ABGB §§ 1063, 1393
Selbst wenn in der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts auch die eines Abtretungsverbotes zu Sicherungszwecken liegt, ist das Abtretungsverbot Dritten gegenüber unwirksam, wenn nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkraale vorliegen.