OGH 7Ob152/72 (RS0012959)

OGH7Ob152/7213.12.2022

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein (so auch schon EvBl 1972/1).

Normen

ABGB §785
ABGB §938 B
ABGB §1284 Aa

7 Ob 152/72OGH05.07.1972
5 Ob 123/74OGH29.05.1974
3 Ob 214/74OGH08.04.1975
5 Ob 255/75OGH23.03.1976

Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 = NZ 1978,140

5 Ob 31/76OGH25.01.1977

Ähnlich; Veröff: EvBl 1977/195 S 437 = JBl 1978,381

1 Ob 768/76OGH02.03.1977

Vgl auch

5 Ob 524/77OGH15.03.1977

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75

7 Ob 590/77OGH30.06.1977

Auch; Veröff: SZ 50/101

6 Ob 786/77OGH19.01.1978

Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. (T1) <br/>Veröff: JBl 1978,645

1 Ob 665/78OGH07.07.1978

nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein. (T2)

4 Ob 583/78OGH29.05.1979
7 Ob 529/80OGH11.12.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/167

4 Ob 579/82OGH04.10.1983

Auch; nur T2

8 Ob 608/88OGH07.12.1988

nur T1

7 Ob 547/90OGH05.04.1990

Auch; Beisatz: Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben. (T3)

5 Ob 603/90OGH20.12.1990

nur T1; Beisatz: Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet. (T4)

7 Ob 502/91OGH31.01.1991

nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht an. (T5)

1 Ob 532/91OGH24.04.1991

Auch

3 Ob 527/91OGH28.08.1991
2 Ob 583/91OGH27.11.1991

Beis wie T3; Veröff: NZ 1992,130

6 Ob 506/95OGH20.04.1995

Auch; Beis wie T3

7 Ob 2373/96pOGH04.06.1997

Ähnlich; Veröff: SZ 70/107

9 Ob 12/98zOGH28.01.1998

Auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 326/00bOGH16.01.2001

Vgl auch

9 Ob 134/00xOGH28.03.2001

Beis wie T4

6 Ob 245/02aOGH07.11.2002

Auch

6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/103

9 Ob 137/06xOGH20.12.2006

nur T1

6 Ob 153/07dOGH13.07.2007

Auch; Beis wie T6 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)

10 Ob 33/08pOGH22.04.2008

Vgl auch

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T8)

6 Ob 140/11yOGH19.04.2012

Beis wie T8

2 Ob 14/12sOGH07.08.2012

nur T1; Beis wie T8

6 Ob 66/13vOGH04.07.2013

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 188/13bOGH21.01.2014

Auch; Beisatz: Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht. (T9)

5 Ob 235/13iOGH21.01.2014

Vgl auch

2 Ob 96/16fOGH23.02.2017

Vgl; Beis wie T8

2 Ob 98/17aOGH22.03.2018

Vgl; nur T5; Beis wie T8

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

Auch

1 Ob 97/19zOGH25.06.2019

nur T1

2 Ob 118/20xOGH14.10.2020

nur T5; Beisatz: Ob Schenkungsabsicht vorliegt, ist eine der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogene Tatfrage. (T10)

2 Ob 27/22tOGH26.04.2022

Beis wie T8

2 Ob 205/22vOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19720705_OGH0002_0070OB00152_7200000_001

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