OGH 4Ob2067/96s

OGH4Ob2067/96s29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Georg Zeiner und Dr.Brigitte Winzberger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ö***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, 2.

"W*****Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.Februar 1996, GZ 3 R 260/95-19, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. Oktober 1995, GZ 38 Cg 122/95t-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei die mit je S 17.550 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin je S 2.925 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin verlegt die Publikation "Firmenbuch Österreich", in dem die protokollierten Firmen mit dem genauen Wortlaut der amtlichen Protokollierung, nach Bundesländern in alphabetischer Reihenfolge geordnet, angeführt sind. Dabei werden jeweils auch die vertretungsbefugten Organe, die Firmenbuchnummer, die Anschrift und meist auch der Sitz des Unternehmens angegeben. Das "Firmenbuch Österreich" ist mittlerweile auch auf CD-ROM erschienen. Weiters verlegt die Klägerin das "WEST-OST-JOURNAL", eine internationale unabhängige wirtschaftspolitische Zeitschrift, die sechsmal jährlich erscheint und - laut Impressum (Beilage ./J S. 21) - einen Einzelpreis im Inland von S 85, im Ausland von S 90 und einen Jahresabonnementpreis von S 510 im Inland und S 540 im Ausland hat.

Die Erstbeklagte ist ein Ankündigungsunternehmen, das ein Branchenverzeichnis auf CD-ROM herausgibt. Die Zweitbeklagte ist Verlegerin des österreichischen Wirtschaftsmagazins "trend", einer monatlich erscheinenden Zeitschrift mit dem Einzelbezugspreis von S 50. In der Ausgabe Nr. 4/95 dieser Zeitschrift schaltete die Erstklägerin folgende Inserate:

In der Ausgabe Nr. 6/95 derselben Zeitschrift erschien folgende Einschaltung der Erstbeklagten:

Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu verbieten

a) der Erstbeklagten beim Vertrieb von Wirtschaftpublikationen und Wirtschaftsdaten, insbesondere in der Form von CD-ROM, die Behauptung, diese enthielten eine bestimmte Anzahl von Firmen, die höher ist als die tatsächlich in das Firmenbuch eingetragene Anzahl von Firmen, insbesondere daß sie 270.000 oder 200.000 Firmen enthielten, wenn in Wahrheit im Firmenbuch nur ca. 135.000 Firmen einschließlich der gelöschten Firmen enthalten sind;

b) beiden Beklagten das Gewähren von unentgeltlichen Zugaben in der Form von Datenträgern mit Wirtschaftsdaten, insbesondere die Zugabe einer CD-ROM mit der Bezeichnung "ÖBCD Branchenverzeichnis auf CD-ROM" zu einem der Zweitbeklagten gehörenden Printmedium, insbesondere dem Wirtschaftsmagazin "trend"; und

c) beiden Beklagten das kostenlose Verteilen von Datenträgern mit Wirtschaftsdaten, insbesondere eine CD-ROM mit der Bezeichnung "ÖBCD Branchenverzeichnis auf CD-ROM", insbesondere in einer Auflage von 90.000 Stück sowie die Ankündigung dieser wettbewerbsfremden Handlung.

Die Klägerin stehe zu beiden Beklagten im Wettbewerbsverhältnis, und zwar zur Erstbeklagten, weil diese ebenfalls beabsichtige, Veröffentlichungen über bereits registrierte Gesellschaften auf einer CD-ROM zu machen, und zur Zweitbeklagten, weil die Klägerin auch Herausgeberin der Wirtschaftspublikation "WEST-OST-JOURNAL" sei. Die Ankündigung der Erstbeklagten, daß sie in ihrem Branchenverzeichnis 200.000 bzw 270.000 Unternehmen und Kaufleute anführen werde, die zur Führung einer Firma berechtigt wären, sei irreführend, weil es in Wirklichkeit gar nicht so viele registrierte Firmen gebe. Außerdem werde eine gegen § 9 a UWG verstoßende Zugabe angekündigt; dafür hafteten beide Beklagten. In dieser Ankündigung liege auch eine die guten Sitten im Wettbewerb verletzende (§ 1 UWG) Marktverstopfung.

