OGH 9Ob9/16p

OGH9Ob9/16p18.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 7.637,19 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2015, GZ 1 R 203/15x‑14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 26. August 2015, GZ 19 C 171/15h‑10, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00009.16P.0318.000

 

Spruch:

 

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.085,09 EUR (darin 180,85 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.195,88 EUR (darin 1.362 EUR Barauslagen, 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte beauftragte die G***** GmbH mit der Erbringung von Bauleistungen. Dem Bauauftrag lagen ua folgende Bestimmungen zugrunde:

„‑ 00E312 Deckungsrücklass Bankgarantie

... Die Höhe der Bankgarantie ist vom Brutto‑Rechnungsbetrag zu ermitteln und hat eine Laufzeit, welche die voraussichtliche Bauzeit um 9 Monate überschreitet, abzudecken. Für den Fall, dass die Garantie die Höhe der Sicherstellung nicht abdeckt, wird der Restbetrag in bar einbehalten. …

 ‑ 00E313 Deckungsrücklass 2 %

In Abweichung von der ÖNorm B 2118, Pkt. 8.7.2 ist von Abschlagsrechnungen ein Deckungsrücklass in der Höhe von 2 % des Brutto‑Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist. Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Schluss‑ bzw Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen.“

Über Auftrag der G***** GmbH übermittelte die Klägerin der Beklagten eine als „Garantie zur Besicherung des Deckungsrücklasses für sämtliche Teilrechnungen“ bezeichnete Bankgarantie, ua mit dem Inhalt:

„Haftungsgrund: Besicherung des Deckungsrücklasses sämtlicher Teilrechnungen hinsichtlich des Bauvorhabens (…)

Zur Sicherstellung aller Rechte, die der [Beklagten] aus der Einbehaltung des Deckungsrücklasses gegen den Auftragnehmer oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, übernimmt die [Klägerin] die Haftung bis zum Betrag von 39.500 EUR und verpflichtet sich die [Klägerin] unwiderruflich, über erste Aufforderung der [Beklagten] jeden im Rahmen dieser Haftung der S***** Rechtsanwälte GmbH namhaft gemachten Betrag ohne Prüfung des Rechtsgrundes unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung binnen drei Tagen nach Einlangen der entsprechenden schriftlichen Mitteilungen, an die [Beklagte] zu bezahlen.“

Die G***** GmbH legte Schlussrechnung. Abzüglich der geleisteten Teilzahlungen verblieb ein offener Rechnungsbetrag von 54.434,12 EUR. Der vereinbarte Haftrücklass von 2 % betrug 66.217,45 EUR und wurde bei der Schlussrechnung nicht berücksichtigt. Den Differenzbetrag von 11.783,33 EUR forderte die Beklagte von der Klägerin unter Berufung auf die Garantieerklärung. Die Klägerin zahlte diesen Betrag an die Beklagte aus.

Die Klägerin begehrte die Zahlung von zuletzt 7.637,19 EUR sA. Ausschließlicher Zweck der Garantie sei die Besicherung des Deckungsrücklasses sämtlicher Teilrechnungen gewesen, somit die Sicherung von Abrechnungsungenauigkeiten dahin, dass eine Überzahlung auf die gelegten Teilrechnungen verhindert werden sollte. Die Beklagte habe die Garantie jedoch zweckwidrig zur Besicherung des Haftrücklasses abgerufen.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Die G***** GmbH habe keine Garantie für den Haftrücklass beigebracht, weshalb sie gezwungen gewesen sei, den Betrag aus der Garantie für den Deckungsrücklass sicherzustellen. Dazu sei sie aufgrund der vertraglich vereinbarten Bestimmungen berechtigt gewesen. In der Schlussrechnung sei der Haftrücklass von 66.217,45 EUR nicht als Abzug angesetzt gewesen. Richtigerweise hätte sich sonst im Hinblick auf den nach der Schlussrechnung offenen Rechnungsbetrag von 54.434,12 EUR eine Forderung der Beklagten gegenüber der G***** GmbH in Höhe von 11.783,33 EUR ergeben. Der Saldo stelle sohin seitens der Beklagten eine Überzahlung an die G***** GmbH dar, deren Rückforderung mit der Deckungsrücklassgarantie in Entsprechung ihres Zwecks besichert sei. Es bestehe auch eine Gegenforderung (3,11 EUR).

Das Erstgericht folgte dem Klagsstandpunkt und erachtete die Klagsforderung als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags. In der Garantieerklärung sei der Sicherungszweck genau umschrieben worden, sodass die Geltendmachung von Ansprüchen aus anderen Zwecken unzulässig sei. Zweck sei nur die Sicherung des Deckungsrücklasses und nicht des Haftrücklasses gewesen. Zu einer Überzahlung zu Lasten der Beklagten sei es nicht gekommen. Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme stehe dem Garanten ein Rückzahlungsanspruch nach § 1431 ABGB direkt gegen den Begünstigten zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil im Sinn einer Klagsabweisung ab. In Kenntnis der anderslautenden Entscheidungen 1 Ob 607/89 und 7 Ob 311/99g folgte es der Ansicht von Koch (ÖBA 1990, 304), nach dem dann, wenn der bar einbehaltene Deckungsrücklass automatisch bei ausreichender Höhe auch der Sicherung des Haftrücklasses diene, die gleiche Funktion auch der Deckungsrücklassgarantie zukommen müsse. Die Garantie sei hier überdies „zur Sicherstellung aller Rechte aus der Einbehaltung des Deckungsrücklasses“ und nicht nur „zur Sicherstellung des Deckungsrücklasses“ ausgestellt worden. Die ordentliche Revision sei infolge des Abweichens von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zulässig.

