OGH 8Ob534/85

OGH8Ob534/8511.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma M* Gesellschaft mbH & Co. KG, *, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen S 805.118,60 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. Dezember 1984, GZ. 5 R 241/84‑16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 7. September 1984, GZ. 6 Cg 150/84‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00534.85.0711.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 805.118,60 s.A. mit der Begründung, sie habe der (seit 5. 8. 1983 in Konkurs befindlichen) Firma Hertha K* 15 Paletten Eichenfurniere um DM 171.528,56 verkauft, wobei gleichzeitig ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Die Beklagte habe sich an einer Menge von 31.658,10 m2 dieser Furniere im Gegenwert des Klagsbetrages von der Vorbehaltskäuferin das Sicherungseigentum übertragen lassen, jedoch mangels Gutgläubigkeit und mangels eines geeigneten Übertragungsaktes (nur Besitzkonstitut) ein solches Sicherungseigentum nicht rechtswirksam erworben. Da nunmehr fast keine Furniere mehr vorhanden seien, sei die unredliche und schuldhaft handelnde Beklagte verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Interesses zu leisten, hilfsweise diesen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu ersetzen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die gegenständlichen Eichenfurniere seien von der Firma K* noch im Februar 1984 (gemeint offenbar 1982) mittels Wechsel bezahlt worden. Sollte die Klägerin Vorbehaltseigentümerin der Eichenfurniere gewesen sein, so habe die Beklagte gutgläubig Sicherungseigentum erworben. Die Vorbehaltskäuferin habe bestätigt, daß die Rechnungen bezahlt worden seien, daß sie unbeschränkt Eigentümerin sei und daß insbesondere Eigentumsvorbehalte oder Pfandrechte Dritter an diesen Gegenständen nicht bestehen würden.

