OGH 1Ob784/83; 7Ob576/84; 7Ob603/86; 7Ob56/87; 1Ob602/89; 2Ob45/91; 7Ob564/94; 1Ob269/00s; 2Ob135/04y; 6Ob294/05m; 2Ob42/12h; 2Ob99/14v; 8Ob106/15v; 2Ob119/15m; 2Ob44/17k; 4Ob148/20y; 2Ob8/20w; 2Ob52/21t; 2Ob98/21g (RS0026828)

OGH1Ob784/83; 7Ob576/84; 7Ob603/86; 7Ob56/87; 1Ob602/89; 2Ob45/91; 7Ob564/94; 1Ob269/00s; 2Ob135/04y; 6Ob294/05m; 2Ob42/12h; 2Ob99/14v; 8Ob106/15v; 2Ob119/15m; 2Ob44/17k; 4Ob148/20y; 2Ob8/20w; 2Ob52/21t; 2Ob98/21g21.10.2021

Rechtssatz

Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt; es genügt, dass sich der Geschädigte verkehrsgerecht verhielt; in der Benützung von Damenhalbschuhen mit acht Zentimeter hohen Stöckeln in einer Garage und in dem Übersehen einer schlecht einzusehenden, mit Öl verunreinigten Stelle kann ein als Mitverschulden zu wertender Sorgfaltsverstoß dessen, der zum Sturz kam, nicht erblickt werden.

Schadensminderungspflicht; Rettungspflicht

 

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1304 C

1 Ob 784/83OGH10.10.1983

Veröff: ZVR 1984/122 S 116

7 Ob 576/84OGH20.06.1984

nur: Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt. (T1)

7 Ob 603/86OGH02.10.1986

nur T1

7 Ob 56/87OGH10.12.1987

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Zum Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten: es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB. (T2) <br/>Veröff: VR 1989,55

1 Ob 602/89OGH06.09.1989

nur T1; Beisatz: Der Verletzte darf sich nicht allzu weit von einer durchschnittlichen Lebensführung entfernen. (T3)

2 Ob 45/91OGH18.09.1991
7 Ob 564/94OGH05.10.1994

Beis wie T3

1 Ob 269/00sOGH22.10.2001

nur T1

2 Ob 135/04yOGH07.07.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Derzeit hat sich kein allgemeines Bewusstsein gebildet, auf Radwegen Fahrradhelme zu tragen. Die Nichtbenützung des Fahrradhelmes kann daher nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden. (T4)

6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T5)

2 Ob 42/12hOGH28.03.2012

Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms auch im Jahr 2006 kein Mitverschulden begründete, ist vertretbar. (T6)

2 Ob 99/14vOGH27.08.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer, die sich dabei besonderen Risiken aussetzen ist von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ in Österreich auszugehen, dass der „Einsichtige und Vernünftige“ wegen der erhöhten Eigengefährdung einen Radhelm trägt. Obliegenheit des Klägers zum Tragen eines Radhelms hier daher bejaht. (T7)<br/>Beisatz: Mit Darstellung der österreichischen und deutschen Rechtsprechung zur Fahrradhelmpflicht. (T8)

8 Ob 106/15vOGH29.10.2015

Auch; nur T1

2 Ob 119/15mOGH12.10.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung, auch bei kurzen Überlandfahrten hoher Geschwindigkeit (ca 100 km/h), kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2015/110

2 Ob 44/17kOGH27.02.2018

nur T1; Beisatz: Motorradschutzkleidung im Ortsgebiet. (T10)

4 Ob 148/20yOGH26.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Die Geschädigte wusste aufgrund ihrer seglerischen Ausbildung, dass der Aufenthalt im Schwenkbereich des Großbaums gefährlich ist. (T11)

2 Ob 8/20wOGH27.11.2020

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Keine Obliegenheit des Klägers zum Tragen eines Radhelms, der zwar mit einem Rennrad, allerdings nicht „sportlich ambitioniert“ fuhr. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/114

2 Ob 52/21tOGH28.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: keine Obliegenheit einer Fahrschülerin zum Tragen einer Motorradschutzhose bei der praktischen Prüfung im verkehrsfreien Raum (§ 6 Abs 1 Z 2 FSG-PV). (T13)<br/>

2 Ob 98/21gOGH21.10.2021

vgl; Beisatz: Hier: kein Mitverschulden eines Rollstuhlfahrers, der kein „Personenrückhaltesystem“ (Becken‑ oder Schultergurt) verwendete. (T14)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/93

Dokumentnummer

JJR_19831010_OGH0002_0010OB00784_8300000_002

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