OGH 4Ob534/74 (RS0039053)

OGH4Ob534/7418.11.2022

Rechtssatz

Unter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen rechtlichen Beziehung zu verstehen.

Normen

ZPO §228 B3ee
ZPO §228 H4

4 Ob 534/74OGH14.05.1974

Veröff: SZ 47/63 = EvBl 1974/274 S 601 = NZ 1975,72

9 ObA 283/97aOGH17.12.1997
7 Ob 100/98aOGH15.09.1998
6 Ob 288/98sOGH22.04.1999
9 ObA 119/99mOGH16.06.1999
1 Ob 99/99mOGH05.08.1999

Vgl auch

7 Ob 270/99bOGH27.10.1999

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T1)

8 Ob 27/00dOGH23.11.2000
6 Ob 335/00hOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T2)

4 Ob 231/06hOGH19.12.2006
9 ObA 180/08yOGH24.02.2009

nur: Unter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander zu verstehen. (T3)

1 Ob 215/16yOGH16.03.2017

Vgl; Beisatz: Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein. (T4); Veröff: SZ 2017/35

5 Ob 99/17wOGH23.10.2017

Auch

2 Ob 61/19pOGH30.01.2020

Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T5)

6 Ob 147/22vOGH18.11.2022

Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: hier: Vertragliche Vereinbarung über die künftige Bemessung der Höhe der geschuldeten Verdienstentgangszahlungen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19740514_OGH0002_0040OB00534_7400000_007