Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.134,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.522,40 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 20.4.1989 gewährt die Klägerin dem - am 26.10.1994 verstorbenen - Anton B*****, welcher damals ein Erdbewegungsunternehmen betrieb, und dessen Ehefrau einen Kredit in der Höhe von S 1 Mio zum Ankauf eines Baggers. Als Sicherheit verlangte die Klägerin den Abschluß einer Maschinenbruchversicherung und einer Feuerversicherung und die Vinkulierung beider Versicherungspolizzen zu ihren Gunsten. Über Ersuchen Anton B*****s erklärte die Klägerin ihr Einverständnis, daß an die Stelle der teureren Maschinenbruchversicherung eine Lebensversicherung tritt. Bei der Kreditaufnahme war auch der Vertreter der G***** AG anwesend, der die Durchführung der Vinkulierung zugunsten der Klägerin zusagte. Punkt VII des von Anton B***** unterfertigten Kreditvertrages lautet wie folgt:
"Die zu gegenständlichem Kredit vorgeschriebenen Versicherungen ist der Kreditnehmer verpflichtet abzuschließen und auf die Dauer des Schuldverhältnisses aufrecht zu erhalten (Deckungsschutz). Der Kreditnehmer hat die Vinkulierung des Versicherungsvertrages zugunsten der Bank beim Versicherer zu erwirken.
Der Kreditnehmer tritt alle ihm aus den vorgeschriebenen Versicherungen zustehenden Rechte unwiderruflich an die Bank ab. Im Schadensfall ist die Bank berechtigt, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen und Entschädigungsquittungen auszustellen; sie ist ausschließlich berechtigt, die Zahlungen entgegenzunehmen. ....."
Vor der Vertragsunterzeichnung ist über die Abtretung von Rechten aus der Lebensversicherung nicht ausdrücklich gesprochen worden. Anton B***** ersuchte noch am 20.4.1989 den Lebensversicherer, die Versicherung mit einer Versicherungssumme von S 1,000.000 abzuschließen und zugunsten der Klägerin zu vinkulieren. Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
"1. Ich beantrage, die Fristen gemäß §§ 8 und 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen einen von mir einmalig zu bezahlenden Prämienzuschlag (1 % der Versicherungssumme pro Versicherten, zuzüglich Versicherungssteuer) gegenüber M*****bank ***** aufzuheben. Die entsprechende Zahlungsvorschreibung ist vorgenanntem Geldinstitut zu übersenden.
2. Ich beantrage, das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall auf die Dauer des Vormerkscheines zugunsten des obgenannten Geldinstitutes zu ändern.
3. Ich beauftrage die G***** AG, das obgenannte Geldinstitut bei Einlangen eines von mir als Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrages auf Änderung des Bezugsrechtes, Bestellung eines Pfandrechtes oder einer Abtretung, Summenherabsetzung, Verlängerung der Versicherungsdauer, Einstellung der Prämienzahlung, Drittschuldneräußerung, sowie für den Fall des Zahlungsverzuges schriftlich zu verständigen.
4. Ich weise hiemit, sofern kein zwingendes Recht dagegen spricht, die G***** AG für den Fall eines Rückkaufes oder einer Vorauszahlung sowie für den Fall des Er- oder Ablebens an, die entsprechende Versicherungsleistung dem Kreditkonto bei dem oben genannten Geldinstitut gutzubringen.
5. Nach Erlöschen des Vormerkscheines gemäß Punkt 1 bis Punkt 4 tritt der Versicherungsvertrag in seiner zuletzt vereinbarten Form wieder in Kraft."
Die Textierung dieses Antrages entspricht im wesentlichen einem im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen enthaltenen Formulierungsvorschlag, womit eine steuerschädliche Wirkung der Vinkulierung (Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Versicherungsprämien) verhindert werden kann.
Am 16.8.1989 erhielt die Klägerin von der G***** eine Kopie der Lebensversicherungspolizze vom 24.4.1989. Als bezugsberechtigt für den Ablebensfall ist darin der Überbringer genannt. Unter "Besondere Vereinbarungen und Zusätze" ist vermerkt: "Vormerkschein (Vinkulierung) zugunsten M*****bank J***** ....".
