OGH 2Ob156/74 (RS0073961)

OGH2Ob156/749.11.2022

Rechtssatz

"Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit" bedeutet grobe Fahrlässigkeit.

*PL*

 

Normen

CMR Art29
Warschauer Luftverkehrsabk Art25

2 Ob 156/74OGH10.10.1974

Veröff: SZ 47/106 = EvBl 1975/135 S 267

3 Ob 584/83OGH25.04.1984

Auch; Beisatz: Der Versuch der Durchführung des Warentransportes als TIR-Transport ohne die dem TIR Abkommen entsprechenden Voraussetzungen wäre eine grobe Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden im Sinne des Art 29 und 32 CMR, das dem Vorsatz gleichstehen würde. (T1)

1 Ob 502/87OGH08.04.1987

Auch; Veröff: SZ 60/64

8 Ob 2013/96dOGH27.06.1996

Auch

1 Ob 2377/96gOGH14.10.1997

Auch

6 Ob 361/97zOGH19.03.1998
1 Ob 66/98gOGH24.03.1998

Vgl auch

7 Ob 145/98vOGH11.11.1998
1 Ob 204/00gOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Hier war zwischen der klagenden und der beklagten Partei ausdrücklich die Beistellung von Silofahrzeugen in gereinigtem Zustand vereinbart und die beklagte Partei hat das selbst als "Grundvoraussetzung" und "besondere Obliegenheit" angesehen. Unterblieb eine durchaus mögliche gründliche Reinigung und wurde dadurch das Ladegut verunreinigt, so beruhte diese Unterlassung - stellt man in Rechnung, dass es der klagenden Partei gerade darauf in besonderem Maße ankam und sich die beklagte Partei dessen bewusst war - auf grober Fahrlässigkeit. (T2)

7 Ob 184/01mOGH31.07.2001

Beisatz: Eine Gleichschaltung von Vorsatz einerseits und grober Fahrlässigkeit als "gleichstehend" andererseits wird auch von der Rechtsprechung der übrigen deutschsprachigen Mitgliedsstaaten der CMR geteilt. Sie entspricht auch sonst der Judikaturpraxis der überwiegenden Zahl europäischer Staaten. Auch keine Änderung dieser Rechtsauffassung durch das in Deutschland eingeführte Transportrechtsreformgesetz (TRG) dBGBl I 1998. (T3)

4 Ob 180/07kOGH11.12.2007

Auch

7 Ob 69/08kOGH02.07.2008
7 Ob 265/09kOGH27.01.2010
7 Ob 126/09vOGH27.01.2010

Beisatz: Will also der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus diesen objektiven Tatsachen könne regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verladung von Schaltschränken, die wegen ihrer Verpackung auf zu kleinen Paletten offenkundig extrem kippgefährdet sind, ohne Weisung beim Absender einzuholen oder eine Ladungssicherung vorzunehmen. (T5)

7 Ob 74/11zOGH06.07.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/86

7 Ob 176/11zOGH28.09.2011
7 Ob 27/12iOGH25.04.2012

Auch

7 Ob 5/13fOGH18.02.2013
7 Ob 230/12tOGH27.03.2013
7 Ob 222/13tOGH19.03.2014
7 Ob 46/14mOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit. (T6)<br/>Veröff: SZ 2014/38<br/>

7 Ob 229/15zOGH27.01.2016
7 Ob 181/16tOGH30.11.2016

Veröff: SZ 2016/133

7 Ob 28/18wOGH21.03.2018
7 Ob 184/18mOGH30.01.2019

Beisatz: So schon 7 Ob 27/12i unter Hinweis auf BGH-Judikatur nach dem TRG. (T7)

7 Ob 118/21kOGH15.09.2021
7 Ob 150/21sOGH26.01.2022
7 Ob 115/22wOGH09.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19741010_OGH0002_0020OB00156_7400000_001

Stichworte