European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00054.840.1213.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.292,20 S (darin 960 S Barauslagen und 1.030,20 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 9. 11. 1979 ereignete sich auf der Drautal‑Bundesstraße ein Verkehrsunfall, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW *****, gelenkt von Peter K*****, auf den von Werner M***** gelenkten PKW Meinhard P*****s, *****, auffuhr, der in unbeleuchtetem Zustand von Erich A***** und Meinhard P***** selbst geschoben wurde. Der entgegenkommende Peter K***** bemerkte dieses Fahrzeug zu spät und verletzte bei dem Unfall Meinhard P***** schwer. Sowohl Peter K***** als auch Werner M***** sind wegen dieses Vorfalls vom Strafgericht verurteilt worden.
Der Kläger forderte als Zessionar des Meinhard P***** unter Einräumung eines Mitverschuldens von 50 % von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von 375.119,50 S sA und stellte auch ein Feststellungsbegehren. Meinhard P***** sei in der Folge verstorben. Seine Mutter habe trotz Vorliegens der Abtretungserklärung und in deren Kenntnis mit dem Sozialamt Spittal an der Drau eine vergleichsweise Regelung getroffen, auf welche sie sich nun berufe. Meinhard P***** habe darüber hinaus die Forderung an den Kläger zur Sicherung der Gewährung eines Kredits verpfändet, der seinerzeit in der Höhe von 44.000 S ausbezahlt worden sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung, wobei sie ein Verschulden ihres Versicherungsnehmers im Ausmaß von einem Drittel einräumte und wendete ein, der in der Klage erwähnten Abtretung der Klagsforderung habe es sich lediglich um eine Inkassozession gehandelt. Eine rechtswirksame Verpfändung sei weder zustandegekommen, noch sei sie selbst von einer solchen verständigt worden. Darüber hinaus habe Ingeborg S***** als Mutter und Rechtsnachfolgerin Meinhard P*****s am 19. 10. 1981 einen Vergleich mit der Beklagten über sämtliche Schadenersatzansprüche des Erblassers aus dem Unfall abgeschlossen, welchen die Beklagte durch Überweisung eines Betrags von 165.000 S am 11. 11. 1981 erfüllt habe. Das Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau habe sich in die Schadensregulierungsgespräche eingeschaltet und dem Vergleich schließlich zugestimmt, weil der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls nicht krankenversichert gewesen sei, weshalb das Amt die Kranken‑ und Verpflegungskosten vorschussweise ausgelegt habe. Diese Zahlung von 165.000 S wurde von der Beklagten als Aufwendung gemäß § 1042 ABGB überdies compensando eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es zusammengefasst feststellte, dass Meinhard P***** dem Kläger mit Anbot vom 29. 5. 1980 seine aus dem Verkehrsunfall vom 9. 11. 1979 auf der Drautal‑Bundesstraße 100 resultierenden Schadenersatzforderungen zum Inkasso abtrat und den Kläger ermächtigte, diese im Namen des Klägers, jedoch auf Rechnung des Meinhard P***** durchzusetzen. Er bot dem Kläger gleichzeitig an, ihn unbeschadet der Unentgeltlichkeit der Leistungen des Klägers für sämtliche Barauslagen und Kosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche schad‑ und klaglos zu halten, wobei der Kläger berechtigt sein sollte, im Falle des Zahlungsverzugs zur Finanzierung der Kostenverpflichtung zu Lasten des Meinhard P***** einen Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig bot er die Verpfändung seiner Ansprüche bis zur Höhe der dem Kläger ihm gegenüber zustehenden Ansprüche sowie eines allenfalls gewährten Kredits samt Nebengebühren an und ermächtigte den Kläger, die für die Schadenersatzleistung haftpflichtigen Personen zu verständigen und die Forderung gegebenenfalls gerichtlich im eigenen Namen einzuziehen. Der Kläger nahm das Anbot „zessionsmäßig“ an.
Mit Schreiben vom 24. 6. 1980 verständigte der Kläger die Beklagte von der erfolgten Inkassozession und legte eine Mitteilung des Meinhard P***** bei, in welcher ebenfalls auf die Inkassozession hingewiesen und der Beklagten bekanntgegeben wurde, dass sie Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Kläger leisten dürfe. Mit Kreditantrag vom 4. 11. 1980 beantragte Meinhard P***** bei der B***** AG einen Auto‑Unfall‑Kredit im Betrage von 44.000 S, wobei er zur Sicherstellung der Darlehensvaluta die Verpfändung sämtlicher Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 9. 11. 1979 anbot. Die B***** AG nahm mit Schreiben vom 13. 11. 1980 an Meinhard P***** den Antrag vom 4. 11. 1980 auf Gewährung eines Auto‑Unfall‑Kredits in der Höhe von 44.000 S an. Sie brachte am 14. 11. 1980 den Betrag von 40.128 S an Meinhard P***** zur Auszahlung. In weiterer Folge beging Meinhard P***** Selbstmord. Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin wurde sein Mutter, Ingeborg S*****. Da Meinhard P***** zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht krankenversichert war, legte das Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vorschussweise die erforderlichen Kranken‑ und Verpflegskosten aus. Nach dem Tod des Meinhard P***** trat das Sozialamt an die Rechtsnachfolgerin Ingeborg S***** heran, um seine Ansprüche anzumelden bzw sie zur Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung des ersatzpflichtigen Schädigers zu veranlassen. Tatsächlich bot Ingeborg S***** der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Peter K***** eine Schadenersatzregulierung in der Weise an, dass sie sich bei Überweisung eines Betrags von 165.000 S an das Sozialamt Spittal an der Drau mit allen Ersatzansprüchen, die von hr oder ihren Rechtsnachfolgern gegen die Beklagte oder sonstige Dritte aus diesem Schaden geltend gemacht werden können, sowie mit Ansprüchen aus späteren Folgen, die zur Zeit noch nicht erkennbar oder noch nicht vorauszusehen sind, als vollständig und endgültig abgefunden erklärte. Diesem Anbot stimmte das Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zu. Die Beklagte leistete dann trotz Kenntnis von der erfolgten Inkassozession an den Kläger am 11. 11. 1981 eine Zahlung von 165.000 S an das Sozialamt in Entsprechung des von der Rechtsnachfolgerin des Meinhard P***** angebotenen Vergleichs. Mit Schreiben vom 23. 12. 1983 urgierte die B***** AG beim Kläger ihre Ansprüche aus der Krediterteilung an Meinhard P***** und warf dem Kläger insbesondere vor, dass er sie von dem Tod des Kreditnehmers nicht verständigt habe, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren anzumelden. Bezüglich der näheren Einzelheiten kann auf die Feststellungen des Erstgerichts auf AS 65 bis 86 verwiesen werden.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass aufgrund der Zessionsvereinbarung zwischen dem Kläger und Meinhard P***** ersterer an sich nur berechtigt sei, die zum Inkasso abgetretenen Forderungen P*****s aus dem Verkehrsunfall vom 9. 11. 1979 gegenüber der Beklagten im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Meinhard P***** geltend zu machen (Inkassomandat). Allerdings bleibe bei dieser Form der Zession die Rechtszuständigkeit für die Forderung beim Zedenten, das heißt die Forderung verbleibe in dessen Vermögen. Aus diesem Grund könne der Zedent auch weiterhin über sie verfügen, sie also selbst einziehen, sich mit dem Gläubiger vergleichen oder auf die Forderung gegenüber dem Gläubiger verzichten. Der Zessionar habe allerdings als Auftragnehmer das Recht auf Ersatz seiner Aufwendungen, welche mit der Einziehung der Forderung verbunden gewesen seien, soweit er nicht vorher von der selbständigen Einziehung durch den Zedenten verständigt worden sei. Daran könne auch nichts ändern, dass Meinhard P***** dem Kläger seine Schadenersatzforderung „unwiderruflich“ zum Inkasso abgetretenen habe, weil eben eine selbständige Verfügung des Zedenten gegen den Schuldner der abgetretenen Ansprüche voll wirksam werde. Im gegenständlichen Fall seien die zedierten Forderungen aus dem Verkehrsunfall vom 9. 