OGH 1Ob565/77 (RS0018014)

OGH1Ob565/774.5.1977

Rechtssatz

Der Begünstigte braucht grundsätzlich nicht nachzuweisen, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Garantie vorliegen. Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. Dem Begünstigten können auch im Regelfall von der Bank keine Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis entgegengesetzt werden, weil dies dem Zweck der Bankgarantie widerspräche. Eine derartige Garantie dient demnach in hohem Masse dem Interesse des Begünstigten, der zunächst einmal schadlos gestellt wird.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

1 Ob 565/77OGH04.05.1977

Veröff: SZ 50/66

3 Ob 577/81OGH11.11.1981

Vgl; nur: Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. Dem Begünstigten können auch im Regelfall von der Bank keine Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis entgegengesetzt werden, weil dies dem Zweck der Bankgarantie widerspräche. (T1) Beisatz: Ausnahme mißbräuchliche Inanspruchnahme. (T2) Beisatz: Im Sinne der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs ist aber zu fordern, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie geradezu evident ist. (T3) Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer)

8 Ob 612/85OGH18.09.1985

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Weil dem Begünstigten noch kein arglistiges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn nicht eindeutig feststeht, daß er keinen Anspruch hat. (T4)

7 Ob 641/85OGH21.11.1985

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 579/86OGH02.12.1986

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: WBl 1987,64 = ÖBA 1987,500 (Dullinger/Rummel)

6 Ob 613/87OGH02.07.1987

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: RdW 1988,134

2 Ob 562/89OGH31.10.1989

nur T1; Beisatz: Ansprüche aus dem Grundgeschäft können auch dann nicht eingewendet werden, wenn sie der Bank abgetreten werden. (T5)

8 Ob 645/91OGH16.01.1992

Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317

1 Ob 554/94OGH22.06.1994

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T6) Veröff: SZ 67/111

5 Ob 504/94OGH28.03.1995

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 2330/96tOGH26.11.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Einwand der Ungültigkeit des Garantievertrages ist grundsätzlich zulässig. (T7)

9 Ob 39/10sOGH30.03.2011

nur: Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. (T8)

8 Ob 87/14yOGH19.12.2014

Auch; Beisatz: Da es sich bei der Bankgarantie um einen Vertrag zwischen der Bank als Garanten und dem Gläubiger des Hauptschuldners handelt, die vom Bestand der gesicherten Verbindlichkeit unabhängig ist, sind Einwendungen aus dem Grundgeschäft zwischen Begünstigtem und Auftraggeber ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Inhalt des im zweipersonalen Verhältnis geschlossenen Vertrags. (T9)<br/>Beisatz: Im zweipersonalen Garantieverhältnis kann sich der Begünstigte gegenüber der Bank nicht mit Erfolg darauf berufen, mit dem Hauptschuldner im Grundgeschäft eine vom Garantiewortlaut abweichende Vereinbarung getroffen zu haben. (T10)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19770504_OGH0002_0010OB00565_7700000_006

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