Mit den Kreditverträgen vom 19.12.1989 und 30.3.1992 gewährte die Beklagte Anton B***** Kredite über S 1,5 Mio und S 3,3 Mio. Mit Pfandvertrag vom 18.3.1993 verpfändete Anton B***** der Beklagten unter Übergabe der Originalpolizze sämtliche ihm zustehenden Ansprüche aus der mit der G***** abgeschlossenen Lebensversicherung. Die G***** wurde mit Schreiben der Beklagten und Anton B*****s vom 18.3.1993 von dieser Verpfändung mit dem Ersuchen verständigt, einen entsprechenden Vermerk auf der vorgelegten Originalpolizze vorzunehmen.
Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zahlte die Klägerin mehrmals Versicherungsprämie für Anton B***** an die G*****. Der von der Klägerin gewährte Kredit haftet in der Höhe von S 171.581,39 aus.
Da nach dem Eintritt des Versicherungsfalles beide Streitteile Ansprüche auf die Versicherungssumme erhoben, hinterlegte die G***** die auszuzahlende Versicherungssumme von S 995.467 bei Gericht. Die Parteien einigten sich dann dahin, den Betrag auf einem Sparbuch der Beklagten anzulegen. Die Forderung der Beklagten aus dem von ihr Anton B***** gewährten Krediten übersteigt die Einlage dieses Sparbuches.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung eines Betrages von S 171.581,39 aus der Einlage des genannten Sparbuchs. Anton B***** habe ihr bereits am Tag der Kreditgewährung seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten. Die nachfolgende Verpfändung an die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf die Versicherungssumme nicht mehr beeinflussen können. Steuerrechtliche Fragen wegen der Vinkulierung der Lebensversicherung seien nicht diskutiert worden. Da die Klägerin jedoch mehrmals zur Vermeidung von Verzugsfolgen Versicherungsprämien gezahlt habe, wäre eine allfällige steuerliche Absetzbarkeit der Versicherungsprämie für Anton B***** nicht gegeben gewesen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die Vinkulierung sei der Klägerin aus Gründen der Steuerschonung nur das Bezugsrecht für den Ablebensfall eingeräumt worden. Den Anspruch aus der Lebensversicherung habe Anton B***** der Klägerin aber weder übereignet noch verpfändet oder zur Sicherung abgetreten. Als Pfandgläubigerin habe die Beklagte daher einen Anspruch auf den hinterlegten Betrag. Die Klägerin habe lediglich die Stellung einer benachrangten Bezugsberechtigten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Eine rechtswirksame Sicherungsabtretung der Rechte Anton B*****s aus der Lebensversicherung sei mangels einer den Voraussetzungen eines gültigen Pfandrechtserwerbs genügenden Übergabeform zwar nicht zustande gekommen. Dazu hätte die auf den Überbringer lautende Lebensversicherungspolizze der Klägerin übergeben werden müssen. Eine Vinkulierung, die weder eine Zession noch eine Verpfändung verbiete, stelle aber keine Kreditsicherung dar und hätte nicht dem Parteiwillen bei Abschluß des Kreditvertrags zwischen der Klägerin und Anton B***** entsprochen. Selbst wenn aber Anton B***** berechtigt gewesen sein sollte, seine Forderung aus der Lebensversicherung zu verpfänden, habe die Beklagte nur ein Pfandrecht am Recht Anton B*****s erworben, mit Zustimmung der Klägerin von der Versicherung Zahlung zu verlangen. Da dies jedoch eine "Pattstellung" zwischen Vinkulargläubiger und Pfandgläubiger in sich berge, müsse sich das Erfordernis der Zustimmung der Klägerin auch auf die Verpfändung erstrecken. Die ohne Zustimmung der Klägerin erfolgte Verpfändung an die Beklagte habe daher keine Wirkung gehabt. Lediglich Versicherungsnehmer und Versicherer seien gemeinsam imstande, dieses Verfügungsverbot wieder zu beseitigen. Dann komme allerdings das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer einerseits und dem Vinkulargläubiger andererseits bestehende Verfügungsverbot zum Tragen. Aus all dem ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des eingeklagten Betrages aus der Einlage des Sparbuches.