Mit Zwischenurteil erkannte das Erstgericht zu Recht, daß die Klagsforderung bezüglich der seit dem 8. 4. 1982 aus dem Pfandlager verkauften Eichenfurniere im Gesamtausmaß von 29.058,10 m2 dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die seit 5. 8. 1983 in Konkurs befindliche Holzhandelsfirma Hertha K* kaufte zu Beginn des Jahres 1982 von der Klägerin, die ihren Sitz in der BRD hat, ca. 46.000 m2 Eichenfurniere um DM 171.528,56. Die Bestellung ist derart erfolgt, daß Hermann K*, der Ehemann der Inhaberin der Firma K*, sich an den ihm bekannten Wilfried H* wandte, von dem er wußte, daß er in Kontakt mit der Klägerin steht. Hermann K* stellte sich eine Lieferung von ca. 10.000 m2 oder auch etwas mehr Eichenholzfurniere vor. Um Hermann K* eine Gefälligkeit zu erweisen, bestellte Wilfried H* als Privatmann, obwohl er an sich Angestellter der Firma B * in Salzburg ist, welche die Interessen der Klägerin in Österreich wahrnimmt, bei der Klägerin namens der Firma K* Furniere, allerdings letztlich ca. 46.000 m2, weil dadurch für die Firma K* günstigere Preisbedingungen gegeben waren. Alfred M* hat einen Auftragsschein samt Durchschlägen ausgefüllt und das Original, auf dessen Rückseite die Lieferbedingungen der Klägerin abgedruckt sind und auf dessen Vorderseite der Vermerk enthalten ist: „Wir verkauften Ihnen zu umstehenden Lieferbedingungen“, an die Firma K* geschickt, bevor noch die Furnierlieferung erfolgte. Es erfolgte weder im Zusammenhang damit noch bei einer anderen Gelegenheit eine Beanstandung dieser Lieferbedingungen bzw. wurde auch nicht beanstandet, daß diese dem Geschäftsabschluß zugrunde gelegt wurden. Dem Hermann K* waren diese Lieferbedingungen bzw. die Gepflogenheit der Klägerin, sie ihren Geschäftsabschlüssen zugrundezulegen, nicht nur aus einem dem Ankauf der Eichenfurniere vorausgegangenen Geschäft bekannt, sondern auch deshalb, weil er als Gesellschafter der Firma N* KG bereits jahrelang Kontakte mit der Klägerin gehabt hat. Die Lieferbedingungen der Klägerin haben in ihrem Punkt 15 folgenden Wortlaut: „Eigentumsvorbehalt. Bis zur restlosen baren Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich eines etwaigen Kontokorrent‑Saldos, verbleiben sämtliche von der Verkäuferin gelieferten Waren in deren unumschränktem Eigentum. Von der Verkäuferin gelieferte, bereits bezahlte, aber noch im Besitz des Käufers vorhandene Waren haften, unter Berücksichtigung einer etwaigen Qualitätsminderung, für alle noch offenstehenden Forderungen der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung hergestellten Gegenstände. Bei Verbindung oder Vermischung mit der Verkäuferin nicht gehörenden Sachen erwirbt dieselbe Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. Vor Eigentumsübergang ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung der Verkäuferin zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergleichen. Der Käufer bleibt verpflichtet, der Verkäuferin sofort Mitteilung zu machen, sofern Pfändungen der Ware erfolgen oder dritte Personen Rechte an derselben geltend machen. Solchenfalls werden, vorbehaltlich des Rechts der Verkäuferin, weitergehende Ansprüche zu stellen, sämtliche Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig. Sofern sich aus Vorstehendem nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Käufer berechtigt, die Ware in ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Forderungen aus Weiterverkäufen gehen mit deren Abschluß auf die Verkäuferin über. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Namen der Dritt‑Schuldner, die Beträge der Forderungen, deren Daten und Fälligkeiten usw. aufzugeben. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber erfüllt.“ Außerdem ist es bei derartigen Lieferungen branchenüblich, daß ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Hermann K* hat als bevollmächtigter Vertreter der Firma K* letztlich auch den Umfang der tatsächlich erfolgten Furnierlieferung genehmigt, wofür allerdings mitentscheidend war, daß die Klägerin der Firma K* bezüglich der Kaufpreiszahlung insoferne entgegenkam, als sie Wechselakzepte entgegenzunehmen und auch eine Prolongation dieser Wechsel zusagte. Die ca. 46.000 m2 Furniere wurden am 2. 2. 1982 an die Firma K* ausgeliefert. Der von Hermann K* unterschriebene Lieferschein enthält auf der Vorderseite unter anderem einen Vordruck mit folgendem Wortlaut: „Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.“ Die Klägerin stellte über diese Lieferung eine entsprechende Rechnung aus, welche an die Firma K* geschickt wurde. Auf der Rückseite dieses Rechnungsformulars waren die Lieferbedingungen der Klägerin abgedruckt. Die Firma K* war zum damaligen Zeitpunkt bereits in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten. Die Beklagte war ihre Hausbank. Im April 1982 wurde der der Firma K* eingeräumte und bereits deutlich überzogene Kontokorrentkreditrahmen von S 2,000.000 auf S 5,000.000 erhöht. Gleichzeitig (am 8. 