OGH 4Ob142/99g

OGH4Ob142/99g1.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Armin T*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Richard N*****, vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, 2. t***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky und Dr. Stefan Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung nach § 1330 ABGB, Widerruf, Unterlassung nach § 78 UrhG und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert 210.000 S hinsichtlich der erstbeklagten Partei, 360.000 S hinsichtlich der zweitbeklagten Partei), infolge Revisionen der klagenden und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 15 R 54/98s-20, womit infolge Berufung der klagenden und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. Jänner 1998, GZ 38 Cg 77/96q-12, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß auch die Klagebegehren, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers ein Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit der Behauptung, er sei ein miserabler, niederträchtiger Verleumder oder mit inhaltsgleichen Behauptungen zu veröffentlichen; die klagende Partei werde ermächtigt, das Urteil gemäß Punkt c) des Urteilsbegehrens in einer Ausgabe der periodischen Zeitschrift "t*****" auf Kosten der zweitbeklagten Partei binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils in einer dem § 13 MedG entsprechenden Form veröffentlichen zu lassen, abgewiesen werden.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 21.290,60 S (darin 3.535,10 S USt und 80 S Barauslagen) und der zweitbeklagten Partei die mit 32.609,60 S (darin 5.421,60 S USt und 80 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 19.942,56 S (darin 3.323,76 S USt) und der zweitbeklagten Partei die mit 64.345,56 S (darin 6.749,26 S USt und 23.850 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Chefredakteur des Printmediums "F*****". Der Erstbeklagte ist Journalist und verfaßt für die Tageszeitung "N*****" die tägliche Kolumne "Staberl". Die Zweitbeklagte ist Eigentümerin und Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "t*****".

In der Ausgabe 15/94 des "F*****" setzte sich der Kläger mit einer Kolumne sowie der Person des Erstbeklagten kritisch auseinander und stellte dabei die Behauptung auf, der Erstbeklagte lasse sich angeblich "Thaiputzerln" als Lebensgefährtinnen per Flugpost schicken. Der Erstbeklagte trat diesen Behauptungen in einer am 14. 5. 1994 veröffentlichten Kolumne scharf entgegen, forderte den Kläger auf, den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung anzutreten und bezeichnete den Kläger unter anderem als niederträchtigen und noch dazu überhaupt nicht originellen Verleumder. In der Ausgabe 23/94 des "F*****" entschuldigte sich der Kläger in einem Artikel unter der Überschrift "Richtigstellung" beim Erstbeklagten und zog seine Behauptungen als falsch zurück. Dieser Artikel wurde in einem Vorprozeß als tauglicher Widerruf iSd § 1330 Abs 2 ABGB beurteilt und ein Unterlassungsanspruch des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abgewiesen (MR 1998, 17 - Thaiputzerl). In der Ausgabe 31/96 der Zeitschrift "t*****" wurde auf vier Seiten ein Interview mit dem Erstbeklagten unter der Überschrift "Feinde muß man züchten" abgedruckt, in dem der Erstbeklagte, auf den Kläger angesprochen, wie folgt zitiert wird: "Der Herr T***** ist ein miserabler, niederträchtiger und gar nicht origineller Verleumder. Er hat einmal über mich geschrieben, der Herr Staberl lasse sich Tahi-Butzerln einfliegen. Das sind offenbar minderjährige Kinder, das ist Porno oder Kindersex oder so! Thai-Butzerln lasse ich mir einfliegen! Darauf habe ich geschrieben: Ich halte Sie für einen niederträchtigen Verleumder und hoffe, daß Sie das einklagen werden.

Das hat er natürlich nicht gemacht. Bitte: Ich war einmal verheiratet mit einer Dame aus Singapur, (...). Ob das ein Thai-Butzerl ist? Niederträchtig!" Dieser Artikel war unter anderem mit einem Foto des Klägers illustriert, unter dem sich folgende Unterschrift befand:

"Über F*****-Chef Armin T*****: "Herr T***** ist ein miserabler, niederträchtiger Verleumder."" Der Erstbeklagte hat erst aus Anlaß dieses Rechtsstreits vom Artikel des Klägers im "F*****" Ausgabe 23/94 Kenntnis erlangt.

