OGH 4Ob2/97s

OGH4Ob2/97s25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Johann K*****, vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Ganzert & Ganzert Partnerschaft in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.November 1996, GZ 2 R 140/96p-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 5.März 1996, GZ 8 Cg 117/94s-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Der Kläger betreibt seit Ende 1986 unter der protokollierten Einzelfirma C***** ein Unternehmen, das sich mit dem Entwurf, der Konstruktion und dem Bau von Sondermaschinen, und zwar Vortriebsmaschinen im Tunnelbau, beschäftigt. Mit Kanalbauarbeiten hatte der Kläger nie etwas zu tun.

Die Beklagte besteht seit 1985 als Bauunternehmen; sie befaßt sich vorwiegend mit Tiefbau, schwerpunktmäßig mit Kanalbau und seit 1987 mit Kanalsanierungen. In diesem Zusammenhang beschäftigte sie sich auch mit der Entwicklung von Arbeitsmaschinen.

In der Ausgabe der "Extra-Nachrichten" der OÖ Nachrichten vom 3.März 1994 erschien im Rahmen einer von Bauunternehmen gestalteten Werbesonderseite (Beilage ./B) außer einem Inserat der Beklagten mit einer Abbildung des Roboters ENTEC 2500 ein redaktioneller Artikel unter der Überschrift "Umwelt-Technologie 'Made in Upper Austria' " mit folgendem Inhalt:

"Neue Erfindung mit effizienteren Einsatzmöglichkeiten bedeuten gleichzeitig einen günstigeren Kosten-Nutzen-Faktor. Dies gilt auch für die Kanalisierung ohne Aufgrabung.

'Entec', eine Entwicklung der Firma A***** in W*****, hat weit über die Grenzen unseres Landes hinaus für Interesse und Aufsehen gesorgt. Ein vollhydraulischer Kanalroboter mit einzigartiger Kinematik erlaubt optimale Kraftübertragung und somit hervorragende Fräsleistungen in für Menschen unzugänglichen Kanalsystemen.

Der vor dem Grundgerät montierte, nach allen Seiten schwenkbare Arbeitsarm ermöglicht die Ansteuerung jedes beliebigen Punktes im Rohr. Dies gewährleistet die Beseitigung aller möglichen Hindernisse mittels Fräser oder Greifer, etc., schon vor Passieren des Grundgerätes. Eine Einschränkung oder Verhinderung der Mobilität des Roboters ist so von vornherein weitgehend ausgeschlossen. Mehrere Arbeitsgänge (wie bisher) werden auf ein Minimum reduziert.

Der in dieser Art weltweit einzigartige Roboter ist sehr klein. Die Baulänge des Grundgerätes ohne Werkzeug beträgt ca. 50 cm und ist von DN 250 bis 500 einsetzbar. Ein 70 cm langes Schlauchpaket erlaubt einen nahezu ebensoweiten Aktionsradius. Rasche Werkzeugwechsel für verschiedenste Funktionen garantieren einerseits minimale Rüstzeiten, andererseits eine Vielzahl von Bearbeitungsmöglichkeiten wie z.B. Schneiden, Fräsen, Greifen, Hochdruckspülen, Spachteln etc.

Eine eingebaute schwenkbare Farb-TV-Weitwinkelkamera erkundet, dokumentiert und kontrolliert alle wichtigen Fakten sowie die notwendigen Arbeitsvorgänge.

Der Roboter 'Entec 2500' aus Oberösterreich stellt so eine echte Weltneuheit im Sinne hochqualitativer Leistungen im Dienste der Umwelt dar. Bestellungen aus dem In- und Ausland liegen bereits vor."

Unterhalb dieses Artikels befand sich die Abbildung einer Maschine mit der Aufschrift "ENTEC 2500".