Beide Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Erstbeklagte bestritt das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zur Klägerin, da sowohl die Produkte der Streitteile als auch die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise verschieden seien. Die von der Erstbeklagten angesprochenen Kunden würden unter "Firma" Unternehmen schlechthin verstehen. Die CD-ROMs würden nicht nur über die Zeitung, sondern auch unmittelbar gratis an Endverbraucher abgegeben werden. Die CD-ROM der Erstbeklagten werde durch entgeltliche Inserate der werbenden Unternehmen finanziert und sodann gratis abgegeben. Es liege daher weder eine Zugabe noch eine unzulässige Marktverstopfung vor.

Auch die Zweitbeklagte stellte ein Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin in Abrede. Das "West Ost Journal" könne mit dem "trend" nicht im Wettbewerbsverhältnis stehen; es sei ein Sprachrohr von Wissenschaftlern, Politikern sowie Wirtschaftsfachleuten und habe keine eigene Redaktion. Nicht das Medium spreche zum Leser; vielmehr würden gesammelte Aufsätze wiedergegeben. Es sei offenbar das Medium des "Donaueuropäischen Instituts Wien", mit dem dieses - einer Vereinszeitung vergleichbar - an die Öffentlichkeit trete. Auf der ersten Seite finde sich auch kein Verkaufspreis. Die von den Streitteilen erzeugten/vertretenen Produkte seien untereinander nicht substituierbar. Es liege auch keine Zugabenankündigung vor, weil die CD-ROM der Erstbeklagten ganz allgemein gratis abgegeben werde. Eine Marktverstopfung sei nicht zu befürchten, da die unentgeltliche Verbreitung von Branchenverzeichnissen sowohl in Buch- als auch in CD-Form verkehrsüblich sei.

Das Erstgericht verbot den Beklagten im geschäftlichen Verkehr das Gewähren unentgeltlicher Zugaben in der Form von Datenträgern mit Wirtschaftsdaten, insbesondere die Zugabe einer CD-ROM mit der Bezeichnung "ÖBCD Branchenverzeichnis auf CD-ROM" zu einem der zweitbeklagten Partei gehörenden Printmedium, insbesondere dem Wirtschaftsmagazin "trend", und wies das Mehrbegehren ab. Zwischen den Streitteilen bestehe ein - wenngleich nicht sehr ausgeprägtes Wettbewerbsverhältnis. Die Ankündigung der Erstbeklagten sei zur Irreführung nicht geeignet, weil unter "Firma" im täglichen Sprachgebrauch soviel wie Unternehmen verstanden werde. Da das Branchenverzeichnis der Erstbeklagten und die Firmenbuchpublikation der Klägerin andere Zwecke erfüllten, sei die von der Kägerin behauptete Marktverstopfung nicht zu befürchten. Die Ankündigung des Gewährens einer Gratis-CD-ROM fördere jedoch den Wettbewerb beider Beklagten; die Beigabe der CD diene als Zugabe zur Hauptware Zeitung, so daß eine Zugabe vorliege. Da psychischer Kaufzwang zu bejahen sei und die unentgeltliche Zugabe unter keinen gesetzlichen Ausnahmetatbestand falle, sei der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen beide Beklagte insoweit berechtigt.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Wettbewerbsverhältnis der Klägerin zu beiden Beklagten sei ausreichend bescheinigt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses sei nicht die Identität der Produkte, sondern die zumindest teilweise Übereinstimmung der angesprochenen Verkehrskreise maßgebend. Dieses Mindestmaß an Übereinstimmung bestehe zunächst im Verhältnis zwischen Klägerin und Erstbeklagter:

Die Kunden beider Streitteile könnten daran interessiert sein, Unternehmen nach Namenskriterien herauszufinden. Hiezu gäben sowohl das Firmenbuchverzeichnis der Klägerin als auch das Branchenverzeichnis der Erstbeklagten Gelegenheit, so daß hier jedenfalls ein überschneidender Bereich vorläge. Da die Klägerin auch eine eigene Wirtschaftspublikation herausgibt, die sich an das öffentliche Publikum richtet und neben politischen durchaus auch wirtschaftliche Aspekte enthält, sei auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten gegeben.

Soweit die Klägerin eine Irreführung von Fachkreisen durch die Behauptung, das Branchenverzeichnis der Erstbeklagten bringe 200.000 oder 270.000 "Firmen", geltend macht, hätte sie die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise zu bescheinigen gehabt. Für die Beurteilung der Auffassung der Verbraucher reichten hingegen die Erfahrungssätze des täglichen Lebens aus, so daß hier eine Beweisaufnahme nicht erforderlich sei. Bei Betrachtung der beanstandeten Werbeankündigung in ihrer Gesamtheit, könne diese nicht dahin verstanden werden, daß nur der Firmenbuchstand wiedergegeben werde; vielmehr sei davon auszugehen, daß das angesprochene Publikum unter "Firmen" auch die Unternehmen nicht protokollierter Kaufleute verstehe.

Die Verschiedenartigkeit der Produkte der Klägerin und der Erstbeklagten lasse auch die von der Klägerin behauptete "Marktverstopfung" nicht erkennen. Die Gratisverteilung von Waren, insbesondere Anzeigenblättern, sei bisher nur dann als wettbewerbswidrig angesehen worden, wenn sie als echter Ersatz für ein Konkurrenzprodukt gelten. Das Erzeugnis der Beklagten, welches ausschließlich durch Werbeeinschaltungen finanziert werde und sonst eine nach anderen Aspekten als das Produkt der Klägerin geordnete Branchenübersicht biete und daher keinen echten Ersatz für das Produkt der Klägerin bilde, sei nach gleichen Kriterien zu beurteilen. Daraus folge, daß kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG vorliege.

Die zu verteilenden Gratis-CD-ROMs seien für die Erstbeklagte keine Neben-, sondern eindeutig die Hauptware. Die Erstbeklagte gewähre somit keine Zugabe. Soweit durch die Aktion der Erstbeklagten allenfalls der Wettbewerb der Zweitbeklagten im Verhältnis zur Klägerin gefördert werden könnte, mangle es der Erstbeklagten an der hiefür notwendigen Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern. Eine solche Absicht habe die Klägerin nicht bescheinigt. Die Erstbeklagte wende sich daher mit Erfolg gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses.

Aber auch der Zweitbeklagten müsse ein Erfolg beschieden sein. Die Beigabe einer CD-ROM mit einem Branchenverzeichnis sei nicht im redaktionellen Teil der Zeitung der Zweitbeklagten, sondern eindeutig in einem von der Erstbeklagten finanzierten Inserat angekündigt werden, ohne daß eine allenfalls gemeinsame Werbemaßnahme beider Beklagten bescheinigt sei. Darüber hinaus mangle es aber auch an der notwendigen Voraussetzung des Lockmittels, dh also daran, daß die CD-ROM als Nebenware geeignet wäre, den Kaufentschluß von Kunden zum Erwerb der Hauptware (Zeitschrift) zu beeinflussen. Da angekündigt wurde, daß die CD-ROM allgemein gratis verteilt werde und an den Kauf der Zeitung nicht gebunden sei, sei der Anreiz für den Ankauf der sonst nicht gewünschten Zeitschrift um S 50 als unbedeutend zu beurteilen. Es könne daher weder von einem Ankündigen noch einem Gewähren einer die Hauptleistung fördernden Nebenleistung die Rede sein.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zwar zulässig, weil sich die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufen kann; er ist aber nicht berechtigt.