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Vinkulierung bedeute nach herrschender Auffassung zwar bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherungsnehmers derart, daß Auszahlungen an den Versicherungsnehmer nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen dürften. Diese Zweifelsregel habe im Bereich der Lebensversicherung ihre Berechtigung in der steuerschonenden Wirkung einer so verstandenen Vinkulierung. Die Frage, welche Folgen eine Vinkulierung nach sich ziehe, sei aber in erster Linie nach der Parteienvereinbarung und dem darin zum Ausdruck kommenden Parteiwillen zu beantworten. Nach dem hier objektiv erkennbaren Zweck der Kreditvergabe sei die Vinkulierung für die Sicherung des Kreditvertrages vereinbart worden. Auf die steuerliche Absetzbarkeit der Prämien sei der Vertrag nicht abgestellt worden, wozu noch komme, daß die Prämien zum Teil von der Klägerin gezahlt worden seien, sodaß sie für den Versicherungsnehmer ohnehin nicht absetzbar gewesen wären. Die Verwendung eines Standardformulars für eine sogenannte steuerschonende Vinkulierung sei nach dem hier erkennbaren Vertragszweck nicht dahin zu verstehen, daß die Parteien auch nur eine solche geringere Sicherheit gewollt hätten. Die Vereinbarung der Abtretung der Forderungsrechte aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin sei daher nicht auszuschließen. Anton B***** habe sich gemäß Punkt VII des Kreditvertrages verpflichtet, alle ihm aus den vorgeschriebenen Versicherungen zustehenden Rechte unwiderruflich der Klägerin abzutreten und die Vinkulierung zugunsten der Klägerin beim Versicherer zu erwirken. Auch die Lebensversicherung sei dem Kreditnehmer vorgeschrieben worden, weil sie vereinbarungsgemäß an die Stelle der ursprünglich vorgesehenen Maschinenbruchversicherung getreten sei. Durch die zitierte Vertragsklausel sei die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung Vertragsinhalt geworden. Da hier eine Sicherungsabtretung vorliege, müsse die für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebene Form eingehalten werden. Das sei im vorliegenden Fall geschehen. Der Versicherer habe am Zustandekommen der Vinkulierungsvereinbarung mitgewirkt und der Klägerin deren Durchführung zugesagt. Aber auch weitere Interessenten für die Forderung, wie auch die Beklagte, seien in ausreichender Weise gewarnt worden, weil die Vinkulierung zugunsten der Klägerin auf dem Versicherungsschein vermerkt worden sei. Für eine wirksame Abtretung habe es der Übergabe des Versicherungsscheins nicht bedurft. Die Qualifikation einer vinkulierten Versicherungspolizze als Inhaberpapier sei durchaus fraglich, weil sie für die Dauer der Vinkulierung den Vinkulierungsgläubiger begünstige. Lebensversicherungspolizzen, die zugunsten bestimmter Personen lauteten, seien jedoch keine Wertpapiere, sondern bloß Beweisurkunden. Die wertpapierrechtliche Beurteilung der vorliegenden Polizze sei aber entbehrlich, weil den Publizitätserfordernissen entsprochen worden sei. Die Abtretung sei dem Versicherer auch in einer § 15 Abs 2 ALV genügenden Weise dadurch mitgeteilt worden, als der Vertreter des Versicherers, der bei der Kreditaufnahme und Vereinbarung der Vinkulierung anwesend gewesen sei, den alleinigen Kreditsicherungszweck erkennen habe können. Anton B***** habe somit nicht mehr Forderungsrechte der Beklagten verpfänden können, weil er sie nicht mehr gehabt habe.
