OGH 9Ob12/98z

OGH9Ob12/98z28.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Paulina S*****, Geschäftsfrau,***** vertreten durch Dr.Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 4,150.000,- sA und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert S 4,201.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 4,150.000,-) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Oktober 1997, GZ 1 R 248/97y-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte fest, daß die Beklagte (= Schwester der Klägerin) und die am 17.9.1993 verstorbene Mutter der beiden Streitteile bei der Vertragsschließung vom 28.12.1972 den Willen hatten, miteinander einen Kaufvertrag abzuschließen. Leistung und Gegenleistung sollten gleichwertig sein, eine Schenkung war nicht beabsichtigt (S. 7 d. Ersturteils = AS 275). Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellung - allerdings erst in seiner rechtlichen Begründung - als unbedenklich, indem es wie das Erstgericht vom Vorliegen des Willens der Vertragsteile, einen Kaufvertrag abzuschließen, sowie davon ausging, daß die verstorbene Mutter der Parteien nicht davon ausgehen konnte und mußte, daß sie der Beklagten auch nur einen Teil der übertragenen Liegenschaften unentgeltlich zuwendete (S. 21 d. Berufungsurteils).

Die Revisionswerberin, die einen Schenkungspflichtteil mit der Begründung fordert, die Beklagte hätte von der verstorbenen Mutter eine gemischte Schenkung empfangen, rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Kaufvertrag an Stelle einer Schenkung angenommen, weil es von der Beklagten erbrachte Gegenleistungen angerechnet bzw gar nicht erbrachten Gegenleistungen angerechnet habe. Dabei vermengt sie jedoch in ihrer Argumentation die Vorfrage des Vorliegens einer Schenkung mit der erst bei Bejahung der Vorfrage sich stellenden Frage der Bemessung der Pflichtteilsgrundlage.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten ist, muß nach den Umständen, insbesondere den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 785; Schwimann/Eccher, ABGB2 III Rz 4 zu § 785; SZ 59/6; EFSlg 54.178; NZ 1993, 82 ua). Dem Verhältnis (bzw Mißverhältnis) zwischen Leistung und Gegenleistung kann zwar Indizcharakter zukommen; grundsätzlich ist aber auch eine gemischte Schenkung nur dann anzunehmen, wenn die Vertragsteile die teilweise Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorganges gewollt und dies erkennbar zum Ausdruck gebracht haben; ob Schenkungsabsicht bestand, ist eine Tatfrage (SZ 49/43; SZ 50/101; SZ 53/167 ua).

Dieser Rechtsprechung folgte das Berufungsgericht, weshalb es am Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO mangelt.

Stichworte