OGH 5Ob493/59; 5Ob50/60; 6Ob109/63; 6Ob508/78; 1Ob40/79; 6Ob507/83; 5Ob725/81; 7Ob645/84; 1Ob15/92; 1Ob538/93; 8Ob14/94; 1Ob8/95; 1Ob20/94; 2Ob72/94 (RS0030452)

OGH5Ob493/59; 5Ob50/60; 6Ob109/63; 6Ob508/78; 1Ob40/79; 6Ob507/83; 5Ob725/81; 7Ob645/84; 1Ob15/92; 1Ob538/93; 8Ob14/94; 1Ob8/95; 1Ob20/94; 2Ob72/9421.3.2018

Rechtssatz

Vom Entgang eines Gewinnes kann nur dort gesprochen werden, wo ein Recht auf den Gewinn noch nicht besteht. Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn.

Normen

ABGB §1323 D

5 Ob 493/59OGH18.11.1959
5 Ob 50/60OGH17.02.1960
6 Ob 109/63OGH12.06.1963

nur: Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn. (T1)

6 Ob 508/78OGH09.03.1978

Veröff: JBl 1979,203 (kritisch Anmerkung von Koziol)

1 Ob 40/79OGH14.12.1979

Auch

6 Ob 507/83OGH13.01.1983

nur T1; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung - hier: "Toto". Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. (T2)

5 Ob 725/81OGH15.02.1983

nur T1

7 Ob 645/84OGH13.06.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Konkrete Gewinnchance im Sinne eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. (T3) Veröff: SZ 58/104

1 Ob 15/92OGH24.06.1992

nur T1; Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399

1 Ob 538/93OGH11.05.1993

Auch

8 Ob 14/94OGH13.10.1994

Auch; nur T1

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/191

1 Ob 20/94OGH17.10.1995

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/189

2 Ob 72/94OGH07.12.1995

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen. (T4)

4 Ob 2010/96hOGH26.03.1996

Auch; Beis wie T3

1 Ob 315/97yOGH24.03.1998

Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor. (T5) Veröff: SZ 71/56

2 Ob 265/02pOGH07.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Ob im konkreten Fall eine konkrete Gewinnchance gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T6)

5 Ob 155/03kOGH19.04.2004

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. (T7); Beisatz: Dass die konkrete Gewinnchance im Sinn eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bestand, hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen. (T8)

7 Ob 242/05xOGH09.11.2005

Auch

10 Ob 103/07fOGH22.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T9)

2 Ob 191/07pOGH14.08.2008

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2008/106

7 Ob 28/18wOGH21.03.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19591118_OGH0002_0050OB00493_5900000_001

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