Selbst wenn jedoch keine wirksame Abtretung vorliegen sollte, widerspreche die Verpfändung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte der vereinbarten Vinkulierung zu Kreditsicherungszwecken, weil bei einer wirksamen Verpfändung die gewünschte Sicherheit nicht erreicht werde. Daher sei von einem zumindest schlüssig vereinbarten Abtretungs- und Verpfändungsverbot zwischen der Klägerin und dem Kreditnehmer auszugehen, dem nach ständiger Rechtsprechung absolute Wirkung zukomme. Damit sei aber das Pfandrecht der Beklagten nicht wirksam zustande gekommen. Eine Vinkulierung, die lediglich Forderungen Dritter sichern solle, bewirke, daß eine Schmälerung oder Aufhebung der Sicherung dem Dritten gegenüber unwirksam sei. Die Formulierung in Punkt 3 des Vormerkscheins lasse die Bestellung eines Pfandrechts oder eine Abtretung der Versicherungsforderung nicht zu. Vielmehr sei der Versicherer beauftragt worden, bei Einlangen eines diesbezüglichen Antrages den Vinkulargläubiger zu verständigen. Das könne durchaus als Vorsichtsmaßnahme zugunsten des Vinkulargläubigers gedeutet werden, diesen vor vertragswidrigem Verhalten des Kreditnehmers zu warnen. Daß die Anweisung zur Auszahlung der Versicherungssumme gemäß Punkt 4 des Vormerkscheins mit den Worten "soferne kein zwingendes Recht dagegen spricht" eingeschränkt werde, bedeute nicht, daß das Pfandrecht der Beklagten einer Auszahlung an die Klägerin entgegenstehe, weil dieses nicht wirksam entstanden sei.
Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Anton B***** der Klägerin seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten habe. In der von Anton B***** an die G***** gerichteten Vinkulierungserklärung sei von einer Abtretung keine Rede. Das Formular enthalte nur Erklärungen zur Vinkulierung der neueren Art, die allesamt darauf gerichtet seien, eine Nachversteuerung steuerlich abgesetzter Versicherungsprämien zu verhindern. Die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung hätte dagegen eine solche Nachversteuerung zur Folge.
Es trifft wohl zu, daß die Verwendung einer Versicherungsforderung zur Kreditbesicherung durch Abtretung oder Verpfändung steuerschädlich ist; soweit Prämien als Sonderausgaben abgesetzt wurden, unterliegen sie dann gemäß § 18 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 Z 1 EStG 1988 einer Nachversteuerung. Zu keiner Nachversteuerung kommt es hingegen nach den Lohnsteuerrichtlinien 1992 (so auch schon nach dem Erlaß des BM für Finanzen Z V 249/4/157/84 vom 12.3.1984), wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsschein nur vinkuliert werden und dabei dem Gläubiger kein dingliches Recht auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Nach der Auffassung der Obersten Finanzbehörde bestehe bei der Vinkulierung nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, daß eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist (vgl Schauer, Das Österr. Versicherungsvertragsrecht3, 284; Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 9 f, 17; Fenyves, Die Vinkulierung von Versicherungsforderungen, BA 1991, 13 ff, insbesondere 17 f). Diese finanzrechtliche Sicht ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Das Institut der Vinkulierung ist im Gesetz nicht geregelt. Der Begriff hat keinen festen Inhalt. Nach herrschender Auffassung (SZ 35/123; EvBl 1970/263; VersE 1274; VersE 1329; VersR 1989, 448; VR 1987, 29, 67 und 359; VR 1993/310; Fenyves aaO 15 ff; Kömürcü-Spielbüchler aaO 10 f; Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 26 ff; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1392) liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, daß Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind.
