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§ 576 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten.

§. 576.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.

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