OGH 4Ob348/70

OGH4Ob348/7010.11.1970

SZ 43/195

Normen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §2
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §14
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §2
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §14

 

Spruch:

Wahrheitswidrige Ankündigung von Maschinen mit dem Hinweis "Patente Peter Z"

OGH 10. November 1970, 4 Ob 348/70 (OLG Innsbruck 2 R 159/70; LG Innsbruck 8 Cg 171/70)

Text

Auf Grund der Anmeldung vom 9. Jänner 1957 wurde im österreichischen Patentregister unter Nr 206.395 ein Patent unter dem Titel "Einrichtung zur Behandlung flächenartiger Materialien" am 21. September 1959 eingetragen, wobei als Beginn der Patentdauer der 15. Mai 1959 vermerkt wurde. Als Patentinhaber war die Fa Z eingetragen. Zufolge Beschlusses vom 20. Februar 1967 wurde auf Grund der Übertragungsurkunde ddto Klagenfurt, den 19. Dezember 1966, die Übertragung des Patentes an den Kläger Johannes Z eingetragen.

Mit Vereinbarung vom 22. Oktober 1963 bzw 3. November 1963, in der festgehalten ist, daß wesentlicher Bestandteil des gegenwärtigen Verkaufs- und Produktionsprogramms beider Parteien Druckmaschinen unter Verwendung des Prinzips der magnetischen Rollenanpressung sind, haben die Streitteile das Erzeugungs- und Verkaufsprogramm in der Weise aufgeteilt, daß dem Beklagten das Gebiet der Rotationsdruckautomaten (mit zylindrischen bzw. Endlosschablonen), dem Kläger hingegen der Filmdruckautomat (mit Flachschablonen) für alle Anwendungsgebiete vorbehalten ist, wobei jedoch die Rotationsdruck-Zusatzeinrichtung zur Flächen, Schablonenmaschine zum Verkaufsprogramm des Klägers gehört.

Der Beklagte brachte für das Jahr 1970 einen Bildkalender mit viersprachigem Text heraus, dessen Kalenderblätter für die Monate Jänner, März und Oktober Abbildungen von Druckmaschinen aufweisen, wobei jeweils eine viersprachige kurze Beschreibung dieser Maschinen enthalten ist, die mit dem Vermerk schließt "System und Patente Peter Z".

Der Kläger begehrt mit der von ihm eingebrachten Klage, dem Beklagten mit sofortiger Wirkung zu untersagen, Abbildungen von Maschinen, die als eines ihrer Konstruktionselemente die magnetische Anpressung von Rakeln enthalten, in geschäftlichen Veröffentlichungen aller Art mit dem Text "System und Patente Peter Z" zu versehen und stützt dieses Begehren auf die Behauptung, daß die in dem vom Beklagten für das Jahr 1970 herausgegebenen Bildkalender auf den Kalenderblättern für die Monate Jänner, März und Oktober abgebildeten Druckmaschinen auch Konstruktionselemente, nämlich die magnetische Anpressung von Rakeln, seines unter der Nr 206.395 im Patentregister eingetragenen Patentes enthalten. Zur Sicherung dieses Anspruches stellt er weiter den Antrag, dem Beklagten mittels einstweiliger Verfügung Abbildungen von Maschinen, die auch Konstruktionselemente seines unter der Nr 206.395 registrierten Patentes enthalten, in geschäftlichen Veröffentlichungen aller Art mit dem Text "System und Patente Peter Z" zu untersagen.

Das Erstgericht hat noch als bescheinigt angenommen, daß die auf den Kalenderblättern für die Monate Jänner, März und Oktober 1970 des vom Beklagten herausgegebenen Bildkalenders abgebildeten Maschinen auch Konstruktionselemente enthalten, die Gegenstand des Patentes Nr 206.395 sind, dessen Inhaber der Kläger ist. Es hat den unter den abgebildeten Maschinen angebrachten Vermerk "System und Patente Peter Z" als unrichtig und irreführend erachtet, weil daraus der unrichtige Schluß zu ziehen sei, daß Inhaber sämtlicher Patente der Beklagte Peter Z sei. Da diese unrichtigen und irreführenden Angaben aber geeignet seien, bei den Kunden den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, habe der Kläger seinen Unterlassungsanspruch hinreichend bescheinigt. Das Erstgericht bewilligte daher die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es deren Wirksamkeit vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 S abhängig machte.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und änderte die erlassene einstweilige Verfügung dahin ab, daß dem Beklagten nur untersagt wurde, die angeführten Abbildungen mit dem Text "Patente Peter Z", zu versehen, das Begehren ihm auch zu untersagen, diese Abbildungen mit dem Text "System Peter Z" zu versehen, aber abgewiesen wurde. Das Rekursgericht nahm ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen an, weil sie beide Druckmaschinen - wenn auch verschiedener Systeme - erzeugten und vertreiben und daher im wesentlichen auf denselben Kundenkreis angewiesen seien. Da die abgebildeten Maschinen auch Konstruktionselemente des Patentes des Klägers enthielten, sei der Vermerk "System und Patente Peter Z" jedenfalls insofern unrichtig, als daraus der Schluß gezogen werden könne, der Beklagte sei Inhaber sämtlicher bei der Konstruktion der abgebildeten Maschinen verwendeten Patente. Ob die Abbildungen die Konstruktionselemente des Patentes des Klägers erkennen lassen und ob die Maschinen auch Patente des Beklagten enthalten, sei demgegenüber unerheblich. Der angeführte Vermerk verstoße zwar nicht gegen § 2 UWG, weil es für die Kauflust der Kunden ohne Einfluß sei, ob der Erzeuger der Ware Inhaber oder nur Lizenzträger des Patentes sei. Der Vermerk sei aber sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Dagegen sei der Hinweis "System Peter Z" nicht zu beanstanden, weil weder behauptet noch bescheinigt sei, daß die abgebildeten Maschinen nicht nach dem System des Beklagten gebaut seien.

Der Oberste Gerichtshof gab beiden Revisionsrekursen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Meinung des Klägers, es ergebe sich schon daraus die Unzulässigkeit auch des Hinweises "System Peter Z", daß die Maschinen, deren Abbildungen mit diesem Hinweis versehen wurden, auch Konstruktionselemente des Patentes des Klägers enthielten, weil das "System einer Maschine nur die Summe aller Konstruktionselemente sei", kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. Ein "System" bedeutet nach allgemeinen Sprachgebrauch ein Ordnungsprinzip, den Aufbau eines einheitlich geordneten Ganzen. Als System einer Maschine ist daher nicht die bloße Summierung der Konstruktionselemente, sondern die Art ihrer Auswahl, der Zusammenfügung und der gegenseitigen Abstimmung aufeinander zu verstehen. Wenn die das System beherrschenden und charakterisierenden Merkmale auf Patenten des Klägers beruhten, könnte mit dem Hinweis "System Peter Z ..." bei den interessierten Kreisen der Eindruck erweckt werden, daß das wesentliche an den Maschinen auf Leistungen des Beklagten beruht. Wenn dies nicht den Tatsachen entspräche, wäre dieser Hinweis gemäß § 2 UWG unzulässig. Daß dies der Fall ist, wurde aber weder behauptet noch bescheinigt. Das Begehren, dem Beklagten zu untersagen, die Abbildung der Maschine mit einem Hinweis auf sein "System" zu versehen, wurde daher mit Recht abgewiesen. Dem Revisionsrekurs des Klägers war somit nicht Folge zu geben.

Der Beklagte machte zunächst geltend, daß zwischen ihm und dem Kläger ein Wettbewerbsverhältnis nicht gegeben sei, weil auf Grund einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung die abgebildeten Maschinen nur von ihm, nicht auch vom Kläger erzeugt und vertrieben werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Unterlassungsanspruch in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 10 UWG gemäß § 14 UWG jedem Unternehmer zusteht, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den Verkehr bringt; ein solcher Unternehmer ist ein Mitbewerber des wegen der wettbewerbswidrigen Handlung belangten Unternehmers. Ob ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist, muß nach der Anschauung des Handels und des Verkehrs beurteilt werden. Es ist anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 15, 19, 146 Tetzner, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[2] 305 f, SZ 18/82). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft; es ist nicht erforderlich, daß ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956, 645). Nach dem bescheinigten Sachverhalt erzeugen und vertreiben beide Streitteile Druckmaschinen unter Verwendung des Prinzips der magnetischen Rollenanpressung; dem Beklagten sind die Rotationsdruckautomaten, dem Kläger die Filmdruckautomaten vorbehalten. Die Rotationsdruckzusatzeinrichtung zum Filmdruckautomaten gehört auch zum Verkaufsprogramm des Klägers. Damit wurde zu Recht angenommen, daß sich die Betätigungsgebiete der Streitteile teilweise überschneiden und diese daher Mitwerber im Sinne des UWG sind.

Weiters macht der Beklagte geltend, daß der Hinweis "Patente Peter Z" deswegen nicht sittenwidrig und zur Irreführung des Publikums geeignet sei, weil nach der getroffenen Vereinbarung beide Streitteile über sämtliche Patente beider Firmen frei und unentgeltlich verfügen können; der Beklagte habe daher einen Anspruch, auch über das für den Kläger eingetragene Patent zu verfügen und bei der Werbung für seine Waren darauf hinzuweisen. Dem muß entgegengehalten werden, daß jede Werbung nach dem Gesamteindruck beurteilt werden muß und jede Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, Personen, an die sie sich wendet, in Irrtum zu führen, gegen den das ganze Wettbewerbsrecht

beherrschenden Wahrheitsgrundsatz verstößt. Diese Handlung kann nach § 1 oder nach § 2 UWG wettbewerbswidrig sein. Nach § 2 UWG ist eine Ankündigung schon dann als unrichtig zu beurteilen, wenn von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann, sodaß durch den Einfluß auf die Kunden die Absatzverhältnisse von Mitbewerbern nachteilig beeinflußt werden können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Angabe geeignet ist, die Aufmerksamkeit und das Interesse der Abnehmer in erhöhtem Maße auf das Angebot zu lenken und die Meinung erwecken kann, der Abnehmer werde seinen Bedarf beim Anbietenden in irgendeiner Hinsicht vorteilhafter decken als beim Mitbewerber (ÖBl 1962, 71, ÖBl 1964, 71 und 96, ÖBl 1966, 111, 4 Ob 314/70). Der Hinweis des Beklagten auf ihm zustehende Patente neben der Abbildung der Maschine war aber geeignet, bei Abnehmern den Eindruck entstehen zu lassen, diese Maschine besitze gegenüber anderen gleichartigen oder verwandten Erzeugnissen wegen der beim Beklagten allein möglichen Verwertung dieser Patente bei der Herstellung einen besonderen Qualitätsvorteil, den die Ware der Mitbewerber nicht hat. Sie war daher geeignet, das Interesse der angesprochenen Personen und möglichen Kunden zu wecken und ihre Kauflust auf Grund der irrigen Vorstellung zu fördern, daß die beim Bau der Maschine verwerteten Patentrechte nur vom Beklagten ausgenützt werden können. Der Revisionswerber behauptet aber selbst, daß nach dem Inhalt der Vereinbarung, auf die er sich beruft, nicht er allein, sondern beide Streitteile über die Patentrechte verfügen können. Sein Hinweis "Patente Peter Z" ist daher irreführend und ein Verstoß gegen § 2 UWG. Ob die durch die Werbung angesprochenen Personen Einzelheiten des Patentgegenstandes auf der Abbildung der Maschine erkennen können, ist nicht wesentlich; maßgeblich ist vielmehr, daß der Hinweis nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ein höheres Interesse am Gegenstand der Werbung zu wecken als die wahrheitsgetreue Mitteilung, daß die verwerteten Patentrechte nur teilweise dem Beklagten oder ihm und auch einem Mitbewerber zustehen, bewirkt hätte.

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