Der Kläger begehrt zuletzt die Verurteilung I) der Beklagten a) zur Unterlassung, über den Kläger zu behaupten, dieser sei ein "miserabler, niederträchtiger und gar nicht origineller Verleumder" und zur Verbreitung derartiger Behauptungen;

b) zum Widerruf dieser Behauptungen gegenüber den Leserinnen und Lesern der Zeitschrift "t*****" auf eigene Kosten;

II) der Zweitbeklagten c) zur Unterlassung, ohne Zustimmung des Klägers ein Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit der Behauptung, er sei ein miserabler, niederträchtiger Verleumder oder mit inhaltsgleichen Behauptungen zu veröffentlichen;

d) zur Ermächtigung des Klägers, das Urteil gemäß Punkt c) des Urteilsbegehrens in einer Ausgabe der periodischen Zeitschrift "t*****" auf Kosten der Zweitbeklagten binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils in einer dem § 13 MedG entsprechenden Form veröffentlichen zu lassen.

Die Äußerungen des Erstbeklagten seien grob ehrenrührig und auch unrichtig, zumal darin der Vorwurf liege, der Kläger habe das gerichtlich strafbare Delikt der Verleumdung nach § 297 StGB begangen. Der Erstbeklagte habe die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Behauptung gekannt oder hätte sie kennen müssen. Die Zweitbeklagte hätte bei sorgfältigen Recherchen und ordentlicher Redaktionstätigkeit derartiges nicht abdrucken dürfen. Durch Illustration des Artikels mit einem Foto des Klägers und die beigegebene Bildunterschrift habe die Zweitbeklagte gegen § 78 UrhG verstoßen.

Der Erstbeklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er hätte zum Zeitpunkt des Interviews noch keine Kenntnis von der Entschuldigung des Klägers gehabt und deshalb ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Äußerung gehabt, mit der er bösartige und unwahre Unterstellungen des Klägers ebenso öffentlich wie diese Unterstellungen zurückgewiesen habe. Der Inhalt der über den Kläger abgegebenen Äußerung sei richtig, zumal ihn der Kläger in Verbindung mit Kinderprostitution, sexueller Kinderausbeutung und Menschenhandel gebracht habe.

Auch die Zweitbeklagte beantragt Klageabweisung. Sie habe das Interview mit dem Erstbeklagten korrekt wiedergegeben. Der Kläger sei als Chefredakteur der Wiener Stadtzeitung "F*****" der Öffentlichkeit bekannt, wodurch dessen Interessen durch eine Bildveröffentlichung nicht beeinträchtigt würden. Der beanstandete Bildbegleittext sei als Zitat zu erkennen. Die bloße Information über die Widerrechtlichkeit einer Bildnisveröffentlichung begründe keinen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung.

