OGH 13Os150/09x (RS0125706)

OGH13Os150/09x19.5.2021

Rechtssatz

Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (§ 61 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Z 4 mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 1a, 345 Abs 1 Z 2, 489 Abs 1 erster Satz StPO zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd § 61 Abs 2 StPO nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. Der reklamierte Schutzzweck wäre bei derartiger Antragstellung deutlich erkennbar; dessen rechtliche Ableitung wird vom Gesetz nicht verlangt.

Normen

StPO §61 Abs1 Z4
StPO §61 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z1a
StPO §281 Abs1 Z4 B

13 Os 150/09xOGH04.03.2010

Bem: So schon 14 Os 75/09z, 96/09p, 97/09k, 98/09g, 99/09d, 100/09a, 101/09y. (T1)

11 Os 91/10gOGH17.08.2010

Vgl auch

12 Os 33/11mOGH29.03.2011
12 Os 152/11mOGH20.12.2011

nur: Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (§ 61 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Z 4 mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 1a, 345 Abs 1 Z 2, 489 Abs 1 erster Satz StPO zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd § 61 Abs 2 StPO nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. (T2)

15 Os 113/11yOGH29.02.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Einwand scheitert mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung, den Ersatz der unmittelbaren Beweisaufnahme durch Vorführung der bei der kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben hintanzuhalten oder die Zeugin zu bestimmten Umständen ergänzend zu befragen. (T3)

15 Os 172/11zOGH29.02.2012

Vgl

12 Os 5/12wOGH28.02.2012

nur T2

14 Os 106/12pOGH18.12.2012

nur T2; Beisatz: Hier: Der bloße Hinweis auf die „Möglichkeit“ der Abwesenheit der Zeugin in der Hauptverhandlung ist ebenso wenig ausreichend wie die Formulierung: „Als Verdächtiger/Beschuldigter können Sie auch einen Verteidiger mit der Wahrung Ihrer Rechte in der Vernehmung beauftragen.“ (T4)<br/>

11 Os 98/13sOGH23.07.2013

nur T2; Beis wie T3

15 Os 158/13vOGH11.12.2013

Vgl

12 Os 38/14aOGH08.05.2014

Auch; Beis wie T3

14 Os 124/14pOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Die Ladung des Beschuldigten zur kontradiktorischen Vernehmung unter Verwendung des Formulars „Lad 55“ entspricht diesen Erfordernissen. (T5)

15 Os 131/14zOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T5

12 Os 5/15zOGH05.03.2015

Beis wie T3

11 Os 94/15fOGH17.09.2015

Auch; Beisatz: Die Rüge aus Z 4 versagt jedoch, wenn der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Opfers bloß auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war. (T6)

14 Os 103/15aOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T5

13 Os 146/15tOGH09.03.2016

Beis wie T5

15 Os 11/21pOGH19.05.2021

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20100304_OGH0002_0130OS00150_09X0000_001

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