4. 1982) ließ sich die Beklagte die auf dem Holzlager der Firma K* befindlichen Holzvorräte ins Sicherungseigentum übertragen und brachte im Holzlager entsprechende Hinweistafeln an. In dem von Hermann K* mitunterschriebenen Protokoll (Vordruck) ist zwar der Passus enthalten, daß „der Vertreter des Sicherungsgebers erklärt, daß das ins Sicherungseigentum zu übergebende Sicherungsgut in der freien Verfügung des Sicherungsgebers steht und Dritten keine Rechte, insbesondere auch kein Eigentumsvorbehalt, daran zustehen“. Außerdem die Wendung „Eigentumsnachweis wurde erbracht durch Vorlage der bezahlten Holzrechnungen“. Tatsächlich hat Hermann K* aber nur ‑ unrichtigerweise ‑ das Fehlen von Rechten Dritter an diesen Holzvorräten behauptet, hat aber der Beklagten (dem Direktor S*) keine saldierten Rechnungen bezüglich dieser Lieferungen (zumindest nicht in Ansehung der Lieferung der Klägerin) vorgelegt und auch nicht vorlegen können; eine derartige Zahlungsbestätigung hat die Klägerin der Firma K* ‑ naturgemäß ‑ nie übergeben. übergeben wurde allerdings die Rechnung, die auf der Rückseite die Lieferbedingungen aufweist, aber keinen Saldierungsvermerk enthält. Aus der Furnierlieferung der Klägerin wurden am 8. 4. 1982, 31.658,10 m2 Eichenholzfurniere (Restmenge, die Differenz von ca. 15.000 m2 hatte die Firma K* bereits verkauft) in dieses Pfandlager übernommen. Außerdem hat die Firma K* zum damaligen Zeitpunkt ihre Forderungen aus Verkäufen aus dem Pfandlager an die Beklagte zediert. Als Verkäuferin ist jedoch nach wie vor die Firma K* aufgetreten, die zu diesen Verkäufen die generelle Zustimmung der Beklagten hatte; als Käufer sind jeweils österreichische Firmen aufgetreten. Die bezüglich dieser Verkäufe von der Firma K* nach dem 8. 4. 1982 ausgestellten Rechnungen wurden alle mit einem auf diese Zession hinweisenden Stempelaufdruck versehen. Die Zahlungen der Käufer erfolgten zum Großteil (ca. 95 %) auf das Kontokorrentkreditkonto der Firma K* bei der Beklagten; ein Großteil der aus der Lieferung der Klägerin stammenden Verkaufserlöse ist auf diese Weise an die Beklagte geflossen. Um welche Beträge es sich dabei tatsächlich handelt, steht derzeit noch nicht fest, jedoch war es mindestens ein Betrag von S 1. Die Beklagte hat gegen die Firma K* eine Gesamtforderung von über S 7,000.000. Durch die Zahlungseingänge aus den Verkäufen insbesondere der ins Pfandlager übernommenen Furniere aus der Lieferung der Klägerin wurde die Forderung der Beklagten gegenüber der Firma K* entsprechend reduziert (diese Forderung wäre also ohne diese Zahlungseingänge um diesen derzeit noch nicht feststehenden Betrag größer). Im Pfandlager befinden sich aus der Lieferung der Klägerin derzeit noch ca. 2.600 m2 Eichenfurniere im Wert von ca. DM 8.600. Die Beklagte hat an die Klägerin nie eine Anfrage gerichtet, ob diese an die Firma K* unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat oder ein solcher nicht vereinbart wurde (wie dies bei der Beklagten in gleichartigen Fällen nunmehr gehandhabt wird). Die Restforderung der Klägerin gegen die Firma K* aus dem Verkauf der Eichenfurniere beträgt nach Teilzahlungen von insgesamt DM 37.000 und nach dem Entstehen verschiedener Spesen (Wechselspesen, Bankgebühren usw) DM 117.388,84. Diese Forderung ist mit Ausnahme eines Betrages von S 49.000 (behauptete Mängel) vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Hertha K* anerkannt worden.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von österreichischem Recht aus. Es gelangte zum Ergebnis, daß der Beklagten eine Unkenntnis des Vorbehaltseigentums der Klägerin zum Vorwurf zu machen sei. Die Beklagte sei also nicht gutgläubig gewesen und habe nicht wirksam Sicherungseigentum erworben. An die Gutgläubigkeit des Erwerbers seien strenge Maßstäbe zu legen; wer Sachen erwerbe, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, dürfe sich nicht mit der Versicherung des Veräußerers über die Eigentumslage begnügen; er müsse vielmehr, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu vermeiden, in die Rechnungen und Zahlungsbelege Einsicht nehmen. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin, sei es nun im Sinne des § 335 ABGB oder im Sinne des § 1311 ABGB bestehe allerdings nicht. Ein Verschulden der Beklagten im Zusammenhang mit dem eigentlichen für die Klägerin nachteiligen Vorgang, nämlich mit dem Verkauf der Furniere durch die Firma K*, liege nicht vor. Die Beklagte habe keine Verpflichtung gegenüber der Klägerin gehabt, das gegenüber der Klägerin vertragswidrige Verhalten der Firma K* zu unterbinden. Die Firma K* habe bereits vor Errichtung des Pfandlagers und somit ohne Mitwirkung der Beklagten ca. 15.000 m2 Furniere verkauft, woraus sich ergebe, daß es bereits an der Kausalität des rechtswidrigen Handelns der Beklagten mangle.