Den Vorinstanzen kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die Klägerin zu beiden Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis stehe:

Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Tatbestände (§§ 1, 2 und 9 a UWG) fordern ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs". Jede Wettbewerbshandlung setzt aber ihrerseits wieder ein Wettbewerbsverhältnis voraus (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 I 27; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 14), will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten, ÖBl 1994, 30 = MR 1994, 35 - VÖZ-Rabatt ua). Demgemäß kann nach § 14 UWG der Anspruch auf Unterlassung (ua) nach §§ 1, 2 und 9 a UWG auch nur von einem Mitbewerber des Beklagten geltend gemacht werden.

Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertretenen Waren oder gewerblichen Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern

können (SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132 -

Konkurswarenvermarktungsgesellschaft II; SZ 60/78 = ÖBl 1988, 6 -

GFK-Schachtboden; RdW 1990, 312 - H-Brezeln; WBl 1991, 297 - Labels; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; ÖBl 1992, 265 - Product Placement uva). Soweit in der Rechtsprechung die Formulierung verwendet wurde, daß ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmer- oder Lieferantenkreis wenden (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1984, 102 - Großgemeinschaftsantennenanlage; ÖBl 1987, 50 - Grabsteinwerbung; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten uva), ist damit - wie Koppensteiner (aaO 28) zutreffend klarstellt - nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. Daß ein Unternehmen durch sein Handeln im Wettbewerb Kaufkraft an sich zieht und damit auch branchenfremde Unternehmen mittelbar beeinflußt, weil die Verbraucher regelmäßig außerstande sind, sich alle Wünsche zu erfüllen, läßt noch kein Wettbewerbsverhältnis entstehen (Fitz/Gamerith aaO 15; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 40 Rz 9 Allg.).

Mit dem in § 14 UWG (und in § 13 Abs 2 Z 1 dUWG)verwendeten Begriff der Waren oder gewerblichen Leistungen "gleicher oder verwandter Art" sind solche Waren oder Leistungen gemeint, die im Hinblick auf die vorhandenen Übereinstimmungen sich gegenseitig im Absatz behindern können (BGH GRUR 1955, 37, 39 - Cupresa; Baumbach/Hefermehl aaO 1201 Rz 14 zu § 13 dUWG)). Das ist dann der Fall, wenn die Waren oder Leistungen geeignet sind, den gleichen Bedarf zu decken (ÖBl 1992, 265 - Product Placement; Köhler/Piper, UWG 99 Rz 152 Einf; 830 Rz 13 zu § 13 dUWG). Allerdings steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen, daß die Betätigungsgebiete zweier Unternehmungen nicht zur Gänze zusammenfallen. Es genügt, daß die Kreise einander schneiden (SZ 10/349 ua; Köhler/Piper aaO). Unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus auch noch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis durch die Wettbewerbshandlung ad hoc begründet werden kann (vgl dazu ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger; dazu Kajaba, Fragen der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation und des Wettbewerbsverhältnisses ÖBl 1991, 5 ff) braucht diesmal nicht dargelegt zu werden, weil ein solches Verhältnis hier keinesfalls vorliegt.