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den Kanalroboter wie er auf den Lichtbildern der Beilage ./B ersichtlich ist, als Eigenentwicklung der Beklagten zu bezeichnen, zu bewerben und anzubieten oder Äußerungen sinngleichen Inhaltes zu machen. Ferner stellt er ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Beklagte habe den im Artikel erwähnten Kanalroboter im Jahr 1993 vom Kläger bezogen. Es habe sich dabei um die normale Bestellung eines Kunden gehandelt, der eine Ware von einem Hersteller zur Verwendung bezieht. Aus dem Zeitungsartikel ergebe sich, daß die Beklagte den Kanalroboter mit einer anderen Typenbezeichnung versehen und nun als Eigenentwicklung ausgebe, obwohl sie gar nicht imstande wäre, ein solches Gerät selbst zu produzieren. Die Beklagte habe bereits Werbeprospekte aufgelegt und an potentielle Kunden verteilt, in denen er den Kanalroboter als seine eigene Entwicklung ausgebe. Offenbar wolle die Beklagte eine fremde Entwicklung als eigene Entwicklung vermarkten und verwende dazu auch Werbematerial des Klägers. Da beide Streitteile solche Maschinen bauten und entwürfen und auch die Beklagte Interesse habe, derartige Kanalroboter zu vertreiben, bestehe zwischen ihnen ein Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte mache somit unrichtige Angaben im geschäftlichen Verkehr (§ 2 UWG) und verwerte sittenwidrig fremde Entwicklungen (§ 1 UWG). Der Kanalsanierungsroboter sei die Weiterentwicklung einer anderen Maschine. Dieser Roboter sei auf Bestellung der Firma B***** aufgrund von deren Beschreibung und Leistungsvorgabe hergestellt worden. Die Beklagte habe keinen Beitrag geleistet und den Roboter erst später bestellt. Die von ihr bestellten Änderungen seien bedeutungslos. Die einzige Mitarbeit der Beklagten habe in der Bekanntgabe der Aufgabenstellung für das Gerät bestanden. Ideen und Erfahrungen der Beklagten seien in die Entwicklung überhaupt nicht eingeflossen, da die Beklagte keine solchen Erfahrungen gehabt habe. Nur die Problemstellung stamme von der Beklagten, wonach das Gerät die Abtragung von Beton im Inneren eines mit einem Eiprofil ausgestatteten Kanalrohres durchführen können müßte.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der "Entec 2500" sei die Weiterentwicklung eines bereits 1991 beim Kläger in Auftrag gegebenen Kanalroboters, dessen Bau und Entwicklung ausschließlich auf Ideen und Erfahrungen der Beklagten beruht habe. Der Kläger habe die Ideen der Beklagten nur handwerklich umgesetzt. Die Beklagte habe auch für den von ihr und der (in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen) Firma B***** in Auftrag gegebenen "Entec 2500" ihre Erfahrungen und ihr Wissen zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe bei der Herstellung der Maschine ständig mit der Beklagten Rücksprache gehalten. Nach Probeläufen habe die Beklagte Verbesserungen und Umbauten gefordert. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen stehe die Vermarktung des Produktes ausschließlich der Beklagten zu. Aus diesem Grunde bestehe zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest:

Techniker der Beklagten haben ab 1989 Skizzen für Kanalsanierungsmaschinen erstellt. Die Beklagte suchte dann ein Maschinenbauunternehmen zum Bau solcher Geräte. Es kam zunächst zu Kontaktgesprächen zwischen den Streitteilen über den Bau einer sogenannten "Sohlenfräsmaschine". 1991 ließ sich die Beklagte neben ihren Kontakten zur Klägerin von der Firma G***** in B***** ein Gerät für ein anderes Kanalisierungsverfahren bauen. Dieses Gerät hat sie auch eingesetzt. Die Maschine wurde nicht weiterverkauft. In den Gesprächen mit dem Kläger interessierte sich die Beklagte für den Bau einer Sohlenfräsmaschine und eines Roboters für Kleinkanäle. Sie gab dem Kläger im Detail bekannt, welche Anforderungen eine solche Maschine - vor allem in der Kinematic (= Bewegungsablauf des Fräsarmes) - zu erfüllen habe. Dazu übergab sie Skizzen und Vorschläge, wie der Fräsarm und das Fräswerkzeug ausschauen müsse. Als logische Konsequenz ergab sich daraus ein fünfachsig gesteuerter Fräsarm. Der Kläger baute dann diese - im Prozeß nicht umstrittene - Fräsmaschine, welche die Beklagte über die A***** kaufte und in Wien bei Kanalprojekten einsetzte.

