sie nichtsdestoweniger auch ein Scheitern ihrer darauf gerichteten Bemühungen ernstlich für möglich gehalten und sich mit einer daraus resultierenden Schädigung der von ihnen getäuschten Geschäftspartner (sowie mit ihrer eigenen "stoffgleichen" Bereicherung) abgefunden haben.
In Ansehung der Relevanz einer späteren Schuldenverringerung für eine allfällige Strafaufhebung wegen tätiger Reue (§ 167 StGB) schließlich läßt die Beschwerde (sachlich Z 9 lit b) jegliche Substantiierung vermissen, sodaß sie insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Insgesamt war demnach die beantragte Beweisführung über eine Reduzierung des Schuldenstandes der Angeklagten und der GesmbH nach dem Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit (Z 4) ebenso entbehrlich wie darauf bezogene Sachverhaltsfeststellungen im Urteil (Z 9 lit a oder lit b).
Gründe für eine reale Aktualität der Möglichkeit aber, der Zeuge Dr. H*** könnte bei einer nochmaligen Befragung seine (außerhalb der Hauptverhandlung abgelegte) Aussage vom 1.Oktober 1986 in bezug auf den Geschäftsgang des Cafe "S***" - mit der er lediglich bekundet hatte, er habe den Eindruck gehabt, es "laufe besser als die beiden anderen Betriebe" und sei "eher gut als schlecht gegangen", das Lokal sei "gewinnbringend zu führen" gewesen und der Verlust sei vielleicht deshalb entstanden, weil der Erstangeklagte zu viele Ausgaben gehabt habe, sowie, "das S*** wäre bestimmt gegangen" (S 203 e f./III) - dahin abändern, daß der Geschäftserfolg über die sukzessive Abstattung der alten Schulden und die Bestreitung der (übrigen) laufenden Regien hinaus auch die den jeweiligen Vertragspartnern zugesicherte Erfüllung der in den Betrugsfakten B. I. 3. und 4. sowie II. 1. bis 4. neu eingegangenen Verbindlichkeiten beträchtlichen Ausmaßes habe erwarten lassen, sind dem Antrag auf (neuerliche) Vernehmung dieses Zeugen gleichfalls nicht zu entnehmen; kann sich doch dessen dabei behauptete angebliche Meinung, er habe bei der in Rede stehenden Vernehmung sogar dargelegt, daß sich die Beschwerdeführer mit der Führung des Betriebes in Ilz "saniert hätten" (gemeint wohl im Sinn von: saniert haben würden, wenn er nicht gesperrt worden wäre), nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt augenscheinlich nicht auch auf die im Rahmen der hier interessierenden Betrugsfakten neu eingegangenen betriebsfremden Verbindlichkeiten (für das Haus in Kalsdorf und für das Cafe "P***" in Graz) erstreckt haben.
Auch durch das den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. H*** abweisende Zwischenerkenntnis wurden daher keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre (Z 4). Begründungsmängel (Z 5) in Ansehung der Feststellung aber, daß sich (auch) der Betrieb des Cafe "S***" objektiv als unrentabel erwies (US 19, 29 vso), werden von den Angeklagten nicht aufgezeigt:
das Argument, daß den erst im Jahr 1984 zutage getretenen Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insoweit keine Aussagekraft zukomme, weil der Betrieb schon mit Anfang August 1983 geschlossen worden war, geht schon deswegen ins Leere, weil in den Entscheidungsgründen ohnehin primär auf solche im Jahr 1982 und sodann bis zum 31.Juli 1983 entstandenen Verluste hingewiesen wird, in denen die mit der Mängelrüge relevierten Verbindlichkeiten nicht inbegriffen sind; unerfindlich jedoch bleibt es, inwiefern der Umstand, daß für den Betrieb noch nach dessen Sperre Zahlungen geleistet wurden, für seine Rentabilität sprechen sollte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder entbehrt nach dem soeben Gesagten insofern einer gesetzmäßigen Ausführung, als sie mit dem gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer und der GesmbH zu den Tatzeiten "der betrügerischen Sachverhalte 1983" erhobenen Einwand, das Schöffengericht habe zu deren Begründung nur "auf die Verbindlichkeiten aus dem Ilzer Betrieb mit Mitte 1984 verwiesen", nicht - wie dies zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre - auf den gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalt abgestellt ist: denn darnach hat das Schöffengericht, wie schon gesagt, sehr wohl auf die bereits während des Betriebes des Cafe "S***" sichtbar gewordenen Verluste Bedacht genommen, darüber hinaus aber klar erkennbar auch auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Angeklagten seit dem 31.März 1981 überhaupt (US 15 vso bis 16 vso, 19 bis 21, 27 vso bis 32 vso, 33 bis 35).