Wendet man diese Grundsätze hier an, dann ist zunächst das Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten zu verneinen. Die Erstbeklagte gibt ein Branchenverzeichnis (auf CD-ROM) heraus. Ein solches Verzeichnis gibt im wesentlichen Auskunft darüber, welche Unternehmen von welchem Standort aus bestimmte Leistungen anbieten. Es kann den Bedarf an den aus dem Firmenbuch zu entnehmenden Informationen - wie sie die Klägerin liefert - nicht befriedigen. Dem Firmenbuch sind der genaue Firmenwortlaut, die Firmenbuchnummer, die Vertretungsbefugnisse udgl. zu entnehmen. Die vom Rekursgericht hervorgehobene Übereinstimmung beider Verzeichnisse - daß nämlich Unternehmen nach Namenskriterien aufgelistet werden - bedeutet nicht, daß das eine Verzeichnis durch das andere substituiert werden könnte. Auch ein Telefonbuch ermöglicht es, "Unternehmen nach Namenskriterien herauszufinden". Darin steckt aber keine Leistung, an der ein wirtschaftliches Interesse besteht; vielmehr kommt es immer darauf an, zu welchem Zweck die Information über Unternehmen gesucht wird. Es ist daher nicht zu sehen, auf welche Weise das Angebot der Erstbeklagten - CD-ROM mit Branchenverzeichnis (gratis) zu vertreiben - den Absatz der Klägerin beeinträchtigen könnte. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Parteien besteht demnach nicht.

Aber auch zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten liegt in Wahrheit kein Wettbewerbsverhältnis vor, obwohl die Klägerin nicht nur das Firmenbuch, sondern auch eine periodisch erscheinende Druckschrift, nämlich das "WEST-OST-Journals", verlegt. Daß ein - etwa durch die beanstandete Zugabenankündigung - erhöhter Absatz der Zeitschrift "trend" die Klägerin im Vertrieb des "WEST-OST-JOURNAL" - wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit (Baumbach/Hefermehl aaO 1201 Rz 14 zu § 13 dUWG) - beeinträchtigen könnte, kann ausgeschlossen werden.

Die Zeitschrift der Zweitbeklagten enthält eine Fülle von Artikeln ihrer journalistischen Mitarbeiter zu aktuellen wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Ereignissen und Entwicklungen, berichtet über konkrete Unternehmen und deren Probleme und/oder Vorhaben, über Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik, gibt aber dem Leser auch Ratschäge für sein persönliches Verhalten vor allem im wirtschaftlichen Bereich, bringt Überblicke über Angebote an bestimmten Waren oder Dienstleistungen, befaßt sich aber auch mit Fragen der Gesundheit, weist auf kulturelle Ereignisse hin usw. usf.

Das "WEST-OST-JOURNAL" bringt hingegen - wie der von der Klägerin vorgelegten Beilage ./J zu entnehmen ist - eine Ansammlung von Artikeln prominenter Politiker verschiedener europäischer Staaten und führender Leute aus der europäischen Wirtschaft (Direktoren von Zentralbanken, Versicherungsanstalten udgl.) sowie von Wirtschaftsforschern, enthält aber - im Gegensatz zum "trend" - überhaupt keine aktuellen Berichte über einzelne (wirtschafts-)politische Maßnahmen oder Ereignisse. Zum "WEST-OST-JOURNAL" greift derjenige, der sich über programmatische Grundsätze und ideologische Grundlagen der Politik, insbesondere der Wirtschaftspolitik in Europa, vor allem auch in Osteuropa, unterrichten will. Die dort veröffentlichte Sammlung von Aufsätzen führender Persönlichkeiten zu grundsätzlichen Fragen kann nicht durch die Artikel des "trend" ersetzt werden.