11. 1979 nach dem Tode des Meinhard P***** auf dessen Rechtsnachfolgerin Ingeborg S***** übergegangen. Diese habe darüber in der Weise verfügt, dass sie sich mit der Beklagten zugunsten des Sozialamts der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau verglichen und eine wirksame Abfindungserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben habe. Die Beklagte habe aufgrund dieser Einigung die Vergleichssumme geleistet und sei somit ihrer Zahlungsverpflichtung gemäß § 63 KFG nachgekommen. Diese Zahlung habe jedoch auch schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Kläger, da dieser ja ohnedies die abgetretenen Ansprüche mit der nunmehrigen Forderungsinhaberin zu verrechnen gehabt hätte, sodass ein eigenes Recht des Klägers in Wahrheit nicht bestehe. Daran ändere auch nichts, dass Meinhard P***** dem Kläger auch eine Verpfändung seiner Ansprüche angeboten habe, weil einerseits das Anbot vom 29. 5. 1980 vom Kläger bloß „zessionsmäßig“ angenommen worden sei, sodass ein wirksamer Pfandvertrag überhaupt nicht zustandegekommen sei, und andererseits auch eine unmittelbare Einziehung der verpfändeten Forderung gegenüber der Beklagten nicht möglich sei, weil der Kläger zunächst die Schuldklage gegenüber dem Rechtsnachfolger Meinhard P*****s erheben müsste und eine unmittelbare Befriedigung aus der verpfändeten Forderung selbst ohne Pfandrechtsklage gegenüber dem Pfandbesteller nicht zulässig sei. Eine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der gerichtlichen Mitwirkung bei der Pfandverwertung liege nicht vor. Dasselbe gelte auch für die behauptete Verpfändung der Schadenersatzansprüche Meinhard P*****s zur Sicherstellung des von diesem aufgenommenen Auto‑Unfall‑Kredits, wobei hier noch hinzukomme, dass diese Verpfändung an die B***** AG und nicht an den Kläger erfolgt und dessen Haftung für die Darlehensvaluta gegenüber diesem Kreditinstitut nicht festgestellt worden sei. Das Feststellungsbegehren sei schon an sich unschlüssig; darüber hinaus habe die Rechtsnachfolgerin Meinhard P*****s auch auf sämtliche Ansprüche aus späteren Folgen des Verkehrsunfalls vom 9. 11. 1979 gegenüber der Beklagten wirksam verzichtet. Die in der Klage zum Feststellungsbegehren ausgeführte Unsicherheit der endgültigen Verschuldensquote betreffe nicht die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Da der Geschädigte inzwischen verstorben sei, könne mangels näherer Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass derzeit noch nicht abschätzbare Folgen des Verkehrsunfalls vom 9. 11. 1979 denkbar seien.
Die gegen das Urteil des Erstgerichts vom Kläger erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als vollständig und unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Auffassung, es halbe sich im vorliegenden Fall nicht um eine Inkassozession, sondern zum eine Sicherungszession gehandelt. Die Rechtsnachfolgerin des Meinhard P***** sei nicht zu einer Verfügung über die abgetretene Forderung berechtigt gewesen, die Forderung sei aus dem Vermögen P*****s ausgeschieden und auf den Kläger übergegangen.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht die zwischen dem Kläger und Meinhard P***** abgeschlossene Abtretungsvereinbarung zutreffend als Inkassozession beurteilt. Im Anbot vom 29. 5. 1980, Beilage ./B, hat Meinhard P***** dem Kläger ausdrücklich die Abtretung der Schadenersatzforderung aus dem Verkehrsunfall vom 9. 11. 1979 zum Inkasso angeboten und den Kläger ermächtigt und beauftragt, die Schadenersatzforderung im Namen des Klägers, jedoch auf Rechnung des Meinhard P***** durchzusetzen und die verglichenen, bzw obsiegten Beträge einschließlich allfälliger Akontozahlungen in Empfang zu nehmen (Punkt 1). Im Punkt 7. ermächtigte und beauftragte Meinhard P***** den Kläger, jene Beträge, die aufgrund der vorliegenden Inkassozession bei ihm eingehen, einschließlich allfälliger Akontozahlungen in der nachstehenden Reihenfolge zu verwenden:
a) Abdeckung sämtlicher Forderungen, die dem Kläger ihm gegenüber zustehen, einschließlich der Forderung auf angemessene Akontierung.