Das Erstgericht wies das auf § 1330 ABGB gestützte und gegen beide Beklagten gerichtete Unterlassungs- und Widerrufsbegehren ab und gab den auf § 78 UrhG gestützten Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren gegen die Zweitbeklagte statt. Die beanstandete Äußerung sei als berechtigte Reaktion des Erstbeklagten auf die falschen und geschmacklosen Unterstellungen des Klägers zu sehen, von deren Richtigstellung der Erstbeklagte erst im anhängigen Rechtsstreit erfahren habe; die Äußerung sei deshalb gerechtfertigt. Die Zweitbeklagte habe lediglich wertneutral in einer nicht identifizierenden Form Äußerungen des Erstbeklagten weiterverbreitet; dies sei unter dem Gesichtspunkt des § 1330 ABGB nicht zu beanstanden. Berechtigte Interessen des Klägers, dessen Aussehen der Öffentlichkeit nicht bekannt sei, würden aber durch eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der beanstandeten Bildunterschrift verletzt; der aus dem Zusammenhang gerissene Text wirke als Stellungnahme, der sich auch die Zweitbeklagte anschließe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der auf § 1330 ABGB und § 78 UrhG gestützen Ansprüche jeweils zwar 50.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision jeweils zulässig sei. Um eine in einem Druckwerk erfolgte ehren- und rufschädigende unwahre Äußerung durch eine Berichtigung (Entschuldigung) gut zu machen, genüge es nicht, nur dem Leserkreis davon Mitteilung zu machen; die Entschuldigung müsse auch dem Beleidigten zur Kenntnis gebracht werden. Der Kläger habe gegenüber dem Erstbeklagten allein durch die Veröffentlichung des Artikels mit seiner Entschuldigung keine Schadensgutmachung geleistet, weshalb der Erstbeklagte den Kläger wegen dessen seinerzeitigen Unterstellungen als Verleumder bezeichnen habe dürfen. Die Bildberichterstattung der Zweitbeklagten in diesem Zusammenhang sei aber nicht durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt und verletze schutzwürdige Interessen des nicht allgemein bekannten Klägers, der vor allem durch den unter dem Bild abgedruckten Text unnötigerweise gleichsam an den Pranger gestellt werde. Die von der Judikatur zur Kriminalberichterstattung entwickelten Grundsätze könnten nicht auf den Fall einer verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei Journalisten übertragen werden. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung sei berechtigt, weil dadurch die Öffentlichkeit über den Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch in Zukunft noch nachteilige Folgen befürchten lasse, aufgeklärt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen des Klägers und der Zweitbeklagten sind zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; nur das Rechtsmittel der Zweitbeklagten ist auch berechtigt.

Der Kläger vertritt in weitwendigen Ausführungen den Standpunkt, für die Berechtigung seines Unterlassungsanspruchs komme es nicht auf die Kenntnis des Erstbeklagten von der Entschuldigung des Klägers für seine unberechtigten Vorwürfe an; mit seinem widerrufenden Artikel im "F*****" Ausgabe 23/94 habe der Kläger Naturalrestitution geleistet, womit jeder Rechtfertigungsgrund für die beanstandeten Äußerungen des Erstbeklagten entfallen sei. Spätestens mit Einbringung (richtig: Zustellung) der Klage habe der Erstbeklagte von der erfolgten Entschuldigung Kenntnis erlangt und hätte seit damals dem geltend gemachten Anspruch nicht mehr entgegentreten dürfen. Auch sei die beanstandete Äußerung eine pauschale Verunglimpfung des Klägers ohne jedes Tatsachensubstrat; nur sachliche Kritik könne allenfalls einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für den Erstbeklagten abgeben. Diese Ausführungen gehen am entscheidungswesentlichen Kern des Sachverhalts vorbei.

Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 26 zu § 1330 mwN). Die Wahrheit der verbreiteten Tatsache hat, wenn die Rufschädigung - wie hier - zugleich eine Ehrenbeleidigung ist, der Verletzer zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; MR 1992, 205 mwN; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2235/96m ua).

Nach den maßgeblichen Feststellungen hat der Kläger im Jahr 1994 in einem Zeitungsartikel ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über den Erstbeklagten aufgestellt, deren Richtigkeit er nicht bewiesen, sondern für deren Verbreitung er sich in der Folge vielmehr sogar öffentlich entschuldigt hat. Die im hier anhängigen Verfahren vom Kläger beanstandete Äußerung des Erstbeklagten, die sich erkennbar auf den seinerzeitigen Vorwurf des Klägers in dessen Zeitungsartikel aus dem Jahr 1994 bezogen hat, erweist sich damit in ihrem sachlichen Kern - daß nämlich der Kläger über den Erstbeklagten Unwahres in der Absicht verbreitet hat, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen - als wahr und erfüllt daher den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht. Die Vorinstanzen haben deshalb das auf diese Bestimmung gestützte Unterlassungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Zweitbeklagte hält die Bildberichterstattung über den Kläger im Zusammenhang mit der beanstandeten Meinungsäußerung des Erstbeklagten im Hinblick auf ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran für zulässig, die Kontrahenten eines leidenschaftlich geführten Journalistenkampfes auch abgebildet zu sehen; bei den Beteiligten handle es sich schließlich um den meistgelesenen Kolumnisten Österreichs und um einen führenden Journalisten der intellektuellen Berichterstattung des Landes. Seien aber Wort- und Bildberichterstattung jeweils für sich allein gerechtfertigt, könne auch die Verbindung beider nicht verboten sein. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers habe hier nur dieselbe Funktion wie die (zulässige) Nennung seines Namens in der Wiedergabe eines korrekten Zitates des Erstbeklagten. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.

