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Einstweilige Verfügungen können auch gegen Personen mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erlassen werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Ass. Dr. Andreas KonecnyÖBA 1990/214ÖBA 1990, 304 Heft 4 v. 1.4.1990

§§ 880a, 1295 Abs 2 ABGB

§§ 381, 382, 387 EO

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