OGH 4Ob349/61 (RS0077680)

OGH4Ob349/6122.11.2022

Rechtssatz

Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es also an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. Bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie auch miteinander in Konkurrenz.

Normen

UWG §1

4 Ob 349/61OGH10.10.1961

Veröff: JBl 1962,382 = ÖBl 1962,67

4 Ob 353/62OGH27.11.1962

nur: Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. Bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie auch miteinander in Konkurrenz. (T1) Veröff: ÖBl 1963,103

4 Ob 345/65OGH05.10.1965

Veröff: ÖBl 1966,5

4 Ob 402/80OGH13.01.1981

Ähnlich; nur: Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es also an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. (T2); Beisatz: Hier: Überschneidung des Absatzgebietes. (T3)

4 Ob 340/83OGH14.06.1983

nur T2

4 Ob 311/84OGH20.03.1984

nur T2; Beisatz; Konkurrenz bei Verkabelung. (T4) Veröff: ÖBl 1984,102

4 Ob 389/86OGH10.03.1987

Auch; nur T2

4 Ob 14/88OGH12.04.1988

Auch; nur T2; Veröff: WBl 1988,394

4 Ob 48/88OGH13.09.1988

nur T2; Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194

4 Ob 94/88OGH25.10.1988

Auch; nur T2; Beisatz: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. - "Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software". (T5) Veröff: ÖBl 1989,138 (Röttinger) = GRURInt 1989,850

4 Ob 61/89OGH10.10.1989

Beisatz: Hier: Selbständiger Versicherungsmakler-Bausparkasse. (T6)

4 Ob 160/89OGH19.12.1989

Vgl auch; nur: Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. (T7); Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen, das Inserenten für Zeitungen "akquiriert" und Wochenzeitschrift bejaht. (T8)

4 Ob 63/90OGH03.04.1990

Auch; nur T2; Beis wie T5

5 Ob 146/89OGH20.02.1990

Auch; Beisatz: Die Gleichheit des Kundenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern insofern auch von räumlichen Umständen ab, als durch die räumliche Entfernung ein Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall ausgeschlossen werden kann. (T9)

4 Ob 60/90OGH10.07.1990

Beisatz: Hier: §§ 14, 34 Abs 3, letzter Satz, UWG, § 5 ZugG. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1982,132; ÖBl 1989,138 ua). In diesem Sinne sind die Printmedien und die elektronischen Medien in Ansehung der entgeltlichen Werbeeinschaltungen durchaus "Mitbewerber". (T10) Veröff: SZ 63/126 = ÖBl 1990,208

4 Ob 88/90OGH18.09.1990

Vgl; Veröff: MR 1991,73

4 Ob 160/90OGH20.11.1990

nur T7; Beis wie T10 nur: Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T11) Veröff: MR 1991,78

4 Ob 153/90OGH04.12.1990

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Zahnärzten und Zahntechnikern. (T12) Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159

4 Ob 9/91OGH12.03.1991

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger oder Großhändler, der nur Händler beliefert, und ein Händler, der an Letztverbraucher verkauft. (Hier: Unternehmen, das über die ausschließlichen Rechte an Videofilmen ("Labels") für Österreich verfügt und diese an gewerbliche Wiederveräußerer vertreibt, und einzelnen Videothekaren). (T13) Veröff: MR 1991,206

4 Ob 105/91OGH03.12.1991

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11

4 Ob 138/91OGH16.06.1992

nur T7; Beis wie T11

4 Ob 69/92OGH29.09.1992

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T11

4 Ob 130/93OGH19.10.1993

Auch; Beisatz: Wenn an Stelle der Branchengleichheit andere Zurechnungsmomente treten, welche die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses rechtfertigen, so etwa dann, wenn Kunden gezielt mit einem Substitutionshinweis umworben werden. (T14)

4 Ob 10/94OGH08.03.1994

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Fertigteilhäuser - Ziegelmassivhäuser. (T15)