In weiterer Folge baute der Kläger wiederum auf der Grundlage des Anforderungsprofils der Beklagten den Roboter Entec 2500, für den sich die Firma B*****, Deutschland, interessierte. Sowohl die Beklagte als auch die Firma B***** bestellten und erhielten je einen solchen Roboter. Die Beklagte führt mit diesem Gerät Kanalsanierungen im kleinen Durchmesserbereich aus.

Die Beklagte versuchte nie, eine solche Arbeitsmaschine zu vertreiben; sie wäre für einen solchen Vertrieb auch nicht eingerichtet (Verkaufspersonal, Werkstätte). Sie versuchte auch nicht, nach diesem Exemplar des Entec 2500 ein gleichwertiges anderes Gerät nachzubauen oder nachbauen zu lassen. Sie ließ sich nur von der Firma N***** ein Zusatzgerät zum Spachteln anfertigen, welches in dieser Form vom Kläger nicht entwickelt war.

Der Geschäftsführer der Beklagten Ing.Alfred A***** ist an keinem Unternehmen beteiligt, das sich mit dem Vertrieb solcher Geräte beschäftigt. Auch in Ansehung der Fräsmaschine gab es nie Vermarktungsbemühungen der Beklagten.

Im Jahr 1994 fragten die OÖ Nachrichten bei der Beklagten als Bauunternehmen an, ob sie auf einer Werbeseite (Sonderseite für die Bauwirtschaft) mitmache. Ansprechpartner dieser Werbeseite waren Kunden der Beklagten, also andere Bauunternehmen, die mit Mängelbehebungen befaßt waren, und auch Gemeinden mit defekten Kanälen. Die Beklagte wollte sich auf dieser Sonderseite in den OÖ Nachrichten vom 3.März 1994 mit einer Annonce als Dienstleistungsunternehmen für Kanalisierung speziell im nicht begehbaren Bereich darstellen und beauftragte ein Werbeunternehmen, die Annonce im unteren Teil der Zeitungsseite zu gestalten. In dieser Annonce wurden die funktionellen Einsatzmöglichkeiten des Roboters Entec 2500 mit einem Photo und einer Graphik gezeigt. Dabei sollte insbesondere die Kinematic des Gerätes für Techniker dargestellt werden. Diese Annonce war nicht als Werbung für den Vertrieb des Roboters gedacht; vielmehr sollte nur für eine Dienstleistung der Beklagten mit diesem Gerät geworben werden. Auf derselben Seite der OÖ Nachrichten erschien der eingangs wiedergegebene redaktionelle Artikel unter der Überschrift "Umwelttechnologie made in Upper Austria" mit einer photographischen Darstellung des Roboters Entec 2500. Die Formulierung des redaktionellen Teils stammt von einem Journalisten der OÖ Nachrichten, dem die Beklagte ihre technischen Erklärungen mitgeteilt und auch ihre Sanierungskontakte in Anrainerstaaten Österreichs bekanntgegeben hat.

Im Schreiben des Klägers vom 11.März 1994 an die Beklagte wurde unter Bezugnahme auf die Sonderseite der OÖ Nachrichten bemerkt, daß der Geschäftsführer der Beklagten den Eindruck vermittle, Werbung für "unseren" Roboter zu machen.

