OGH 1Ob686/82 (RS0016946)

OGH1Ob686/8221.11.2022

Rechtssatz

Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt.

Normen

ABGB §880a A

1 Ob 686/82OGH15.09.1982
8 Ob 605/86OGH12.02.1987

nur: Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. (T1) <br/>Veröff: WBl 1987,121 = RdW 1987,225

1 Ob 584/89OGH26.04.1989

nur: Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt. (T2) Veröff: SZ 62/75 = WBl 1989,284

1 Ob 607/89OGH06.09.1989

nur T2; Beisatz: Der Abruf hat bei beschränktem Sicherungszweck auch derart substantiiert zu erfolgen, dass dieser schlüssig dargetan wird. (T3) <br/>Veröff: JBl 1990,177

3 Ob 627/89OGH28.02.1990

Auch; Veröff: ÖBA 1990,636

1 Ob 529/93OGH20.04.1993

Auch; nur T2; Beisatz: Der Begünstigte muss die Bankgarantie formgerecht und fristgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch nehmen. (T4) <br/>Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361

1 Ob 620/95OGH05.12.1995

nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/230

4 Ob 2330/96tOGH26.11.1996

Vgl aber; Beisatz: Da mit der Bankgarantie nicht bloß die Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung garantiert wird, sondern schlechthin der Eintritt eines bestimmten Erfolges, nämlich der Erhalt der Leistung des Dritten, ist die Garantieverpflichtung losgelöst von dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten, also nicht akzessorisch. Sie ist auch unabhängig vom Deckungsverhältnis zwischen Garant und Drittem, trägt keine causa in sich und ist daher ein abstraktes Rechtsgeschäft. (T5)

8 Ob 190/98vOGH24.06.1999

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Die Berufung darauf, dass der garantierte Erfolg ohnehin eingetreten sei, ist dem Garanten - ausgenommen den hier nicht einmal behaupteten Fall des Rechtsmissbrauchs - grundsätzlich entzogen. Allerdings könnte dem Garanten in der Garantie der Einwand eingeräumt werden, dass der zu sichernde Erfolg ohnedies eingetreten sei. (T6)

8 Ob 17/04iOGH29.03.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Garantiefall muss bloß schlüssig behauptet, nicht aber bewiesen werden. (T7)

7 Ob 48/07wOGH18.04.2007

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7

9 Ob 24/08gOGH29.10.2008

Auch; nur: Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. (T8)

8 Ob 137/08tOGH27.01.2009

nur T1; nur T2

7 Ob 232/09gOGH30.06.2010

Auch

9 Ob 9/16pOGH18.03.2016

Auch; Beisatz: Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie kann vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden. (T9)

9 Ob 28/19mOGH25.06.2019

Auch

9 Ob 70/20iOGH27.01.2021

Vgl; nur T1; nur T8; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T10)

8 Ob 36/21hOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Für die Anzahlungsgarantie ist charakteristisch, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Leistung nicht erbracht werden (vgl auch T10). (T11)

8 Ob 121/22kOGH21.11.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00686_8200000_001

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