Die Beklagte sei aber nach bereicherungsrechtlichen Bestimmungen, vor allem nach § 1041 ABGB zur Zahlung verpflichtet. Ein Kondiktionsanspruch bestehe insoweit, als Verkäufe aus dem „Pfandlager“ erfolgt, Erlöse tatsächlich an die Beklagte gelangt und nicht daraus Teilzahlungen an die Klägerin erfolgt seien. Durch Zahlungen auf das Kontokorrentkreditkonto der Firma K* seien die Forderungen der Beklagten gegenüber dieser Firma verringert worden. Ein Betrag von DM 37.000 sei von der Beklagten namens der Firma K* an die Klägerin bezahlt worden, wobei aber möglicherweise solche Zahlungen zumindest teilweise vor dem Eingang entsprechender Beträge aus den Verkäufen aus dem „Pfandlager“ erfolgt seien, welche Zahlungen an die Klägerin die Beklagte dann nicht entlasten würden. Da zur Feststellung dieses sich ergebenden und eine Furniermenge von 29.058,10 m2 betreffenden Betrages noch umfangreiche Beweisaufnahmen notwendig sein würden, habe nur ein Urteil dem Grunde nach gefällt werden können.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes sei zulässig. Auch im vorliegenden Fall bestehe die „Verlängerung“ des Eigentumsvorbehaltes in der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf. Diese Vorausabtretung stelle eine Sicherungszession dar. Dies ergebe sich einerseits aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma Hertha K*. Von einer Zession zahlungshalber sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Rede. Zum anderen ergebe sich aus dem Zweck des verlängerten Eigentumsvorbehaltes der Sicherungscharakter. Gehe das vorbehaltene Eigentum durch die ‑ auch hier erlaubte ‑ Weiterveräußerung verloren, so stehe dem Vorbehaltsverkäufer statt dessen als Sicherheit für seine Kaufpreisforderung die abgetretene Forderung gegen den Kunden des Vorbehaltskäufers zu. Nachdem für den gegenständlichen Fall österreichisches herrschenden Lehre und Rechtsprechung für die Wirksamkeit einer solchen Sicherungszession die erhöhten Publizitätsanforderungen entsprechend einer Pfandrechtsbegründung erforderlich, wobei für die Forderungsverpfändung bzw für die Sicherungszession Übergabe durch Zeichen (schriftliche Abtretungserklärung, Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) in Frage komme. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes könne ein solcher Modus nicht abgeleitet werden, sodaß sich die Kaufpreisforderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Beklage noch in der Rechtszuständigkeit der Vorbehaltskäuferin, das heißt der Firma Hertha K*, befunden hätten. Zusammenfassend sei die Zession aller Kaufpreisforderungen von der Firma Hertha K* an die Beklagte rechtswirksam gewesen. Damit entfalle aber auch der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB, da die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund in einem Vertrag (Zession) findet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher die Klage abzuweisen gewesen.

