OGH 6Ob788/82 (RS0011386)

OGH6Ob788/829.3.2022

Rechtssatz

Die Wirksamkeit einer Sicherungszession hängt von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte ab.

Sicherungsabtretung

 

Normen

ABGB §451C
ABGB §452C
ABGB §1392 E

6 Ob 788/82OGH13.10.1983

Veröff: JBl 1984,320

8 Ob 54/84OGH13.12.1984

Auch; Beisatz: Eine Verständigung des abgetretenen Schuldners von der Inkassozession kann nicht diejenige Verständigung ersetzen, welche den Publizitätserfordernissen des Modus bei der Forderungsverpfändung gerecht würde. (T1)

8 Ob 534/85OGH11.07.1985

Veröff: JBl 1986,235 (zust Czermak)

1 Ob 558/86OGH23.04.1986

Veröff: GesRZ 1987,38

6 Ob 561/85OGH08.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Die ausdrücklich sicherungsweise vereinbarten Zession sind Dritten, vor allem den Gläubigern des Zedenten gegenüber unwirksam, wenn keine der als Modus zulässigen Publizitätsformen eingehalten wurde. (T2) Veröff: WBl 1987,95 (dort unrichtig mit 6 Ob 561/86 zitiert)

8 Ob 583/88OGH24.11.1988

Veröff: ÖBA 1989,818 (P Bydlinski)

1 Ob 697/88OGH01.03.1989

Veröff: SZ 62/32 = ÖBA 1990,55

8 Ob 569/90OGH13.09.1990

Veröff: SZ 63/155 = RdW 1991,40

8 Ob 678/89OGH30.01.1991

Vgl auch; Veröff: ÖBA 1991,594

8 Ob 655/90OGH08.05.1991

Veröff: EvBl 1991/133 S 595 = ÖBA 1991,929 = WBl 1991,303 = ecolex 1991,534 = JBl 1992,46

3 Ob 531/91OGH18.09.1991

Veröff: ÖBA 1992,392 = ZfRV 1992,387 = RdW 1992,107= ÖBA 1992,392 = JBl 1992,652

9 ObA 1021/91OGH01.12.1991
2 Ob 504/94OGH17.02.1994

Veröff: SZ 67/29 = EvBl 1994/193 S 700 = ÖBA 1994,810

3 Ob 522/95OGH22.02.1995

Veröff: SZ 68/36

1 Ob 638/95OGH11.03.1996

Auch; Veröff: SZ 69/57

7 Ob 2194/96iOGH18.09.1996

Beisatz: Der nicht auf den Inhaber lautende Versicherungsschein ist kein Wertpapier, sondern bloß eine Beweisurkunde. Daher ist für die Begründung des Pfandrechts (Das Zustandekommen einer Sicherungsabtretung) nicht die Übergabe der Polizze erforderlich; es genügt - wie sonst auch bei Verpfändung von Forderungen - die Verständigung des Schuldners (Versicherers) von der Abtretung. (T3); Beisatz: Hier: Die vorliegende Lebensversicherungspolizze lautete zwar zunächst auf Überbringer. Sie ist dennoch kein Inhaberpapier, weil die Klägerin durch die darin vermerkte Vinkulierung und die Anordnungen im Sperrschein als Bezugsberechtigte anzusehen ist. (T4) Veröff: SZ 69/212

5 Ob 2155/96iOGH29.10.1997

Beisatz: Bei offenen Buchforderungen ist die Verständigung des Drittschuldners unter Angabe, welche Forderung an wen abgetreten wurde, nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners. (T5) Veröff: SZ 70/228

6 Ob 78/98hOGH02.04.1998

Auch; Beisatz: Eine bloße briefliche Erklärung des Zedenten gegenüber dem Zessionat reicht mangels Erkennbarkeit nach außen nicht aus. (T6)

1 Ob 406/97fOGH29.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Der beklagte Zessus hat jene Tatsachen zu behaupten, die den Schluss zulassen, dass die Zession aufgrund mangelnder Publizität rechtsunwirksam ist. (T7) Veröff: SZ 71/154

1 Ob 308/98wOGH27.08.1999

Auch

6 Ob 256/99mOGH24.02.2000

Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Sowohl die Mantelzession als auch die Globalzession werden wegen des Doppelzwecks der Abtretung von Forderungen zur Sicherung des Kredits und zur Befriedigung aus dem Realisat als Unterarten der Sicherungszession angesehen. Wegen der Sicherungsfunktion sind auch bei der Globalzession die besonderen Publizitätserfordernisse wie beim Pfandrechtserwerb einzuhalten. Für den Modus der Abtretung ist entweder eine Verständigung des übernommenen Schuldners oder die Eintragung eines Buchvermerks des buchführenden Schuldners vorzunehmen. Im Falle einer EDV-Buchhaltung ist der Buchvermerk nicht nur in den Kundenkonten, sondern auch in die Liste der offenen Debitorenposten aufzunehmen. (T8)

7 Ob 304/99bOGH26.01.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Wirksamkeit der Verpfändung kann nicht von der zusätzlichen Bedingung der Vorlage der Versicherungsurkunde abhängig gemacht werden. (T9); Beisatz: Dies gilt auch für auf Überbringer lautende Lebensversicherungspolizzen, wenn darin die Vinkulierung vermerkt ist. (T10); Veröff: SZ 73/19

6 Ob 174/00gOGH30.08.2000

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung hat der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T11); Veröff: SZ 73/132

1 Ob 290/00dOGH26.06.2001

Beisatz: Hier: Aufnahme in Zessionsverzeichnisse. (T12); Beisatz: In die Wirksamkeit des Publizitätsakts könne auch Erklärungen von Mitarbeitern des Kreditnehmers eingebunden sein. (T13); Veröff: SZ 74/112

6 Ob 319/01gOGH11.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Pfandrechtsbegründung. (T14); Beisatz: Für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Drittschuldner vom Zedenten oder Zessionar verständigt wird. (T15)

7 Ob 275/02wOGH11.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T7

7 Ob 75/05pOGH11.05.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/71

7 Ob 269/05tOGH29.03.2006

Vgl auch

3 Ob 204/05dOGH27.06.2006
6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich T15; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T16); Beisatz: Hier: Jedenfalls dann, wenn Zedent und Zessionar vereinbaren, dass der Zessionar den Mieter von der Abtretung der Mietzinsforderungen verständigen soll, kann die Vorausverständigung durch den Zessionar erfolgen. (T17); Veröff: SZ 2006/180

8 Ob 92/06xOGH22.02.2007

Vgl auch

10 Ob 1/07fOGH27.02.2007
3 Ob 22/08vOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Erfordernisse an die Publizität bei Verpfändung des Geschäftsanteils an einer Einpersonengesellschaft. (T18); Veröff: SZ 2008/49

3 Ob 116/08tOGH19.11.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/168

3 Ob 246/09mOGH24.03.2010

Veröff: SZ 2010/25

9 Ob 13/10tOGH29.09.2010
3 Ob 155/10fOGH23.02.2011

Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T19); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T20); Veröff: SZ 2011/23

3 Ob 118/11sOGH12.10.2011

Auch

5 Ob 233/13wOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anfordernisse an Pfandzettel bei der Verpfändung von Maschinen. (T21); Veröff: SZ 2014/41<br/>

3 Ob 34/14tOGH30.04.2014
4 Ob 51/14zOGH17.07.2014

Beis ähnlich wie T16

5 Ob 20/15zOGH24.02.2015
17 Ob 15/20kOGH10.03.2021

Vgl

17 Ob 3/22yOGH09.03.2022

Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bloße Anführung der Kontonummer des Sicherungszessionars in den Rechnungen der späteren Schuldnerin an ihre Kunden. (T22)

Dokumentnummer

JJR_19831013_OGH0002_0060OB00788_8200000_001

Stichworte