OGH 12Os15/87; 14Os104/88; 12Os144/88; 15Os8/89; 15Os151/92; 13Os189/93; 13Os156/93; 14Os9/95; 15Os73/95; 15Os88/97; 14Os81/99; 12Os14/00; 12Os13/03; 13Os159/09w (RS0097697)

OGH12Os15/87; 14Os104/88; 12Os144/88; 15Os8/89; 15Os151/92; 13Os189/93; 13Os156/93; 14Os9/95; 15Os73/95; 15Os88/97; 14Os81/99; 12Os14/00; 12Os13/03; 13Os159/09w17.6.2010

Rechtssatz

Eine psychologische Begutachtung eines unmündigen Zeugen kommt (mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen konkrete Indizien dafür vorhanden sind, dass der Zeuge vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe allenfalls abweichende Züge und Eigenschaften aufweisen könnte, die seine volle Wahrnehmungsfähigkeit und Mitteilungsfähigkeit oder Aussageehrlichkeit in Frage stellen.

Normen

StPO §134
StPO §150

12 Os 15/87OGH07.05.1987

Veröff: SSt 58/36

14 Os 104/88OGH28.09.1988

Beisatz: Oder auch eines jugendlichen Zeugen. (T1)

12 Os 144/88OGH15.12.1988

Vgl auch; Beisatz: Oder bei konkreten Hinweisen auf eine phantastische Veranlagung oder eine Neigung des Unmündigen zur Pseudologie. (T2)

15 Os 8/89OGH31.01.1989

Beisatz: Anders im Fall der Entschlagung in der Hauptverhandlung. (T3)

15 Os 151/92OGH11.03.1993

Vgl auch

13 Os 189/93OGH26.01.1994

Vgl auch

13 Os 156/93OGH16.03.1994

Vgl; Beisatz: Ein derartiger Sachverständigenbeweis, soll er nicht auf die unzulässige Aufnahme eines Erkundungsbeweises hinauslaufen, setzt konkret erhebliche Bedenken gegen die allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit (§ 151 Z 3 StPO) oder doch gegen die (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit des Zeugen voraus. (T4)

14 Os 9/95OGH31.01.1995

Vgl auch

15 Os 73/95OGH12.10.1995

Vgl auch

15 Os 88/97OGH03.07.1997

Auch; Beis wie T4

14 Os 81/99OGH05.10.1999

Vgl

12 Os 14/00OGH04.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Bietet die Aktenlage keinerlei konkrete Bedenken gegen die Aussageehrlichkeit des (hier zum Zeitpunkt der letzten Tathandlungen bereits sechzehnjährigen) Unzuchtsopfers, ist dessen - keineswegs generell, sondern nur in besonders gelagerten Ausnahmsfällen gerechtfertigte-psychiatrische Untersuchung nicht zulässig. (T5)

12 Os 13/03OGH27.03.2003

Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Verlässlichkeit der Angaben jugendlicher Zeugen kommt gemäß §258 StPO ausschließlich dem Gericht zu, die Einholung eines Gutachtens eines Psychiaters oder Jugendpsychologen kommt hingegen nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht oder Entwicklungsstörung von Jugendlichen in Betracht. (T6)

13 Os 159/09wOGH17.06.2010

Auch; Beis ähnlich wie T6

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0120OS00015_8700000_002

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