Hiezu ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Vorinstanzen richtig erkannt haben, daß im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist, wovon auch die Revision ausgeht (vgl JBl 1984, 320).

Die Beklagte hat gegen den Klagsanspruch eingewendet, daß die gegenständlichen Eichenfurniere von der Firma K* noch im Februar 1984 (richtig offenbar 1982) mittels Wechsel bezahlt worden seien. Sollte die Klägerin Vorbehaltseigentümerin der Eichenfurniere gewesen sein, habe die Beklagte gutgläubig Sicherungseigentum erworben.

Daß die Rechnungen der Klägerin von der Firma K* nicht bezahlt wurden, ist nicht mehr strittig. Bezüglich des Erwerbes von Sicherungseigentum an den Furnieren durch die Beklagte hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß hiebei an die Gutgläubigkeit strenge Maßstäbe anzulegen sind. Wer Sachen erwirbt, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich keineswegs mit der Erklärung des Veräußerers allein begnügen, er könne über die Sache verfügen. Er muß vielmehr das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung des Veräußerers bzw. des Verpfänders durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden, insbesondere von Rechnungen und Zahlungsbelegen, überprüfen. In der Unterlassung einer solchen Überprüfung ist eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 366 Abs. 1 ABGB zu erblicken (vgl HS. 5281 ua.).

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß Furnierhölzer üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Nach den Feststellungen hat die Beklagte die erforderliche Überprüfung des Eigentums bzw. der Verfügungsberechtigung der Firma K* hinsichtlich der Furnierhölzer unterlassen, so daß ihr die Unkenntnis des Vorbehaltseigentums der Klägerin an den Furnierhölzern als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Sicherungsübereignung war nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K* ausdrücklich untersagt. In der Auffassung, daß die Beklagte daher mangels Gutgläubigkeit an den Furnierhölzern nicht Sicherungseigentum erworben hat, kann somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden.

Das Berufungsgericht hat den Klagsanspruch aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB für gerechtfertigt erkannt. Dem Einwand der Beklagten, sie habe nicht aufgrund der Übertragung des Sicherungseigentums Geldbeträge empfangen, sondern auf Grund einer rechtsgültigen Zession zwischen ihr und der Firma K*, die Übertragung des Sicherungseigentums habe auf diese Zahlungen überhaupt keinen Einfluß gehabt, hielt die zweite Instanz entgegen, daß die Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises schon durch die Konstruktion des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin abgetreten gewesen seien. Trete ein Gläubiger sein Recht mehrfach ab, so erlange es nur der erste Zessionar, weil niemand mehr Rechte übertragen könne als er habe (§ 442 ABGB), somit den weiteren Zessionaren nicht mehr übertragen werden könne. Ob die Beklagte von dieser Zession der Kaufpreisforderung an die Klägerin auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes Kenntnis hatte oder nicht, spiele dabei keine entscheidende Rolle, weil selbst der gute Glaube der Beklagten nicht zur Forderung verhelfen könnte. Nach § 1394 ABGB sei der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung unmöglich. Daß der Schuldner im Falle einer mehrfachen Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger leisten kann, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil dadurch nur der Schutz des Schuldners bewirkt werden solle. Aus diesen Überlegungen ergebe sich aber, daß die Beklagte keinen Rechtstitel zur Empfangnahme der aus den verkauften Furnierhölzern erzielten Erlöse hatte. Damit seien diese Furnierhölzer tatsächlich zum Nutzen der Beklagten verwendet worden, sodaß die Klägerin als Vorbehaltseigentümerin die aus § 1041 ABGB resultierenden Ansprüche geltend machen könne.

Gemäß § 1041 ABGB kann, wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, der Eigentümer sie in Natur, oder wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten muß ungerechtfertigt sein. Der Anspruch nach § 1041 ABGB besteht daher nicht, wenn die Vermögensverschiebung in Erfüllung eines gültigen Vertragsverhältnisses erfolgte (vgl. SZ 52/110 ua., Rummel in Rummel ABGB, Rdz 9 zu § 1041). Die Klägerin könnte daher gegenüber der Beklagten bezüglicher solcher Zahlungen, die auf Grund rechtswirksamer Zessionen seitens der Firma K* an die Beklagte erfolgten, gegen diese keinen Anspruch nach § 1041 ABGB mit Erfolg geltend machen. Die Wirksamkeit der von der Firma K* vorgenommenen Zessionen von Forderungen aus Verkäufen aus dem Lager an die Beklagte hängt aber davon ab, ob der genannten Firma noch die Rechtszuständigkeit zur Abtretung dieser Forderungen zukam, zumal ja bereits nach der zwischen der Klägerin und der Firma K* getroffenen Vereinbarung diese zwar berechtigt war, die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Furniere in ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb zu verwenden, Forderungen aus Weiterverkäufen aber mit deren Abschluß auf die Klägerin übergehen sollten.

Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedene Übernehmer geht die ältere Abtretung‑ vorausgesetzt, daß sie rechtswirksam ist ‑ vor. Dabei ist maßgebend, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde, gleichgültig, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde (Wolff in Klang 2 VI 288, 315; Ehrenzweig 2 II/1 264; 4 Ob 562/82). Durch die zeitlich erste Abtretung ‑ wiederum ihre Rechtswirksamkeit vorausgesetzt ‑ scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit (vgl. Wolff aaO 288, 315). Der Zedent kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. Daraus folgt, daß durch die nachfolgende Abtretung der zweite Zessionar kein Recht an der Forderung erwerben kann (vgl. SZ 54/104). Diese Rechtswirkungen kommen aber nur bei einer Vollzession in Betracht, für die charakteristisch ist, daß infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt übergeht, wenn es sich nicht gerade um Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes handelt, also aus Order- und Inhaberpapieren, bei denen die Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papiers nach sachenrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen (vgl. SZ 48/2). Nur bei Vorliegen einer Vollzession wären bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K* die davon betroffenen Forderungen in die Rechtszuständigkeit der Klägerin übergegangen gewesen, so daß eine spätere Abtretungsvereinbarung der Firma K* mit der Beklagten ohne Einfluß auf die Rechtszuständigkeit der Klägerin geblieben und daher mangels Rechtszuständigkeit der Firma K* unwirksam gewesen wäre. Sollte es sich jedoch bei der Zession der Forderungen der Firma K* an die Klägerin um eine bloße Sicherungsabtretung gehandelt haben, dann könnte die Rechtszuständigkeit der Klägerin nur durch einen geeigneten Publizitätsakt im Sinne des PlB des OGH vom 15. 1. 1929 (SZ 11/15), also durch eine schriftliche Abtretungserklärung und entsprechenden Buchvermerk beim Zedenten begründet worden sein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, daß bei der sicherungsweisen Übertragung von Forderungen die gleichen Formen der Übergabe eingehalten werden müssen, die Voraussetzungen eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind. Durch einen derartigen Modus kann also der Modus der Verständigung des übernommenen Schuldners ersetzt werden. Da die Sicherungsabtretung einer Buchforderung nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerks oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam wird, ist bei einer mehrfachen Zession derselben Forderung jene Zession wirksam, deren Voraussetzungen in dem aufgezeigten Sinne zuerst vorliegen (SZ 48/2, Aicher in Rummel ABGB, Rdz 115 zu § 1063). Zur abschließenden Beurteilung der Rechtsnatur der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K* fehlt es aber an den erforderlichen Feststellungen, so daß eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich war.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Rechtsnatur der genannten Zessionsvereinbarung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Parteiwillens klarzustellen sein. Sollte es sich um eine Vollzession gehandelt haben, wäre mangels Rechtszuständigkeit der Firma K* deren Zessionsvereinbarung mit der Beklagten unwirksam und der auf § 1041 ABGB gestützte Klagsanspruch in dem noch festzustellenden Umfang begründet. Sollte aber zwischen der Klägerin und der Firma K* nur eine Sicherungsabtretung vereinbart worden sein, müßte anhand der aufgezeigten Grundsätze hinsichtlich jeder einzelnen in Betracht kommenden Forderung aus den Weiterverkäufen der Furniere aus dem Lager geklärt werden, ob im Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte die Rechtszuständigkeit der Firma K* oder jene der Klägerin vorlag. Je nachdem wäre die Zession an die Beklagte wirksam und damit der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB nicht berechtigt, oder bei Unwirksamkeit der Zession berechtigt.

Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte