Rechtssatz
Beschlüsse des Berufungsgerichtes, womit das Urteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung ins außerstreitige Verfahren überwiesen wird, sind auch ohne Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, anfechtbar.
Normen
ZPO idF WGN 1989 §519 Abs1 Z1 G
1 Ob 202/00p | OGH | 29.08.2000 |
Beisatz: Im umgekehrten Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/129 |
4 Ob 91/16k | OGH | 15.06.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Beschluss ist auch dann selbständig mit Vollrekurs anfechtbar, wenn durch den Wechsel der Verfahrensart keine Veränderung in der materiellen Anspruchsgrundlage eintritt. (T2) |
3 Ob 45/17i | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T2; Beisatz: Selbständige Anfechtbarkeit mit Vollrekurs auch bei Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch Erstgericht in seiner Sachentscheidung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0010OB00612_9000000_001
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