Rechtlich meinte der Erstrichter, daß zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, weil die Beklagte niemals den Nachbau oder Vertrieb des Roboters Entec 2500 angekündigt und auch keine entsprechenden Absichtserklärungen abgegeben habe. Den redaktionellen Teil der Werbeseite habe die Beklagte nicht zu vertreten. Der Kläger sei auf dem Markt für Kanalsanierungen nicht tätig.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Ersturteils als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich vertrat es die Auffassung, daß zwischen dem Kläger, der Sondermaschinen konstruiert, und der Beklagten, die sich als Bauunternehmen vorrangig mit Kanalsanierungen beschäftigt, jedenfalls nicht ohne weiteres ein Wettbewerbsverhältnis angenommen werden könne. Dafür aber, daß der Beklagten tatsächlich die Vertriebsrechte am Roboter zukämen und sie auch tatsächlich beabsichtigte, nunmehr Roboter herzustellen oder herstellen zu lassen und zu vertreiben, fehlten alle Anhaltspunkte. Es stehe fest, daß die Beklagte bisher in dieser Richtung nichts unternommen habe und ihr Unternehmen derzeit mangels entsprechender Einrichtungen dazu auch gar nicht in der Lage wäre. Selbst wenn aber ein Wettbewerbsverhältnis bestünde, müsse es bei der Abweisung des Klagebegehrens bleiben. Es stehe ja fest, daß der Roboter insofern im Zusammenwirken beider Streitteile konstruiert und gebaut worden sei, als die Beklagte dem Kläger unter Vorgabe eines detaillierten Anforderungsprofils den Bau des Roboters in Auftrag gegeben habe. Man könne daher jedenfalls sagen, daß der Roboter nach den Vorgaben der Beklagten entwickelt wurde und für die Beklagte daher kein fremdes Arbeitsergebnis bilde, womit der vom Kläger erhobene Vorwurf der sittenwidrigen Verwertung einer fremden Entwicklung ins Leere gehe. Der Beklagten könne es wettbewerbsrechtlich nicht untersagt sein, für den Vertrieb des Kanalsanierungsroboters zu werben. Es brauche nicht untersucht zu werden, ob die Beklagte durch die beanstandete Werbeaktion den tatsachenwidrigen Anschein erweckt habe, nur sie allein habe den Roboter entwickelt, weil das Urteilsbegehren des Klägers nicht darauf gerichtet sei, der Beklagten zu verbieten, den Roboter als Eigenentwicklung zu bewerben und anzubieten, ohne auf die Entwicklungsleistungen des Klägers hinzuweisen; vielmehr stehe er auf dem widerlegten Standpunkt, er habe den Roboter allein entwickelt. Eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG komme im Hinblick darauf, daß die Beklagte unter Vorgabe eines detaillierten Anforderungsprofils die Entwicklung und Herstellung des Roboters in Auftrag gegeben habe, nicht in Betracht. Es sei nämlich anzunehmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise dem Umstand, ob der Roboter von der Beklagten selbst entwickelt oder die Entwicklung von einem Dritten in ihrem Auftrag durchgeführt worden sei, keine wesentliche Bedeutung beimessen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht; sie ist auch berechtigt.

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Ein solches sei nach seiner Ansicht zu bejahen, weil die von den Parteien angebotenen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher im Wettbewerb behindern könnten. Bauunternehmer könnten nämlich vor die Wahl gestellt sein, entweder eine Maschine vom Kläger zu kaufen oder dieselbe Maschine im Rahmen einer Dienstleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen.

Zu diesen Ausführungen war folgendes zu erwägen:

Die Revisionsausführungen befassen sich - ebenso wie die vom

Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes - mit der Frage, wann ein

Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 14 Satz 1 UWG vorliegt. Danach

können Ansprüche ua nach §§ 1 und 2 UWG von jedem Unternehmer geltend

gemacht werden, der Waren und Leistungen gleicher oder verwandter Art

herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, also Mitbewerber

des Beklagten ist. Ob ein Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne

besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann

zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im

wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Ein konkreter

Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr

genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen

Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und

einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern

können. Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben

Wirtschaftsstufe anzugehören und denselben Abnehmerkreis zu haben; da

eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt, stehen auch

Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen - also insbesondere

Erzeuger und Einzelhändler - insoweit miteinander im Wettbewerb

(Hohenecker/Friedl, Wettbewersbrecht 19; Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht19, 1235 Rz 14 zu § 13 dUWG; Köhler/Piper, UWG, 830

Rz 13 zu § 13 dUWG; SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132 -

Konkurswarenvermarktungsgesellschaft II; SZ 60/78 = ÖBl 1988, 6 -

GFK-Schachtboden; MR 1996, 194 - CD-ROM je mwN).