b) Abdeckung eines, allenfalls zur Schadensvorfinanzierung aufgenommenen Kredits, hinsichtlich dessen es der Kläger V***** es treuhändig übernommen hat, bei ihm eingehende Beträge an den Kreditgeber abzuführen.
c) Der verbliebene Restbetrag ist Meinhard P***** auszufolgen.
Ebenso wurde in der Verständigung der Beklagten durch den Kläger vom 24. 6. 1980, Beilage ./F, ausdrücklich auf die Abtretung der Ansprüche des Meinhard P***** aus dem Verkehrsunfall an den Kläger im Wege einer Inkassozession hingewiesen. Aus den Feststellungen, insbesondere aus dem Inhalt der Urkunden, ergibt sich einwandfrei, dass der Wille der Vertragsteile auf den Abschluss einer Inkassozession gerichtet war, während für einen auf Abschluss einer Sicherungszession gerichteten Parteiwillen keinerlei Anhaltspunkte vorliege.
Die Inkassozession ist ein in die Form der Abtretung gekleideter, dem Drittschuldner gegenüber als Abtretung wirkender Auftrag des Überträgers an den Übernehmer, die Forderung, die im Vermögen des Überträgers bleiben soll, im Namen des Übernehmers, aber für Rechnung des Überträgers geltend zu machen. Rechtsgrund der Zession ist das Mandat. Der Übernehmer macht also gegenüber dem Schuldner formell eine eigene, materiell aber eine fremde Schuld geltend. Nun kann zwar der Schuldner, der sich ungeachtet der an ihn ergangenen Bekanntmachung mit dem Überträger der Forderung abgefunden hat, die Legitimation des Übernehmers zur Einklagung der Forderung nicht bestreiten, weil ja der Übernehmer aufgrund der Abtretung allein berechtigt ist, die Schuld einzufordern. Es steht ihm aber gegenüber dem Übernehmer in diesem Fall die Einrede der Arglist zu. Diese Einrede ist ihm zu geben, weil der Zessionar nur eine formell eigene, aber materiell fremde Forderung geltend macht, die durch die Abfindung mit dem Überträger getilgt oder bei Einräumung von Raten oder Zahlungspflichten ihrer Fälligkeit beraubt wurde (vgl SZ 34/114 und die dort zitierte Lehre und weitere Rechtsprechung). Da die zum Inkasso abgetretene Forderung demnach im Vermögen des Zedenten verbleibt (siehe hiezu SZ 45/82, SZ 44/108 ua, insbesondere auch die von der Revision zitierte E 2 Ob 37/83), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, dass Vereinbarungen zwischen dem abgetretenen Schuldner und dem Zedenten auch nach der Verständigung des abgetretenen Schuldners von der Inkassozession möglich sind und auch gegen den Inkassozessionar wirken. Der von der Rechtsnachfolgerin des Meinhard P***** mit der Beklagten abgeschlossene Generalvergleich über die Schadenersatzforderungen aus dem Unfall vom 9. 11. 1979 und die anschließende Zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrags durch die Beklagte brachte daher die noch im Vermögen des Inkassozedenten bzw seiner Rechtsnachfolgerin verbliebene Schadenersatzforderung aus dem Unfall zum Erlöschen und zwar, wie dargelegt, auch gegenüber dem Kläger als Inkassozessionar. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass eine Verständigung des abgetretenen Schuldners von der Inkassozession nicht diejenige Verständigung ersetzen kann, welche den Publizitätserfordernissen des modus bei der Forderungsverpfändung gerecht würde (vgl SZ 51/121, Koziol‑Welser 6 II 99 und 118).
In der Auffassung, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund der Inkassozession des Meinhard P***** keine Forderungen mehr zustehen, kann somit keine unrichtige Beurteilung des Berufungsgerichts erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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