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Die Informationspflichten der Bank gegenüber dem Bürgen dürfen nicht überspannt werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/215ÖBA 1990, 307 Heft 4 v. 1.4.1990

§§ 1346, 1358, 1364 ABGB

Die Kreditunternehmung treffen Aufklärungspflichten gegenüber einem Bürgen, doch dürfen diese nicht überspannt werden. Nur wenn der Gläubiger erkennt, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht.

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