Daß ein Maschinenkonstrukteur und -bauer wie der Kläger nicht im Sinne des § 14 Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens ist, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, trifft nach der Verkehrsanschauung zu. Bei anderer Auffassung müßten auch etwa Kfz-Händler und Taxiunternehmer als Mitbewerber angesehen werden, weil die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kauf eines eigenen Autos und der Inanspruchnahme eines Taxis besteht. In beiden Fällen unterscheiden sich die angebotenen Leistungen - einerseits ein Gerät, das man selbst handhaben muß, und andererseits eine Dienstleistung - so sehr voneinander, daß diese - nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung - nicht mehr als branchengleich oder -ähnlich empfunden werden.

Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, können Verstöße gegen die guten Sitten nach § 1 UWG oder gegen § 2 UWG nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden, sollte ja § 14 UWG nur den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den dort aufgezählten Fällen abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm (ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ÖBl 1994, 22 - System der Besten; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II/2 280 f; Baumbach/Hefermehl aaO 202 ff Rz 214, 216 ff EinlUWG; 812 Rz 912 zu § 1 dUWG; 1238 f Rz 19 zu § 13 dUWG; Köhler in UWG-GroßKomm Rz 22 ff und 233 vor § 13 dUWG; Erdmann im UWG-GroßKomm Rz 13, 14 zu § 13 dUWG). Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach § 14 UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (Baumbach/Hefermehl aaO 204, Rz 2119; Köhler aaO Rz 226; Erdmann aaO 14; ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ecolex 1993, 537 - Täbris II).

Ein Wettbewerbsverhältnis kann im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch diese Handlung begründet werden (Koppensteiner aaO 29; Kajaba, Fragen der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation und des Wettbewerbsverhältnisses, ÖB 1991, 5 ff [6]; ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; ÖBl 1992, 166 - Seepark Weiden; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Dabei schadet es nicht, daß die Beteiligten verschiedenen Branchen angehören, wenn an die Stelle der Branchengleichheit andere Zurechnungsmomente treten, welche die Annahme eines ("ad-hoc") Wettbewerbsverhältnissess rechtfertigen (Koppensteiner aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 209 Rz 228 EinlUWG; Kajaba aaO 6). So kann etwa dann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Angehörigen verschiedener Branchen entstehen, wenn sich ein Unternehmer durch sein Verhalten zu Anbietern andersartiger Waren oder Leistungen in Beziehung setzt, wenn zB Kunden gezielt mit einem Substitutionshinweis umworben werden (Baumbach/Hefermehl aaO; Kajaba aaO; ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Entscheidend ist nur, daß sich der Verletzer, zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung, in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodaß eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (Köhler/Piper aaO 694 Rz 39 vor § 13 dUWG).

Geht man von den Behauptungen des Klägers aus, dann ist ein "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis" im dargestellten Sinn zwischen den Streitteilen zu bejahen, weil die Beklagte in die Interessenssphäre des Klägers eingreift (ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Sollte sie nämlich zu Unrecht behauptet haben, der Roboter Entec 2500 sei ihre Eigenentwicklung, dann hätte sie dann, wenn die Maschine in Wahrheit zur Gänze oder auch nur teilweise vom Kläger entwickelt worden wäre, zu dessen Lasten eine unrichtige Angabe über ihre eigenen geschäftlichen Verhältnisse - nämlich ihre technischen Fähigkeiten und ihre Forschungs- und Entwicklungskapazität - gemacht (§ 2 UWG) und gleichzeitig in sittenwidriger Weise das Ergebnis fremder Tätigkeit - nämlich jener des Klägers - ausgenützt, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen (ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat). Das könnte die von der beanstandeten Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlassen, sich in der Annahme an die Beklagte zu wenden, daß deren Leistungen infolge ihres großen technischen know hows, und ihrer wirtschaftlichen Stärke besonders wertvoll seien. Sie könnten dann aus dieser Erwägung der Beklagten einen Auftrag zur Erbringung von Werkleistungen mit der Maschine erteilen, wogegen sie bei Kenntnis des (im Sinne des Klägers) wahren Sachverhaltes allenfalls eine solche Maschine beim Kläger kauften. Dazu kommt, daß die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen hat, daß sie selbst in Zukunft diese Maschine auch verkaufen werde (S. 59; vgl auch S. 47 f)