Der Kläger als Chefredakteur einer kritischen Stadtzeitung, der insbesondere im journalistischen Bereich durch Wortmeldungen wiederholt in die Öffentlichkeit getreten ist, zählt zweifellos zu den im öffentlichen Leben stehenden Personen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 = ecolex 1993, 736 - Austria-Boß; MR 1994, 237 - Lästige Witwe II; MR 1995, 18 - Profil; MR 1995, 145 - Wunderarzt; MR 1997, 148 - Abkassierer ua), ist auch bei Angehörigen dieser Personengruppe, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, der mit einer Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens die Verletzung durch Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In diesen Fällen kann die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege der Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Bei dieser nach § 78 UrhG gebotenen Interessenabwägung sind nach der jüngeren Rsp des erkennenden Senates zur Kriminalberichterstattung auch die im MedG, insbesondere in dessen § 7a zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K; MR 1998, 126 - Ing.P. [Korn]; ÖBl 1999, 56 - krankenhausreif geprügelt ua).

Der Zweitbeklagten ist darin zuzustimmen, daß die von der Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 78 UrhG im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über strafbare Handlungen entwickelten Grundsätze auch auf die Bildberichterstattung über andere Themen (hier: auf den Fall eines heftig geführten verbalen Disputs darüber, welche Meinung zwei Journalisten voneinander haben) zu übertragen sind. Dabei ist hier zusätzlich auch noch der allgemeine Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedG zu berücksichtigen, wonach dann, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt ist, kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Veröffentlichung wahr ist.

Die Zweitbeklagte hat ein Zitat des Erstbeklagten, der den namentlich genannten Kläger der üblen Nachrede zeiht, wahrheitsgetreu wiedergegeben und mit einem Lichtbild illustriert; der Vorwurf des Erstbeklagten gegen den Kläger ist inhaltlich auch wahr. Ist unter diesen Umständen die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig, weil nur wahre Tatsachen verbreitet worden sind, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt (Berka, Aktuelle Probleme des Persönlichkeitsschutzes im Medienbereich, JRP 1996, 232ff [245]; in diesem Sinne auch Hanusch, MedienG Rz 41 zu § 6). Die Interessenabwägung iSd § 78 UrhG zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluß der freien Meinungsäußerung führt demnach bei Berücksichtigung der Wertungen des MedG zu dem Ergebnis, daß eine ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung auch durch die Veröffentlichung eines Fotos des Ehrverletzers illustriert werden darf.

In Stattgebung der Revision der Zweitbeklagten waren deshalb die unberechtigten Begehren auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung sowie auf Urteilsveröffentlichung im Zusammenhang mit der Verletzung des Bildnisschutzes abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Ab der Einschränkung der Klage um das Feststellungsbegehren in der Verhandlung vom 20. 1. 1997 beträgt die Kostenbemessungsgrundlage für den Erstbeklagten 150.000 S, für die Zweitbeklagte 300.000 S. Mangels Aufnahme von Beweisen in der Berufungsverhandlung war die Berufung der Zweitbeklagten nur mit dem dreifachen Einheitssatz zu honorieren (§ 23 Abs 9 RATG idF BGBl 1997 I/140).

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