4 Ob 38/94OGH12.04.1994

Beis wie T10

4 Ob 2008/96iOGH26.03.1996

nur T7

4 Ob 2067/96sOGH29.05.1996

Vgl auch; nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Mit der Formulierung, dass ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis wenden, ist nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. (T16); Beisatz: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verleger des "Firmenbuch Österreich" und dem Verleger eines Branchenverzeichnisses, je auf CD-ROM. (T17)

4 Ob 2118/96sOGH14.05.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Webpelz II. (T18) Veröff: SZ 69/116

4 Ob 2250/96bOGH17.09.1996

Auch; nur T7; Beis wie T11

4 Ob 2/97sOGH25.02.1997

nur T1; nur T7; Beis wie T5 nur: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. (T19); Beis wie T11; Beis wie T13 nur: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger und ein Händler. (T20); Beisatz: Entscheidend ist nur, dass sich der Verletzer, zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung, in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt. (T21)

4 Ob 68/97xOGH11.03.1997

nur T7

4 Ob 246/98zOGH10.11.1998

Auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T22); Beis wie T9

4 Ob 300/99tOGH23.11.1999

Vgl auch; Beis wie T21

4 Ob 2/00yOGH18.01.2000

Vgl auch; Beis wie T13 nur: Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger oder Großhändler. (T23)

4 Ob 53/00yOGH21.03.2000

Auch; Beis wie T19

4 Ob 108/00mOGH12.04.2000

Auch; nur T7; Beis wie T11

4 Ob 76/00fOGH21.03.2000

Vgl auch; nur: Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. (T24)

4 Ob 167/00pOGH04.07.2000

Auch; nur T7; Beis wie T11

4 Ob 20/02yOGH29.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Gewerbetreibende - mittelbar oder unmittelbar - den gleichen Abnehmerkreis (Lieferantenkreis) haben. Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, hängt demnach von tatsächlichen Umständen ab. Ein wettbewerbsregelnder Charakter von Vergabevorschriften vermag ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bietern nicht zu begründen. (T25)

8 ObA 311/01wOGH24.01.2002

Beisatz: Hier: Gasthaus-Cafe. (T26)

4 Ob 76/03kOGH29.04.2003

Auch; Beis wie T19; Beis wie T10 nur: Es genügt, dass die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T27)

4 Ob 26/04hOGH16.03.2004

Auch; nur T7; Beis wie T19

4 Ob 225/05zOGH14.03.2006

nur T2

4 Ob 149/08bOGH23.09.2008

nur T7; Beisatz: Hier: Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler (so bereits 4 Ob 44/98v; unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Os 216/49). (T28)

4 Ob 133/08zOGH15.12.2008

Auch; Beis wie T11; Beis wie T22; Beis wie T27; Beisatz: Siehe auch RS0077675, RS0079569. (T29)

4 Ob 193/08yOGH15.12.2008

Vgl auch; Beis wie T28

4 Ob 60/09sOGH14.07.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/94

4 Ob 154/09iOGH19.01.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/1

4 Ob 169/14bOGH20.01.2015

Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber von Glücksspielautomaten und Vermieter von Räumen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten durch Dritte. (T30)

4 Ob 231/17zOGH21.12.2017

Auch

4 Ob 212/20kOGH22.12.2020

Beis wie T27; Beisatz: Hier: Konkurrenzverhältnis zwischen Printmedien und elektronischen Medien. (T31)

4 Ob 208/20xOGH22.06.2021

Beisatz: Hier: Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet. Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Medienunternehmen, das auch Fernsehen betreibt, und einer Absatzmitllerin für Fernsehprogramme bejaht. (T32)

4 Ob 33/22iOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Überschneidung der Kundenkreise zwischen einem Vermieter von Sozialwohnungen und einem Vermittler von Touristenunterkünften. (T33)

Dokumentnummer

JJR_19611010_OGH0002_0040OB00349_6100000_002