OGH 1Ob708/76; 1Ob40/79; 7Ob702/80; 1Ob572/81; 6Ob507/83; 4Ob1522/85; 1Ob16/91; 1Ob616/91; 1Ob8/95; 2Ob72/94 (RS0030082)

OGH1Ob708/76; 1Ob40/79; 7Ob702/80; 1Ob572/81; 6Ob507/83; 4Ob1522/85; 1Ob16/91; 1Ob616/91; 1Ob8/95; 2Ob72/9418.7.2022

Rechtssatz

Eine Gewinnchance ist dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

1 Ob 708/76OGH21.09.1976

Veröff: EvBl 1977/140 S 301

1 Ob 40/79OGH14.12.1979
7 Ob 702/80OGH12.02.1981

Veröff: MietSlg 33240

1 Ob 572/81OGH20.05.1981
6 Ob 507/83OGH13.01.1983

Beisatz: Mit ausführlicher Begründung - hier: "Toto". Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. (T1) Veröff: EvBl 1983/72 S 273

4 Ob 1522/85OGH25.06.1985

Auch

1 Ob 16/91OGH05.06.1991
1 Ob 616/91OGH29.01.1992

Auch; Veröff: SZ 65/13 = JBl 1992,392

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/191

2 Ob 72/94OGH07.12.1995

Beisatz: Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen. (T2)

8 Ob 2275/96hOGH30.01.1997

Auch

10 Ob 40/00fOGH05.09.2000
5 Ob 155/03kOGH19.04.2004

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. (T3); Beisatz: Dass die konkrete Gewinnchance im Sinn eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bestand, hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen. (T4)

10 Ob 103/07fOGH22.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T5)

2 Ob 191/07pOGH14.08.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/106

7 Ob 28/18wOGH21.03.2018
6 Ob 105/20iOGH15.03.2021

Beis wie T5

8 ObA 51/22sOGH18.07.2022

Vgl; Beis wie T5 nur: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0010OB00708_7600000_003