Rechtssatz
Der - je nach Höhe des anzuwendenden Grenzsteuersatzes - auf 40 %, 33 % oder 25 % abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen-Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird.
Prozent
1 Ob 27/02f | OGH | 13.12.2002 |
Vgl; Beisatz: Sollte der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegt, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu bestreiten ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. (T1); Beisatz: Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen- vergleichbar Steuerfreibeträgen- vermindert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeträge aus dem der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogressionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wäre. (T2) |
1 Ob 79/02b | OGH | 26.11.2002 |
Vgl; Beisatz: Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33% abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Es ist also der halbe Unterhalt-je nach Einkommenshöhe-mit 40, 33 oder 25 % bzw der gesamte Unterhalt mit 20, 16,5 oder 12,5 %steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch Anrechung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil ohnehin selbst zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG und - sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag dazu nicht ausreicht - durch die Einbeziehung der Transferleistungen, die dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen, also des Kinderabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw c EStG und der Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung, sodass der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend zu kürzen ist. (T3) |
3 Ob 56/02k | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beisatz: Mit eingehender Darstellung der konkreten Berechnung des Kürzungsbetrages. (T4) |
3 Ob 40/02g | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beisatz: Ergibt sich nach dieser Berechnung, dass die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits mit dem ihm vorweg zur Steuerentlastung zustehenden (niedrigsten) Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3b EStG von 25,50 EUR (= rund 350 S) abgegolten ist, so ist eine weitere steuerliche Entlastung seiner Unterhaltsleistung für ihn auch aus der neuen Rechtslage zu § 12a FLAG nicht zu erreichen. (T5) |
7 Ob 175/02i | OGH | 27.11.2002 |
Beisatz: Der Kindesunterhalt ist jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen. (T6); Beis wie T4 |
7 Ob 71/02w | OGH | 27.11.2002 |
Auch; nur: Der - je nach Höhe des anzuwendenden Grenzsteuersatzes - auf 40 %, 33 % oder 25 % abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. (T7); Beis wie T6; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der [ganze] Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz [höchstens 20%] multipliziert wird. (T8) |
7 Ob 26/02b | OGH | 27.11.2002 |
Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis wie T8 |
7 Ob 174/02t | OGH | 11.12.2002 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T3 nur: Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. (T9); Beisatz: Grundsätzlich lässt sich der Grenzsteuersatz des betreffenden Geldunterhalts- verpflichteten durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommenssteuerbescheid feststellen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 245 und 337). Die diesbezügliche Behauptungs-und Beweispflicht trifft den Unterhaltspflichtigen. (T10) |
7 Ob 167/02p | OGH | 11.12.2002 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Nur in Fällen, in denen schon aufgrund der bekannten Höhe des Nettoeinkommens die Höhe des Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen evident ist (also etwa wenn schon das festgestellte Nettoeinkommen die Grenzschwelle des Bruttoeinkommens für einen Grenzsteuersatz von 50 % deutlich übersteigt) kann eine ausdrückliche Feststellung betreffend die Tatsache des anzuwendenden Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen entbehrlich sein. (T11); Beisatz: Die konkrete Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat hinsichtlich eines jeden Kindes einzeln zu erfolgen. (T12) |
3 Ob 65/02h | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei zwei oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ist es unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung geboten, von der Summe der Unterhaltsbeiträge die Summe der Unterhaltsabsatzbeträge abzuziehen. Dieser jährliche "Steuerentlastungsbetrag" kürzt den vom Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden jährlichen Unterhaltsbetrag, der dann auf Monate umzurechnen ist. Bei zwei oder mehreren Kindern ist der Steuerentlastungsbetrag im Verhältnis ihrer Geldunterhaltsansprüche auf die Kinder zu verteilen. (T13) |
5 Ob 36/02h | OGH | 17.12.2002 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es kann folgende Formel herangezogen werden:<br/>Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal (um ca 20%) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33% bei 41%, 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teilbetrag) Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. (T14); Beisatz: Bei mehreren Kindern ist der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für alle Kinder pro Kind nach Kopfteilen zu berücksichtigen. Differiert die Höhe der Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder wesentlich, ist die ermittelte Gesamtentlastung jedem der Kinder proportional zuzurechnen. (T15) |
2 Ob 5/03d | OGH | 27.02.2003 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
5 Ob 37/02f | OGH | 21.01.2003 |
Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis wie T14 |
4 Ob 46/03y | OGH | 25.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Keine steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, der ein gemäß §3 Abs 1 Z5a EStG von der Einkommensteuer befreites Arbeitslosengeld bezieht. (T16) |
7 Ob 306/02d | OGH | 19.03.2003 |
Auch; nur T7; Beis wie T14; Beis wie T15 |
7 Ob 26/03d | OGH | 19.03.2003 |
nur: Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. (T17); Beisatz: Der Grenzsteuersatz hängt vom steuerpflichtigen Einkommen ab, das sowohl die Sonderbesteuerung von Urlaubs-und Weihnachtsgeld als auch die vom Unterhaltspflichtigen geleisteten Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt und welches aus dem Jahreslohnzettel bzw dem Einkommenssteuerbescheid unschwer zu ersehen ist. (T18) |
5 Ob 168/02w | OGH | 03.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann. (T19); Beisatz: Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch § 34 Abs 6 EStG 1988). (T20) |
7 Ob 54/03x | OGH | 28.04.2003 |
Auch; nur T17; Beisatz: Da hinsichtlich der Berücksichtigung des gestaffelten Unterhaltsabsetzbetrages eine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des "Erst-bzw Zweitgeborenen" nicht gerechtfertigt erscheint, ist der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder pro Kind jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. (T21); Beis wie T14 |
4 Ob 12/03y | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Die jeweils im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts berührt nicht die grundsätzlichen Rechtsfragen, die nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof zu lösen waren und kann daher gemäß § 510 Abs 1 letzter ZPO iVm § 16 Abs 4 AußstrG den Vorinstanzen überlassen werden. (T22) |
6 Ob 177/06g | OGH | 31.08.2006 |
Auch; nur T7; Beisatz: Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe) heranzuziehen, in dem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. (T23) |
6 Ob 44/07 | OGH | 16.03.2007 |
Auch; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T24); Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1.1. 2005 anwenden. (T25); Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50 %. (T26) |
8 Ob 50/10a | OGH | 25.01.2011 |
Vgl; Beisatz: Die vom Gesetzgeber vorgesehene Entlastung des Unterhaltspflichtigen erfolgt durch die Kürzung des Geldunterhalts um jenen Teil der Familienbeihilfe, der zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bestimmt ist. (T27); Beisatz: Nichts anderes kann für die gemäß § 8 Abs 4 bis 6 FamLAG erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gelten. (T28) |
4 Ob 143/12a | OGH | 18.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T29) |
Dokumentnummer
JJR_20020119_OGH0002_0040OB00052_02D0000_002
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