OGH 10ObS98/87; 10ObS129/89; 10ObS263/89; 10ObS333/89; 10ObS411/89; 10ObS130/90; 10ObS180/91; 10ObS192/91; 10ObS258/91; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS32/94; 10ObS33/94; 10ObS153/95; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 10ObS139/18s; 10ObS56/20p; 10ObS65/21p; 10ObS156/21w (RS0085238)

OGH10ObS98/87; 10ObS129/89; 10ObS263/89; 10ObS333/89; 10ObS411/89; 10ObS130/90; 10ObS180/91; 10ObS192/91; 10ObS258/91; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS32/94; 10ObS33/94; 10ObS153/95; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 10ObS139/18s; 10ObS56/20p; 10ObS65/21p; 10ObS156/21w19.10.2021

Rechtssatz

Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. Unmöglich oder unzumutbar ist die Erfüllung jedenfalls, soweit dadurch das Einkommen des Verpflichteten unter die Grenze des Richtsatzes absinken würde.

Normen

ASVG §292

10 ObS 98/87OGH30.11.1987

Veröff: SSV-NF 1/60

10 ObS 129/89OGH10.10.1989

nur: Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Verzicht auf Teile des Ausgedinges bei Einheitswert von sechstausend Schilling. (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 3/118

10 ObS 263/89OGH07.11.1989

nur T1; Beisatz: Hier: Verzicht auf Einkünfte aus Verpachtung gegen Übernahme der Finanzierung der notwendigen Investitionen und der eingegangenen Kreditverpflichtungen. (T3) <br/>Veröff: SSV-NF 3/131

10 ObS 333/89OGH05.12.1989

Beisatz: Schulden des Verpflichteten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T4) <br/>Veröff: SSV-NF 3/149

10 ObS 411/89OGH27.03.1990

nur T1; Veröff: SSV-NF 4/47 = ÖA 1991,84

10 ObS 130/90OGH06.11.1990

nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch gegen ein Kind. (T5)

10 ObS 180/91OGH25.06.1991
10 ObS 192/91OGH17.09.1991

Beis wie T4; Beisatz: Eine Zwangsversteigerung ist grundsätzlich auch ohne Verzicht auf Ausgedingsleistungen möglich, wenn auch das Erfordernis der Übernahme eines Ausgedinges (dem Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt) ohne Anrechnung auf das Meistbot die Erzielung des geringsten Gebotes überhaupt verhindern oder doch die eine hohen Meistbotes erschweren. Die bloße Absicht, den Verpflichteten zu entschulden, kann grundsätzlich selbst dann kein triftiger Grund für einen Verzicht auf das Ausgedinge sein, wenn er ein leibliches Kind des Ausgleichszulagenwerbers ist. Selbst eine hohe Verschuldung des Verpflichteten beeinträchtigt auch in der Regel nicht die Erbringung aller Ausgedingsleistungen, sondern vornehmlich nur die allfälliger Geldleistungen, während gewisse Naturalleistungen und vor allem das bloße Wohnrecht kaum betroffen sein werden. (T6) <br/>Veröff: SSV-NF 5/84

10 ObS 258/91OGH23.02.1993

Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ist dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. (T7)

10 ObS 233/92OGH30.03.1993

Vgl; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 66/45

10 ObS 161/91OGH23.02.1993

Vgl; Bei wie T7; Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)

10 ObS 152/91OGH04.03.1993

Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Unter ausdrücklicher Billigung der diesbezüglichen Meinung Schrammels ZAS 1992,9 (13). (T8)

10 ObS 32/94OGH22.03.1994

Auch; nur T1

10 ObS 33/94OGH22.03.1994

Auch; nur T1

10 ObS 153/95OGH19.09.1995

Vgl; Beis wie T7

10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 37/02tOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 139/18sOGH22.01.2019

Auch; Beisatz: Die Nichtrealisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs ist im Verfahren erster Instanz vorzubringen. (T9)

10 ObS 56/20pOGH28.07.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen den nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. (T10)

10 ObS 65/21pOGH22.06.2021

Nur; (a) nur: Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. (T11)<br/>(b) Beis wie T7<br/>(c) Beisatz: Hier: Der Klägerin, die im Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im Jahr 2015 vom Richter auch darüber belehrt wurde, dass dieser Verzicht den Verlust ihres Anspruchs auf Witwenpension zur Folge habe, musste damals bewusst sein, dass sie bereits im Jahr 2017 Anspruch auf Alterspension haben wird. (T12)

10 ObS 156/21wOGH19.10.2021

Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_010OBS00098_8700000_001