Normen
UWG §14 B2
4 Ob 348/70 | OGH | 10.11.1970 |
Veröff: SZ 43/195 = ÖBl 1971,43 |
4 Ob 306/73 | OGH | 06.03.1973 |
nur: Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645). (T1) Veröff: ÖBl 1973,56 |
4 Ob 308/73 | OGH | 03.04.1973 |
Beisatz: Verfahren nach einstweiliger Verfügung 4 Ob 348/70). (T2) |
4 Ob 345/81 | OGH | 19.05.1981 |
nur: Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises. (T3); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Mitbewerber den Konkurrenten auf Unterlassung des gesetzwidrigen Verhaltens schlechthin - und nicht bloß jener Handlungen, welche die eigenen geschäftlichen Interessen unmittelbar berühren - in Anspruch nehmen. (T4) Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132 |
4 Ob 348/82 | OGH | 29.06.1982 |
Auch; nur T3 |
4 Ob 392/85 | OGH | 12.11.1985 |
nur T3; Veröff: ÖBl 1987,50 |
4 Ob 114/89 | OGH | 17.10.1989 |
nur T3; Beisatz: Auch das Angebot substitutionsfähiger Güter oder Leistungen kann ein Wettbewerbsverhältnis begründen. (T5) |
4 Ob 152/89 | OGH | 30.01.1990 |
nur T3; Beisatz: "Indischer Täbris". (T6) Veröff: ÖBl 1990,203 |
4 Ob 2067/96s | OGH | 29.05.1996 |
Vgl auch; nur: Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. (T7); Beisatz: Mit der Formulierung, dass ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis wenden, ist nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. (T8) |
4 Ob 2/97s | OGH | 25.02.1997 |
nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt. (T9); Beisatz: Ein Maschinenkonstrukteur und Maschinenbauer ist nicht im Sinne des § 14 Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, wie sie vom Maschinenbauer erzeugt und verkauft werden. (T10) |
4 Ob 170/99z | OGH | 13.07.1999 |
nur T7 |
4 Ob 108/00m | OGH | 12.04.2000 |
Auch; nur T7 |
4 Ob 38/00t | OGH | 14.03.2000 |
Auch; nur T7 |
4 Ob 92/01k | OGH | 24.04.2001 |
nur T7; Beisatz: Wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden. (T11) |
4 Ob 172/03b | OGH | 21.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Betreiberin eines Einkaufszentrums, in dem gleichartige Waren angeboten werden, steht im Wettbewerb mit Betreiberinnen von Geschäften in einem benachbarten Einkaufszentrum. (T12) |
4 Ob 133/08z | OGH | 15.12.2008 |
4 Ob 78/09p | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Ob die Klägerin als (zivilrechtliche) Verlegerin Einfluss auf den redaktionellen Inhalt der von ihr verlegten Zeitungen nehmen kann, ist für das hier strittige Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses unerheblich. (T14) |
4 Ob 183/10f | OGH | 09.11.2010 |
Vgl auch; nur T7 |
4 Ob 169/14b | OGH | 20.01.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber von Glücksspielautomaten und Vermieter von Räumen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten durch Dritte. (T15) |
4 Ob 33/22i | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermieter von Sozialwohnungen und Vermittler von Touristenunterkünften. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19701110_OGH0002_0040OB00348_7000000_003
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