Fehlt es sohin an einem Wettbewerbsverhältnis der Klägerin zu den Beklagten, muß sie mit ihrem gesamten Begehren scheitern.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß sich die Vorinstanzen mit der Abweisung des auf § 2 UWG gestützten Begehrens nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gesetzt haben. In der - nicht veröffentlichten und auch nicht mehr auffindbaren - Entscheidung vom 28.9.1932, 4 Ob 341/32, hat der Oberste Gerichtshof laut Zitierung in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ÖBl 1954, 16 ausgesprochen, daß die Führung einer Firma durch einen Kaufmann dann unter § 2 UWG fällt, wenn die Firma nicht protokolliert ist, da die Verkehrskreise mit dem Begriff einer kaufmännischen Firma auch die Vorstellung verbinden, daß sie protokolliert sei. In der Entscheidung ÖBl 1954, 16 war es darum gegangen, daß der nicht im Handelsregister eingetragene Beklagte sich beim Gebrauch des Firmenwortlautes "X & Co. KG vorm. R.A.G." (auch) der Bezeichnung "R.A.G." bedient hatte. Das Oberlandesgericht Wien meinte, daß die von der Klägerin bekämpfte Firmenbezeichnung geeignet sei, durch den Einfluß auf die Kundschaft den lauteren Wettbewerb von Mitbewerbern zu beeinträchtigen, da sich der Beklagte durch die unrichtigen Angaben, eine Firma (Kommanditgesellschaft) darzustellen, den Anschein gebe, die Firma einer (früheren) Genossenschaft fortzusetzen. Die Fortführung einer Genossenschaft durch einen Kaufmann sei aber unzulässig.

Im vorliegenden Falll geht es jedoch nicht darum, daß sich eine Person, "deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert" und daher nicht im Firmenbuch eingetragen ist (§ 4 Abs 1 HGB), im Geschäftsverkehr einer Firma bediente. Wie weit eine solche Vorgangsweise gegen § 2 UWG verstößt, braucht daher diesmal nicht beurteilt zu werden. Zu entscheiden war hier vielmehr die Frage, ob der Herausgeber eines Branchenverzeichnisses eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 2 UWG macht, wenn er behauptet, daß sein Verzeichnis 200.000 (oder 270.000) österreichische "Firmen" enthalte, obwohl es in Österreich nur rund 115.000 registrierte Firmen gibt.

Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, daß im Hinblick auf den allgemeinen, von der Definition des § 17 HGB abweichenden Sprachgebrauch, wonach jedes gewerbliche Unternehmen als "Firma" bezeichnet wird, die beanstandete Werbung für ein Branchenverzeichnis nur dahin verstanden werden kann, daß dort 200.000 (oder 270.000) Unternehmen angeführt sind. Daß aber das Verzeichnis der Beklagten nicht 270.000 Unternehmen enthält, wurde gar nicht behauptet.

Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die Erstbeklagte in Ansehung des Zugabenverstoßes nicht unmittelbarer Täter und auch nicht "Mittäter" war, weil sie die tatbestandliche Wettbewerbshandlung nicht verwirklicht hat (Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306]); sie könnte nur als Gehilfin angesehen werden, also als diejenige, die den Täter bewußt fördert (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Gamerith aaO 311 f und 313 f; ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; WBl 1996, 40 - Gratisflugreisen II ua). Daß aber die Erstbeklagte einen allfälligen Zugabenverstoß der Zweitbeklagten unterstützt hat, um deren Wettbewerb zu fördern, wurde nicht bescheinigt; dafür fehlen auch alle Anhaltspunkte, steht doch das Interesse der Erstbeklagten, ihren eigenen Wettbewerb zu fördern, eindeutig im Vordergrund.

Soweit die Klägerin darauf verweist, daß der Lieferant der Zugabe ein vom Verkäufer der Hauptware verschiedener Dritter sein kann, ist daraus für sie nichts zu gewinnen. In den von ihr zitierten Entscheidungen wurde jeweils der Lieferant der Hauptware wegen des Zugabenverstoßes geklagt und konnte nicht mit Erfolg einwenden, daß die Zugabe nicht von ihm selbst stamme. Das hat aber mit der hier maßgeblichen Frage nichts zu tun, ob der Lieferant der Zugabe vom Mitbewerber des Verkäufers der Hauptware auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Im Hinblick auf die oben aufgezeigte Verschiedenartigkeit von Firmenbuch und Branchenverzeichnis kommt auch eine Marktverstopfung infolge kostenloser Verteilung der CD-ROM der Erstbeklagten zum Nachteil der Klägerin nicht in Frage.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisonsverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.

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