OGH 7Ob206/71 (RS0001715)

OGH7Ob206/7123.2.2016

Rechtssatz

Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässt, fehlt es für die Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung, was in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist, ähnlich einem Nichtigkeitsgrund (vgl Fasching IV S 107).

Normen

EO §35 E
EO §35 K
ZPO §228 A3
ZPO §477 B2a
ZPO §477 B2f

7 Ob 206/71OGH24.11.1971
3 Ob 13/87OGH13.05.1987

Auch; nur: Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässt, fehlt es für die Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/88

6 Ob 604/90OGH12.07.1990

Vgl; nur T1

3 Ob 129/91OGH18.12.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Hier wurde dem Oppositionsbegehren ein Eventualfeststellungsbegehren beigefügt. (T2)

7 Ob 553/92OGH07.05.1992

nur T1

3 Ob 89/94OGH12.07.1995

Auch; nur T1

7 Ob 344/97gOGH27.01.1998

Auch; nur: Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. (T3)

8 Ob 415/97fOGH13.01.1998

nur T1; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das spätere Oppositionsverfahren vorerst auf Grund eines Antrages des Klägers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsverfahrens unterbrochen worden ist; die Feststellungsklage ist dennoch abzuweisen. Der Kläger wird in seinen Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, weil nun mehr der Unterbrechungsgrund für das Oppositionsverfahren weggefallen ist und dieses fortgesetzt werden kann. (T4)

7 Ob 68/00aOGH07.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Feststellungsinteresse, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird. Der nachträgliche Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klagseinbringung ist zu beachten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Feststellungsklage (Anwendbarkeit des MRG) im Verhältnis zu einer Kündigungsklage gemäß § 576 Abs 4 ZPO. (T6)

1 Ob 48/02vOGH13.08.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Solange aber der behauptete Anspruch noch nicht in Exekution gezogen ist, ist hingegen die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen, wobei die bloße Möglichkeit, Einwendungen mit Klage nach § 35 EO geltend zu machen, noch nicht zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der bereits begehrten Feststellung führt. (T7)

2 Ob 179/03tOGH12.09.2003

Auch; Beisatz: Ab Exekutionsbewilligung ist nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässig, nicht aber eine Feststellungsklage. (T8)

6 Ob 212/03zOGH27.05.2004

Auch

4 Ob 17/11wOGH12.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. (T9)

10 Ob 100/11wOGH06.12.2011

Auch

3 Ob 66/12wOGH15.05.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

Auch; Beis wie T8; Beis wie T5; Beisatz: Eine bei ihrem Einlangen im Sinne dieser Rechtsprechung unzulässig gewesene negative Feststellungsklage wird infolge einer zwischenzeitigen Einstellung des Exekutionsverfahrens jedenfalls bei dem für die Beurteilung letztlich maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz wieder zulässig. (T10)

10 Ob 62/12hOGH19.03.2013

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann. (T11)

4 Ob 66/13dOGH23.05.2013

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 190/13gOGH28.11.2013

Auch; Beis wie T8

9 Ob 27/14gOGH25.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass für die Unterhaltsoppositionsklage die Eventualmaxime gilt, rechtfertigt die Anbringung einer Feststellungsklage nach bereits anhängig gemachter Oppositionsklage nicht. Mit der Geltendmachung neuer Rechtsgründe würde die Eventualmaxime umgangen werden. (T12)<br/>Beisatz: Der Unterhaltsverpflichtete kann jedenfalls vor der Exekutionsbewilligung die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit mit einem im außerstreitigen Verfahren gestellten Herabsetzungsantrag geltend machen. (T13)<br/>

3 Ob 86/14iOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T8; Das gilt nicht für Gründe, die schon nach dem Vorbringen vor dem in Exekution gezogenen Titel eingetreten sind, weil sie keine tauglichen Oppositionsgründe bilden. Solche Gründe können beim Kindesunterhalt im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden. (T14)<br/>

4 Ob 29/16tOGH23.02.2016

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19711124_OGH0002_0070OB00206_7100000_001

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