§§ 1346, 1358, 1364 ABGB
Die Kreditunternehmung treffen Aufklärungspflichten gegenüber einem Bürgen, doch dürfen diese nicht überspannt werden. Nur wenn der Gläubiger erkennt, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht.