OGH 4Ob348/70 (RS0079569)

OGH4Ob348/7022.11.2022

Rechtssatz

Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (so schon SZ 18/82). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645).

Normen

UWG §14 B2

4 Ob 348/70OGH10.11.1970

Veröff: SZ 43/195 = ÖBl 1971,43

4 Ob 306/73OGH06.03.1973

nur: Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645). (T1) Veröff: ÖBl 1973,56

4 Ob 308/73OGH03.04.1973

Beisatz: Verfahren nach einstweiliger Verfügung 4 Ob 348/70). (T2)

4 Ob 345/81OGH19.05.1981

nur: Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises. (T3); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Mitbewerber den Konkurrenten auf Unterlassung des gesetzwidrigen Verhaltens schlechthin - und nicht bloß jener Handlungen, welche die eigenen geschäftlichen Interessen unmittelbar berühren - in Anspruch nehmen. (T4) Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132

4 Ob 348/82OGH29.06.1982

Auch; nur T3

4 Ob 392/85OGH12.11.1985

nur T3; Veröff: ÖBl 1987,50

4 Ob 114/89OGH17.10.1989

nur T3; Beisatz: Auch das Angebot substitutionsfähiger Güter oder Leistungen kann ein Wettbewerbsverhältnis begründen. (T5)

4 Ob 152/89OGH30.01.1990

nur T3; Beisatz: "Indischer Täbris". (T6) Veröff: ÖBl 1990,203

4 Ob 2067/96sOGH29.05.1996

Vgl auch; nur: Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. (T7); Beisatz: Mit der Formulierung, dass ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis wenden, ist nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. (T8)

4 Ob 2/97sOGH25.02.1997

nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt. (T9); Beisatz: Ein Maschinenkonstrukteur und Maschinenbauer ist nicht im Sinne des § 14 Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, wie sie vom Maschinenbauer erzeugt und verkauft werden. (T10)

4 Ob 170/99zOGH13.07.1999

nur T7

4 Ob 108/00mOGH12.04.2000

Auch; nur T7

4 Ob 38/00tOGH14.03.2000

Auch; nur T7

4 Ob 92/01kOGH24.04.2001

nur T7; Beisatz: Wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden. (T11)

4 Ob 172/03bOGH21.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Betreiberin eines Einkaufszentrums, in dem gleichartige Waren angeboten werden, steht im Wettbewerb mit Betreiberinnen von Geschäften in einem benachbarten Einkaufszentrum. (T12)

4 Ob 133/08zOGH15.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0077680, RS0077675. (T13)

4 Ob 78/09pOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Ob die Klägerin als (zivilrechtliche) Verlegerin Einfluss auf den redaktionellen Inhalt der von ihr verlegten Zeitungen nehmen kann, ist für das hier strittige Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses unerheblich. (T14)

4 Ob 183/10fOGH09.11.2010

Vgl auch; nur T7

4 Ob 169/14bOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber von Glücksspielautomaten und Vermieter von Räumen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten durch Dritte. (T15)

4 Ob 33/22iOGH22.11.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermieter von Sozialwohnungen und Vermittler von Touristenunterkünften. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19701110_OGH0002_0040OB00348_7000000_003

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