Fenyves (aaO 20 f) mißt der Vinkulierung eine ausschließlich schuldrechtliche Wirkung bei; verletze der Versicherer die von ihm und dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Vinkulargläubiger eingegangene Verpflichtung, keine Auszahlung ohne seine Zustimmung vorzunehmen, so habe das schadenersatzrechtliche Folgen. Nach Kömürcü-Spielbüchler (aaO insbesondere 38 f) werde durch die Vinkulierung sowohl im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer als auch im Verhältnis dieser beiden zum Vinkulargläubiger ein Verfügungsverbot begründet. Das vom Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarte Verbot gestalte das Versicherungsverhältnis als solches und bewirke, daß nur mehr unveräußerliche, unbelastbare und uneinziehbare Versicherungsforderungen entstehen könnten. Verstoße der Versicherer durch einseitige Aufrechnungserklärung oder der Versicherungsnehmer durch Zession oder Verpfändung gegen dieses Verpfändungsverbot, könne die verbotswidrige Verpfändung keine Wirkungen entfalten. Versicherungsnehmer und Versicherer seien aber gemeinsam imstande, dieses Verfügungsverbot wieder zu beseitigen. Auch im Einverständnis mit dem Versicherer vorgenommene Verpfändungen an einen Dritten änderten die seinerzeitige Vereinbarung der Unbelastbarkeit und Unübertragbarkeit der Versicherungsforderung. Dann käme allerdings das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer einerseits und dem Vinkulargläubiger andererseits bestehende Verfügungsverbot zum Tragen. Aus § 364 c ABGB ergebe sich, daß dieses Verbot nur Versicherungsnehmer und Versicherer, nicht aber deren Erben oder sonstige Rechtsnachfolger verpflichte, und nicht absolut wirke. Das bedeute, daß ein (gemeinsamer) Verstoß von Versicherungsnehmer und Versicherer gegen ihre Pflicht, das zwischen ihnen bestehende Verpfändungsverbot aufrecht zu erhalten und keine Verfügung vorzunehmen, wirksam sei. Erfolge dieser Verstoß gegen die Vinkulierung aber schuldhaft, so müßten Versicherungsnehmer und Versicherer dem Vinkulargläubiger den verursachten Schaden ersetzen. Schauer (aaO 285 f) weist darauf hin, daß die Frage, welche Rechtsfolgen mit der Vinkulierung herbeigeführt werden sollen, in erster Linie anhand der Parteienvereinbarung zu beurteilen sei. Gäben die in der Praxis verwendeten Formulare darauf keine klare Antwort, sei anhand einer Interessenabwägung zu klären, welches Ergebnis dem Parteiwillen besser gerecht werde. Bei der Vinkulierung von Lebensversicherungen, bei der es zu einer Nachversteuerung kommen könne, sei die Vinkulierung am ehesten in dem von Kömürcü-Spielbüchler vorgeschlagenen Sinn zu begreifen. Soweit steuerliche Nachteile zu befürchten seien, was bei der Vinkulierung von Sachversicherungen immer der Fall sei, werde hingegen die Vinkulierung am ehesten im Sinne einer Verpfändung oder sicherungsweisen Zession des Anspruchs zu deuten sein, weil dabei dem Sicherungsinteresse des Gläubigers noch besser Rechnung getragen werde.
Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab (VersE 1274; VersE 1329; Fenyves aaO 18; Schauer aaO 285). Ob sich der Kreditgeber bei der Vinkulierung einer Lebensversicherung im Hinblick auf steuerrechtliche Nachteile seines Kreditnehmers mit den Wirkungen in dem von Kömürcü-Spielbüchler verstandenen Sinn als auch ausreichende Kreditsicherung begnügt, hängt daher immer von den Umständen des Einzelfalles ab.
Im vorliegenden Fall bot schon der einvernehmliche Austausch der ursprünglich verlangten Vinkulierung einer Maschinenbruchversicherung, deren Prämie steuerlich nicht begünstigt ist, gegen die Vinkulierung einer Lebensversicherung Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin eine höhere Sicherheit anstrebte als eine bloß widerrufbare Zahlungssperre. Die Parteien des Kreditvertrages aber haben ausdrücklich die Abtretung der Versicherungsforderung vereinbart. Punkt VII des Kreditvertrages sieht nicht nur vor, daß der Kreditnehmer die Vinkulierung des Versicherungsvertrages zugunsten der Klägerin beim Versicherer zu erwirken hat. Er trat darin vielmehr auch alle ihm aus den vorgeschriebenen Versicherungen zustehenden Rechte unwiderruflich der Klägerin ab. Diese im Vertragsformblatt der Klägerin enthaltene Bestimmung ist ungeachtet des Umstandes, daß sie vor Abschluß des Kreditvertrages nicht ausdrücklich besprochen wurde, Inhalt des Kreditvertrags geworden (§ 864 a ABGB), weil der Kreditnehmer wegen des ursprünglichen Verlangens der Klägerin nach einer ausreichenden Kreditsicherung in Form einer Maschinenbruchversicherung, deren Vinkulierung nach den dargestellten Grundsätzen ebenfalls die Abtretung der Versicherungsforderung enthalten hätte, damit rechnen mußte, daß die Klägerin ungeachtet des Austausches gegen die Vinkulierung einer Lebensversicherung diese Art von Sicherung anstrebte. Die Bestimmung ist auch nicht an ungewöhnlicher Stelle des Vertragswerks enthalten.
Die Abtretung zu Sicherungszwecken erfordert jedoch die Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizität (SZ 11/15; JBl 1974, 90; JBl 1986, 235; EvBl 1991/133; JBl 1992, 652 uva). Während bei Inhaber- und Orderpapieren die Übergabe des Papiers erforderlich ist, ist bei Legitimationspapieren deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelfall maßgebend; bei Forderungen, die im Sinne des § 452 ABGB keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, erfolgt die Verpfändung durch Zeichen. Dazu genügt eine formlose Vereinbarung in Verbindung mit der Verständigung des Drittschuldners. Bei offenen Buchforderungen genügt ein Vermerk in den Geschäftsbüchern des Pfandschuldners (Koziol/Welser10 II 124 f; Petrasch in Rummel aaO Rz 4 zu § 452). Die vorliegende Lebensversicherungspolizze lautete zwar zunächst auf Überbringer. Sie war dennoch kein Inhaberpapier, weil die Klägerin durch die darin vermerkte Vinkulierung und die Anordnungen im Sperrschein als Bezugsberechtigte anzusehen war. Der nicht auf den Inhaber lautende Versicherungsschein ist aber kein Wertpapier, sondern bloß eine Beweisurkunde (SZ 42/72; RdW 1988, 10; Iro, Vorsicht bei der Verpfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, RdW 1991, 282 f). Daher war für die Begründung des Pfandrechts (Das Zustandekommen einer Sicherungsabtretung) nicht die Übergabe der Polizze erforderlich; es genügte - wie sonst auch bei Verpfändung von Forderungen - die Verständigung des Schuldners (Versicherers) von der Abtretung.
Eine ausdrückliche Verständigung der G***** von der Zession der Lebensversicherungsforderung an die Klägerin wurde zwar nicht festgestellt. Die Vereinbarung einer Vinkulierung mit dem Versicherer reicht zwar dann nicht als Verständigung von der Zession aus, wenn der Versicherer keinen besonderen Grund für die Annahme hat, daß mit der Vinkulierung eine über die übliche Zahlungssperre hinausgehende Sicherheit des Kreditgebers des Versicherungsnehmers erfolgen soll (vgl Kömürcü-Spielbüchler aaO 57). Muß der Versicherer auf Grund ihm bekannt gewordener Umstände aber damit rechnen, daß mit einer Vinkulierung auch eine Zession oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bezweckt wird, dann enthält der Antrag des Versicherungsnehmers auf diese Vinkulierung schlüssig auch die Verständigung von der erfolgten Abtretung (vgl dazu Schauer, Das Österr. Versicherungsvertragsrecht2 208).
Der Vertreter des Versicherers hat im vorliegenden Fall am Abschluß des Kreditvertrages teilgenommen. Das Ansinnen der Klägerin auf Einräumung einer höheren Sicherheit wurde dem Versicherer damit bekannt. Dem Versicherer konnte auch nicht verborgen geblieben sein, daß in den Vertragsformularen der Kreditinstitute ungeachtet der Grundsätze für eine Vinkulierung der steuerschonenden Art regelmäßig die Abtretung der Rechte aus den vorgeschriebenen Versicherungen begehrt wird. Steuerliche Erwägungen über die Absetzbarkeit der Prämie als Sonderausgaben wurden bei der Kreditaufnahme nicht aufgestellt. Unter diesen Umständen mußte der Versicherer daher davon ausgehen, daß der Versicherte dem Vinkulargläubiger auch die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten hat. Da die Lebensversicherungspolizze erst nach diesem Vinkulierungsantrag ausgestellt wurde, wurde auch § 15 Abs 2 ALB beachtet, wonach die Verpfändung oder Abtretung der Ansprüche dem Versicherer gegenüber nur dann wirksam ist, wenn sie der bisher Verfügungsberechtigte unter Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich angezeigt hat.
Ist demnach die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherungspolizze wirksam zustande gekommen, konnte der Versicherungsnehmer Ansprüche daraus nicht mehr der Beklagten verpfänden. Die Beklagte ist somit verpflichtet, der Ausfolgung des aushaftenden Kreditbetrages aus dem bei ihr errichteten Sparbuch zuzustimmen. Die Frage, ob die Klägerin auch ohne diese Abtretung Ansprüche auf Zahlung aus der Versicherungsleistung erheben könnte, kann somit auf sich beruhen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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