Aus denselben Erwägungen nicht stichhältig ist dementsprechend auch der weitere Vorwurf, das Erstgericht habe rechtsirrig aus dem angenommenen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Jahr 1981 auch schon deren Vorliegen im Jahr 1983 abgeleitet.
Feststellungen darüber jedoch, ob ein gewinnbringender Betrieb des Cafe "S***" im Sinn der (insoweit allein aktuellen, zuvor erörterten) Aussage des Zeugen Dr. H*** vom 1.Oktober 1986 an sich möglich gewesen wäre (Z 9 lit a), waren (auch) im hier gegebenen Zusammenhang entbehrlich, weil zum einen diese (nach dem Gesagten bloß hypothetische) Sachverhaltsvariante für die Frage nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht von Belang ist und zum anderen selbst das Bestehen der finanziellen Möglichkeit, einzelne Zahlungen zu leisten, der Annahme einer trotzdem gegebenen Zahlungsunfähigkeit weder in Ansehung ihrer bereits oben dargelegten rechtlichen Bedeutung noch in bezug auf ihre faktische Relevanz für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes der Beschwerdeführer bei den im Jahr 1983 begangenen Betrugshandlungen entgegenstünde.
Demnach sei nur der Vollständigkeit halber vermerkt, daß sich das auf die Dartuung der Bedeutsamkeit einer positiven Ertragslage des Cafe "S***" im hypothetischen Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebes abzielende Beschwerdeargument, "Zahlungsrückstände" seien ausschließlich dann aufgetreten, wenn es zu unvorhergesehenen Fehlinvestitionen oder Lokalschließungen gekommen sei, angesichts der jahrelang kontinuierlichen Anhängigkeit einer erheblichen Anzahl von Exekutionsverfahren gegen die Angeklagten abermals eklatant als eine urteilsfremde Prämisse erweist.
Nicht zielführend sind des weiteren jene Einwände, mit denen die Beschwerdeführer dagegen remonstrieren, daß ihnen das Schöffengericht bei der Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit sowie ihres Betrugsvorsatzes nicht den Bestand und ihr Vertrauen auf den Bestand jener Forderungen zugute hielt, die im November 1979 der Erstangeklagte in der Höhe von rund 270.000 S gegen Adolf D*** und im April 1982 sie beide mit einem Betrag von 218.000 S gegen die Eheleute N***, und zwar jeweils im wesentlichen für Investitionen und als Schadenersatz auf Grund der inzwischen aufgelösten Bestandverhältnisse (mit ersterem betreffend das Cafe "LE B***" und mit letzterem betreffend das für den Bar-Betrieb in Ilz bestimmt gewesene Haus) im Prozeßweg geltend gemacht haben, und daß es ihrer Darstellung, die Zweitangeklagte habe aus ihrer Animiertätigkeit jeweils monatlich im Cafe "C***" etwa 50.000 S und im Cafe "C***" etwa 35.000 S verdient, keinen Glauben schenkte.
Den in Rede stehenden strittigen Forderungen der Angeklagten, in Ansehung deren der eine Rechtsstreit seit dem Jänner 1985 unterbrochen ist und der andere seit dem Februar 1984 ruht, ohne daß den Klägern bisher auch nur Teilbeträge zuerkannt worden wären, wurde nämlich im Hinblick auf den jeweiligen Prozeßverlauf durchaus zu Recht (Z 9 lit a) nicht die Bedeutung von bei einer Liquiditätsbeurteilung zu berücksichtigenden präsenten oder doch immerhin in Kürze mit Verläßlichkeit verfügbaren wirtschaftlichen Vermögenswerten beigemessen, und auch in subjektiver Hinsicht konnte das Erstgericht darnach mängelfrei (Z 5) annehmen, den Beschwerdeführern sei von Anfang an bewußt gewesen, daß sie zumindest in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein würden, zur Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten auf einen den eingeklagten Forderungen voll oder auch nur zum Teil entsprechenden ökonomischen Wert zurückzugreifen (US 29).
Jene Einkünfte hinwieder, welche die Zweitangeklagte in den Jahren 1979 und 1980 aus ihrer Animiertätigkeit im Cafe "C***" bezog, waren für die ab dem April 1981 vorgelegene Zahlungsunfähigkeit beider Angeklagten sowie der GesmbH überhaupt nicht mehr von Belang. Gleiches gilt in bezug auf die Bedeutung ihres in den Jahren 1980 und 1981 beim Betrieb des Cafe "C***" erzielten derartigen Einkommens für die Annahme des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes der Beschwerdeführer bei ihren ab dem März 1982 begangenen Betrugshandlungen; mit Relevanz für den Eintritt der zuvor erörterten Zahlungsunfähigkeit per Ende März 1981 aber steht die (aktengetreu begründete) Urteilsannahme, daß das zuletzt bezeichnete Einkommen im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtsituation beider Angeklagten jedenfalls augenscheinlich keine taugliche Basis für eine Abdeckung aller ihrer Verbindlichkeiten abzugeben vermochte (US 28 vso/29), mit den Denkgesetzen sowie mit allgemeiner Lebenserfahrung vollauf im Einklang und insoweit auch mit den in der Beschwerde zitierten Verfahrensergebnissen keineswegs im Widerspruch.
Der die Höhe aller dieser Einkünfte betreffende (negative) Ausspruch des Gerichtshofes betrifft dementsprechend keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidenden Tatsachen, sodaß die Mängelrüge in diese Richtung hin gleichfalls nicht zum Erfolg zu führen vermag.
Verfehlt sind ferner die speziellen Beschwerdeargumente gegen den die Zweitangeklagte betreffenden Schuldspruch zum Faktum B. I. 2. sowie gegen die Verurteilung des Erstangeklagten zu den Fakten B. I. 3./II. 1. und I. 4.
Daß die Zweitangeklagte zunächst hoffte, die "Wollstube" an einem günstigeren Standort betreiben zu können, an dem sie einen besseren Geschäftsgang erwartete, dort aber keinen Mietvertrag erwirken konnte und deshalb den Betrieb in einem ungünstiger gelegenen Lokal führte, bedurfte angesichts dessen, daß das Schöffengericht die Annahme ihres bedingten Schädigungsvorsatzes beim inkriminierten Warenbezug aus ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation im Tatzeitraum ableitete, im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) keiner besonderen Erörterung im Urteil (Z 5). Eben das trifft auch in Ansehung der Getränkebestellungen des Erstangeklagten bei der Firma P*** auf den Umstand zu, daß er anderen Zahlungsverpflichtungen beim Betrieb des Cafe "S***" zu jener Zeit (und sogar noch im späteren Verlauf) nachkam; die Bezahlung der vorausgegangenen Getränkelieferungen sowie die Verantwortung dieses Angeklagten über die Gründe der ihm als Betrug angelasteten Zahlungseinstellung aber hat das Erstgericht ohnehin (US 19, 23 vso) in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (Z 5). In bezug auf die mehrfache Auftragserteilung an die Firma S*** hinwieder übergeht der Erstangeklagte mit der Behauptung, er habe letzterer nur einen Nachtragsauftrag über 8.500 S gegeben, jene Urteilsfeststellungen, wonach er zum einen schon mit der Vergabe des Grundauftrags durch die Zweitangeklagte einverstanden war und zum anderen nicht bloß einen, sondern sogar drei Zusatzaufträge hiezu persönlich erteilt hat (US 19 vso/20, 34 vso); solcherart bringt er demnach die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 262, 263 StPO schließlich erblicken die Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht in den Urteilsgründen "peinlicih genau über nicht der Anklage unterliegende Fakten abgesprochen" habe, wodurch "ein für die Beurteilung des Sachverhalts, insbesondere auch für die Ausmessung des Strafrahmens, unrichtiges Bild hergestellt" werde. Eine mit Nichtigeit (Z 8) bedrohte Anklageüberschreitung kann jedoch, der Beschwerdeauffassung zuwider, nur durch eine "Verurteilung" (§ 263 Abs. 1 StPO) des Angeklagten wegen einer einen Gegenstand der Anklage bildenden Tat (§ 267 StPO) bewirkt werden, also durch die schuldspruchmäßige (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) Erfassung einer derartigen Tat; bloß in den Entscheidungsgründen eines Urteils enthaltene Ausführungen über ein Täterverhalten dagegen, auf welches sich kein Anklagevorwurf erstreckt, haben den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur Folge.
In jenem Umfang, der über die Anfechtung der Verurteilung des Erstangeklagten zum Faktum B. I. 2. sowie der Zweitangeklagten zum Faktum B. I. 3. hinausgeht, waren die Nichtigkeitsbeschwerden demgemäß zu verwerfen.
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