In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt .

Die Auslegung einer Garantieerklärung betrifft zwar typischerweise den Einzelfall und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (8 Ob 91/11g; RIS‑Justiz RS0017670 [T10]). Im vorliegenden Fall besteht zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch Korrekturbedarf:

Ein Garantievertrag ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalls, bezogen. Die (Bank‑)Garantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formellen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt (vgl RIS‑Justiz RS0016946).

Wenngleich Garantieverträge nach den §§ 914 f ABGB auszulegende Rechtsgeschäfte sind (RIS‑Justiz RS0033002 ua), ist im Regelfall nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich. Für eine Abweichung vom eindeutigen Wortsinn der Garantieerklärung bedarf es massiver Anhaltspunkte (RIS‑Justiz RS0033002 [T16]). Da es sich bei der (Bank‑)Garantie um einen Vertrag zwischen der Bank als Garanten und dem Gläubiger des Hauptschuldners handelt, die vom Bestand der gesicherten Verbindlichkeit unabhängig ist, sind Einwendungen aus dem Grundgeschäft ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Inhalt des im zweipersonalen Verhältnis geschlossenen Vertrags (RIS‑Justiz RS0018014 [T9]).

Diese Grundsätze sind auch für die Frage maßgeblich, ob die zur Sicherung eines Deckungsrücklasses gegebene Garantie auch einen Haftrücklass besichert.

Bereits in der Entscheidung 1 Ob 607/89 wurde eine nach ihrem Wortlaut nur für den Deckungsrücklass beigebrachte Bankgarantie mangels gegenteiliger vertraglicher Anhaltspunkte nicht auch auf den Haftrücklass erstreckt. Daran hielt der Oberste Gerichtshof - in Kenntnis gegenteiliger Stimmen der Lehre - auch in der Entscheidung 7 Ob 311/99g im Wesentlichen mit der Begründung fest, dass es für den Abruf der Garantie nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sondern auf die zwischen dem Garanten und dem Begünstigten vereinbarte Garantieerklärung ankomme. Hervorgehoben wurden auch die unterschiedlichen Funktionen der Rücklässe: Während der Deckungsrücklass der Sicherung von Abrechnungsungenauigkeiten diene, bezwecke der Haftrücklass die Abdeckung von Gewährleistungsansprüchen.

Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich sowohl aus der Überschrift der Garantieabrede („Garantie zur Besicherung des Deckungsrücklasses für sämtliche Teilrechnungen“) als auch aus dem darin angeführten Haftungsgrund („Besicherung des Deckungsrücklasses sämtlicher Teilrechnungen hinsichtlich des Bauvorhabens ...“), dass sich die Klägerin nur zur Besicherung des Deckungsrücklasses für die Teilrechnungen des Bauvorhabens bereit erklärt hat. Aus der vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Wendung „Zur Sicherstellung aller Rechte, die der [Beklagten] aus der Einbehaltung des Deckungsrücklasses gegen den Auftragnehmer oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, …“ ist nichts anderes zu gewinnen, weil die zwischen der Beklagten und dem Bauunternehmen getroffene Vereinbarung, dass der Deckungsrücklass mit Fälligkeit der Schluss‑ bzw Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen sei, keinen Niederschlag in der Garantieabrede der Streitteile gefunden hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auf diese Vereinbarung daher nicht Bedacht zu nehmen (Grundsatz der formellen Garantiestrenge).

Soweit sich die Beklagte bereits in erster Instanz auf eine ‑ vom Sicherungszweck der Garantie vermeintlich gedeckte ‑ Überzahlung berief, so ergibt sich eine solche rechnerisch nur dann, wenn von der Schlussrechnungssumme auch der Haftrücklass in Abzug gebracht wird. Daraus wird aber ersichtlich, dass der abgerufene Garantiebetrag in Höhe des Saldos tatsächlich der Besicherung des ‑ von der Deckungsrücklassgarantie nicht erfassten ‑ Haftrücklasses dienen sollte.

Entgegen der schon in erster Instanz vertretenen Ansicht der Beklagten scheitert ihre Inanspruchnahme auch nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin, weil dem Garanten bei rechtsmissbräuchlichem Abruf durch den Begünstigten im Fall der Auszahlung ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zusteht (s nur P. Bydlinski in KBB 4 , ABGB § 880a Rz 4 aE). An einem rechtsmissbräuchlichen Abruf (zu diesem s etwa RIS‑Justiz RS0018006) ist hier aber insofern nicht zu zweifeln, als die Beklagte selbst vorbrachte, zum Abruf des Saldos deshalb „gezwungen“ gewesen zu sein, weil das Bauunternehmen trotz Aufforderung keine Haftrücklassgarantie beigestellt habe. Auf die Frage der Abtretung der Rechte der G***** GmbH an die Klägerin kommt es danach nicht an.

Im Ergebnis bietet der vorliegende Fall somit keinen Grund zu einer Abweichung von der Rechtsprechung, dass eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden kann.

Da nach all dem ein Eingehen auf die von der Beklagten in ihrer Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht nicht behandelten Verfahrens‑ und (sekundären) Feststellungsmängel nicht erforderlich ist, kann in der Sache selbst entschieden werden. Der Revision der Klägerin ist im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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