Die Beklagte muß sich den Inhalt des in den OÖ Nachrichten vom 3.März 1994 veröffentlichten, von einem Journalisten stammenden Artikels nach § 18 UWG zurechnen lassen, weil dieser in ihrem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit ihrem Betrieb verfaßt wurde und sie jedenfalls die rechtliche Möglichkeit hatte, das Erscheinen des Artikels und seine inhaltliche Gestaltung zu beeinflussen, insbesondere also auch die beanstandete Äußerung zu verhindern (ÖBl 1988, 128 - Renodoor-Werbung mwN; ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten II uva). Die dort enthaltene Aussage, "Entec" sei eine Entwicklung der Beklagten, ist aber nach dem Grundsatz, daß der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen sie ihr Geld uva), dahin zu verstehen, daß die Beklagte diese Maschine allein entwickelt habe.

Selbst wenn man die Feststellungen der Vorinstanzen so verstehen könnte, daß beide Streitteile an der Entwicklung der Maschine beteiligt gewesen seien, würde das entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes noch nicht die Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigen. Sollte die Maschine nämlich keine Eigenentwicklung der Beklagten sein, dann wäre das vom Kläger beantragte Unterlassungsgebot berechtigt. Die - in der Revision gleichfalls aufgeworfene - Frage, ob das Verbot, den Kanalroboter als Entwicklung der Beklagten zu bezeichnen, ohne die Entwicklungsleistungen und die Herstellung durch den Kläger zu erwähnen, ein aliud oder ein minus wäre, stellt sich demnach überhaupt nicht.

Die von den Vorinstanzen herangezogenen Abweisungsgründe liegen somit nicht vor. Die Rechtssache ist aber nicht spruchreif:

Das Erstgericht hat - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht - keine ins einzelne gehenden Feststellungen darüber getroffen, wie es zur Herstellung des Kanalroboters gekommen ist. Es hat lediglich als erwiesen angenommen, daß der Kläger "wiederum auf Grundlage des Anforderungsprofils der beklagten Partei" den Roboter Entec 2500 gebaut habe. In welcher Weise aber die Beklagte das "Anforderungsprofil" vorgegeben hat, ist - auch unter Bedachtnahme auf die Feststellungen zur Entstehungsgeschichte der Sohlenfräsmaschine - nicht klar. Für die Frage, ob eine Entwicklungsleistung der Beklagten vorliegt, kommt es darauf an, in welcher Weise sie das Anforderungsprofil bekanntgegeben hat. Sollte sie nur vorgegeben haben, welche Leistungen das Gerät zu erbringen haben wird, dann liegt keine Entwicklungsleistung vor. Diese besteht ja in der Festlegung, mit welchen technischen Mitteln das vorgegebene Ziel erreicht wird. Maßgeblich ist demnach, auf wen die technische Umsetzung im einzelnen zurückzuführen ist.

Erst dann, wenn konkrete Feststellungen über die Entwicklung des Kanalroboters vorliegen, kann beurteilt werden, ob die der beanstandeten Werbung zu entnehmende Behauptung, dabei handle es sich um eine Eigenentwicklung der Beklagten, zutrifft oder nicht.

Aus diesen Erwägungen waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 Satz 3 ZPO).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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