Normen
4 Ob 14/92 | OGH | 07.04.1992 |
Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87 |
4 Ob 89/92 | OGH | 10.11.1992 |
4 Ob 100/92 | OGH | 10.11.1992 |
nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. (T1) Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59 |
4 Ob 112/92 | OGH | 15.12.1992 |
nur T1; Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,36 |
4 Ob 75/94 | EKMR | 28.06.1994 |
Auch; nur T1; Beisatz: Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen. Ist jedoch die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung selbst in aller Regel nicht beeinträchtigt. (T2) Veröff: SZ 67/114 |
4 Ob 100/94 | EGMR | 19.09.1994 |
nur T1 |
4 Ob 39/94 | OGH | 19.09.1994 |
4 Ob 94/94 | OGH | 08.11.1994 |
Beisatz: Die lästige Witwe. (T3) |
4 Ob 131/94 | OGH | 08.11.1994 |
Beisatz: Hier: Ehefrau eines verdächtigen Briefbomben-Attentäters. (T4) |
4 Ob 141/94 | OGH | 17.01.1995 |
Beis wie T2 |
4 Ob 26/95 | OGH | 25.04.1995 |
nur T1; Beis wie T2 |
4 Ob 1069/95 | OGH | 19.09.1995 |
4 Ob 2286/96x | OGH | 15.10.1996 |
Auch; nur T1; nur: In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T5) Beisatz: Auch bei im öffentlichen Leben stehenden Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, ist der mit der Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen. (T6) |
4 Ob 2247/96m | OGH | 17.09.1996 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
4 Ob 2382/96i | OGH | 28.01.1997 |
nur T1; Beis wie T2 |
4 Ob 184/97f | OGH | 23.09.1997 |
Vgl auch; Veröff: SZ 70/183 |
4 Ob 316/98v | OGH | 15.12.1998 |
Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T6 |
4 Ob 142/99g | OGH | 01.06.1999 |
Auch; nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T7); Veröff: SZ 72/97 |
4 Ob 326/98i | OGH | 13.07.1999 |
Auch; nur T7 |
4 Ob 162/01d | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T8) |
6 Ob 249/01p | EGMR | 20.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt zu Gunsten des Mediums aus. (T9) Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T10); Veröff: SZ 74/204 |
6 Ob 38/03m | OGH | 20.03.2003 |
Auch; Beis wie T6 |
4 Ob 165/03y | OGH | 23.09.2003 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
6 Ob 211/05f | OGH | 15.12.2005 |
Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T11); Beisatz: Hier: Für den Verlust des Anspruchs auf Anonymität müssen besonders gewichtige Umstände sprechen, die nicht in ausreichendem Maß gegeben sind. (T12) |
4 Ob 172/06g | OGH | 28.09.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Veröffentlichung der Mitautorin einer Biografie eines bekannten Sängers im Zusammenhang mit der unrichtigen Behauptung, sie sei der Scheidungsgrund des Sängers und erwarte ein Kind von ihm - kein hoher Nachrichtenwert. (T13) |
4 Ob 169/07t | OGH | 02.10.2007 |
Auch |
4 Ob 155/09m | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen. (T14) |
4 Ob 132/09d | OGH | 20.10.2009 |
Auch; nur T7; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T15) |
4 Ob 166/10f | OGH | 09.11.2010 |
Vgl auch; Beis wie T15 |
4 Ob 3/11m | OGH | 12.04.2011 |
Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T16); Veröff: SZ 2011/47 |
6 Ob 6/19d | OGH | 27.06.2019 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/59 |
6 Ob 52/20w | OGH | 18.02.2021 |
Vgl;Beisatz: Allgemein gilt im Rahmen der nach § 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden. (T17)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00014_9200000_001
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