Rechtssatz
Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1302 ABGB; sogenannte alternative Kausalität; Anerkennung der Lehre Bydlinskis JBl 1959, 1 ff).
6 Ob 559/81 | OGH | 18.11.1981 |
Auch; Veröff: EvBl 1982/188 S 639 |
7 Ob 825/82 | OGH | 07.07.1983 |
Auch; Beisatz: Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. Es muss also der Schadensersatzkläger wenigstens den Kausalitätsverdacht und dessen Umfang beweisen, und es muss ebenso dem Beklagten die Widerlegung dieses Verdachtes in jeder sonst zulässigen Weise offen stehen, etwa auch in der Richtung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass nämlich der Schaden auch bei einem anderen, nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre. (T1) <br/>Veröff: SZ 56/120 = EvBl 1984/3 S 18 |
2 Ob 24/87 | OGH | 08.09.1987 |
Beisatz: Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht. (T2) |
5 Ob 588/88 | OGH | 06.09.1988 |
Auch; Beisatz: Fehlt es aber an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem vom Kläger behauptetermaßen erlittenen Schaden, so kann eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auch nicht aus § 1302 Satz 2 Fall 2 ABGB abgeleitet werden. (T3) |
1 Ob 662/88 | OGH | 09.11.1988 |
Veröff: SZ 61/234 = RZ 1989/12 S 61 |
1 Ob 628/92 | OGH | 23.02.1993 |
Beis wie T1 nur: Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. (T4) |
8 Ob 608/92 | OGH | 04.06.1993 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/13 S 94 |
2 Ob 2311/96h | OGH | 17.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T5) |
2 Ob 188/98f | OGH | 09.07.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Streupflicht durch Eigentümer benachbarter Liegenschaften. (T6) |
6 Ob 98/00f | OGH | 17.01.2001 |
nur: Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht der Geschädigte zu tragen. (T7)<br/>Beisatz: Der Beweis des Kausalverdachtes genügt. Diesen hat der Geschädigte aber jedenfalls zu erbringen. (T8) |
7 Ob 57/01k | OGH | 30.03.2001 |
Auch; Beisatz: Jedem steht gegen den ihn solcherart treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offen nachzuweisen, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursacht hat. Kann einer der in Betracht kommenden Täter nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, so haftet er auch nicht, weil er nicht auch Schädiger ist. (T9) |
6 Ob 174/06s | OGH | 31.08.2006 |
Auch; Beisatz: Bei Unbestimmbarkeit der Anteile ist die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend, weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll. (T10) |
2 Ob 82/06g | OGH | 21.06.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach § 1313 ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen. (T11) |
4 Ob 204/13y | OGH | 17.02.2014 |
Beisatz: Vielmehr haften die möglicherweise kausal handelnden Personen solidarisch. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00026_8000000_001