OGH 4Ob2250/96b

OGH4Ob2250/96b17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. T***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ä***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 225.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 1996, GZ 4 R 63/96f-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Wettbewerbshandlung muß sowohl objektiv geeignet sein, den eigenen Absatz oder den eines Dritten zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern, als auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein. Ist eine Behauptung objektiv geeignet, den eigenen Wettbewerb zu Lasten eines Mitbewerbers zu fördern, dann spricht die Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht; der Beklagte kann aber das Gegenteil

beweisen (SZ 62/208 = MR 1990, 66 = ÖBl 1990, 253 - moderne Sklaven;

SZ 63/110 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher jeweils mwN). Die Wettbewerbsabsicht braucht nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel mwN). Ein Wettbewerbsverhältnis besteht immer dann, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von den Parteien vertriebenen Waren oder gewerblichen Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten mwN). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Erstklägerin bietet mit der Bereitstellung von Hubschraubern für Ambulanzflüge eine Dienstleistung an, für die auch die Beklagte aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Firma HDM Aufträge entgegennimmt. Mit ihrem Schreiben an die N***** bemühte sich die Beklagte zwar in erster Linie um die Übernahme der Kosten für Sekundärtransporte; um dies zu erreichen, aber offenkundig auch mit Wirkung für die Zukunft, war sie bestrebt, ihre - vermeintliche - Überlegenheit gegenüber ihren Mitbewerbern herauszustreichen.

Von den übrigen als erheblich bezeichneten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die von der Beklagten in einem Schreiben an die N***** aufgestellte Behauptung, das von der Beklagten im Patienten-Sekundärtransport eingesetzte Fluggerät der Type Bell 412 HP sei für Patienten-Sekundärtransporte der zur Zeit einzige gesetzlich zugelassene Hubschrauber, richtig ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes weisen auch die von der Klägerin für Ambulanzflüge (Sekundärtransporte) verwendeten Hubschrauber Ecureuil AS 350 und 355 die Voraussetzungen für Ambulanzflüge nach der VO BGBl 1985/126 auf. Der das Schreiben unterzeichnende Geschäftsführer der Beklagten hat gewußt, daß die Behauptung nicht zutrifft, die von anderen Unternehmen eingesetzten Geräte seien in Österreich nicht gesetzlich zugelassen.

Damit steht fest, daß die beanstandete Behauptung unrichtig ist. Um zu dieser Feststellung zu kommen, waren nicht nur die anzuwendenden Normen zu ermitteln, sondern es war auch zu prüfen, ob nur der von der Beklagten eingesetzte Hubschrauber die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht richtig, daß die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung allein anhand der anzuwendenden Normen zu prüfen wäre.

Eine Behauptung wird auch dann schon verbreitet, wenn sie nur

gegenüber einer einzigen Person erhoben wird (SZ 50/86 = EvBl 1978/38

= ÖBl 1978, 3 - Impresario; ÖBl 1983, 142). Es kommt daher nicht

darauf an, ob die Behauptung in Zeitungsartikeln wiederholt wurde. Die Frage, ob die Behauptung vertraulich war, ist nur für die Beweislastverteilung von Bedeutung (§ 7 Abs 2 UWG); sie ist gegenstandslos, wenn, wie hier, die Unrichtigkeit der Behauptung feststeht.

Die von der Beklagten gerügte Aktenwidrigkeit ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das gleiche gilt für die Frage der Haftung nach § 18 UWG für redaktionelle Zeitungsartikel und die - ohnedies nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche - Frage, ob das Berufungsgericht den Zeitungsartikel richtig verstanden hat.

Stichworte