Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein (so auch schon EvBl 1972/1).
5 Ob 31/76 | OGH | 25.01.1977 |
Ähnlich; Veröff: EvBl 1977/195 S 437 = JBl 1978,381 |
1 Ob 768/76 | OGH | 02.03.1977 |
Vgl auch |
5 Ob 524/77 | OGH | 15.03.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75 |
6 Ob 786/77 | OGH | 19.01.1978 |
Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. (T1) <br/>Veröff: JBl 1978,645 |
1 Ob 665/78 | OGH | 07.07.1978 |
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein. (T2) |
4 Ob 579/82 | OGH | 04.10.1983 |
Auch; nur T2 |
7 Ob 547/90 | OGH | 05.04.1990 |
Auch; Beisatz: Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben. (T3) |
5 Ob 603/90 | OGH | 20.12.1990 |
nur T1; Beisatz: Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet. (T4) |
7 Ob 502/91 | OGH | 31.01.1991 |
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht an. (T5) |
2 Ob 583/91 | OGH | 27.11.1991 |
Beis wie T3; Veröff: NZ 1992,130 |
6 Ob 128/05z | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/103 |
6 Ob 153/07d | OGH | 13.07.2007 |
Auch; Beis wie T6 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T8) |
5 Ob 188/13b | OGH | 21.01.2014 |
Auch; Beisatz: Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht. (T9) |
2 Ob 118/20x | OGH | 14.10.2020 |
nur T5; Beisatz: Ob Schenkungsabsicht vorliegt, ist eine der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogene Tatfrage. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0070OB00152_7200000_001
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