Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter W***** (A) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und § 15 StGB und (B) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 (jederzeit zu berichtigender Schreibfehler im Urteilsspruch: § 213) Abs 1 und § 15 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Tulln
A)
nachgenannte unmündige Personen auf eine andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht
I. mißbraucht, und zwar
1. im Sommer 1991 die am 28. September 1978 geborene Natascha B***** dadurch, daß er sie über dem Pyjama an der Brust streichelte;
2. im Sommer 1992
a) die am 28. September 1978 geborene Natascha B***** in mehrfachen Angriffen durch Betasten an der Brust sowie dadurch, daß er sich in entblößtem Zustand auf das mit einem Pyjama bekleidete Mädchen legte;
b) die am 16. September 1980 geborene Franziska B***** durch Betasten am Geschlechtsteil;
II. zu mißbrauchen versucht, und zwar im Sommer 1991 die am 28. September 1978 geborene Natascha B***** dadurch, daß er sie aufforderte, mit seinem Glied zu spielen bzw. ihn mit der Hand zu befriedigen;
B)
durch die im Punkt A) dargestellten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht teils mißbraucht, teils zu mißbrauchen versucht.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht er auch mit Berufung an.
Durch die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Leonhard B*****, Leopold W*****, Michael W***** und Franz H***** sowie der Gabriele H***** wurden Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Da feststeht, daß bei den inkriminierten Vorfällen dritte Personen nicht anwesend waren, scheiden die Genannten als unmittelbare (Tat-)Zeugen dafür, daß "die vorgeworfenen Sittlichkeitsdelikte vom September 1991 vom Angeklagten nicht gesetzt wurden" (S. 76), jedenfalls aus. Aber auch mittelbar könnte durch deren Aussagen der Angeklagte keineswegs entlastet werden, weil mangels einer präziseren Eingrenzung der Tatzeit als "in den Sommerferien 1991 ab August" (US 4) selbst unter der von den angebotenen Zeugen zu bestätigenden Annahme einer Unmöglichkeit der Tatausführung während der Umbauarbeiten in der Wohnung des Angeklagten in der Zeit vom 2. bis 19. August 1991 (S. 66) die Tat eben zu einer anderen Zeit innerhalb des dafür in Betracht kommenden Zeitraumes begangen worden sein kann.
Zur angeblichen Motivation der Christa B***** (Mutter der Tatopfer und Tochter des Angeklagten) für eine Falschbezichtigung wurden die Zeugen nicht geführt. Insoweit fehlt es dem Angeklagten daher an der Beschwerdelegitimation.
Auch der Antrag auf Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, "daß die Zeuginnen Natascha B***** und Franziska B***** unrichtige Aussagen getätigt haben, die aus einer schwierigen psycho-sozialen Situation, einer pubertären Entwicklung und aus ihrer vernachlässigten Erziehung durch die eheliche Mutter Christa B***** entsprungen sind" (S. 76), verfiel mit Recht der Ablehnung. Abgesehen davon, daß beide Mädchen ihre erforderliche (Mayerhofer-Rieder StPO**n E 41 zu § 150) Zustimmung zur Untersuchung verweigert haben, sind irgendwelche psychischen Auffälligkeiten der Unmündigen, die die Zuziehung eines Experten erfordert hätten (Mayerhofer-Rieder StPO**n E 117 zu § 281 Abs 1 Z 4; E 41 ff zu § 150; E 101, 102 zu § 258) nicht hervorgekommen.
Daß der Angeklagte im Sommer 1991 wegen der erwähnten Umbauarbeiten in seiner Wohnung keine Gelegenheit zur Ausführung der Tat gehabt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen, vielmehr wurde vom Erstgericht das Gegenteil festgestellt (US 10). Mit dieser, durch kein einziges Beweisergebnis gedeckten bloßen Behauptung kann daher von vornherein kein Begründungsmangel (Z 5) dargetan werden. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Erinnerungsfehler der Zeuginnen und gewisse Abweichungen und Ungereimtheiten in ihren Aussagen - von Widersprüchen im eigentlichen Sinn kann keine Rede sein - wurden im Urteil ausdrücklich erörtert (US 10/11). Die Glaubwürdigkeit der Mädchen war für die Tatrichter dadurch nicht beeinträchtigt (US 7 ff). Die dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände sind nichts weiter als unzulässige Kritik an dieser Beweiswürdigung und daher unbeachtlich.
Nach der Art der festgestellten unzüchtigen Angriffe kommt bloß fahrlässiges Handeln nicht in Betracht. Der festgestellte Mißbrauch zur Unzucht impliziert vielmehr den Vorsatz des Angeklagten, der somit in den Feststellungen deutlich genug zum Ausdruck kommt. Die vermißten Konstatierungen zur subjekivten Tatseite (Z 9 lit a) sind demnach im Urteil ohnedies enthalten. Damit verfehlt aber der Beschwerdeführer die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Einreihung des Umstandes, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, unter die Erschwerungsumstände erfolgte nur aus einem Versehen, kann aber auch zwanglos dahin verstanden werden, daß der Angeklagte die Tat wiederholt vollendet und zudem auch einmal versucht hat. Eine gesetzwidrige Strafbemessung (Z 11) liegt jedenfalls nicht vor. Auch mit dem weiteren Einwand, daß für eine "derart harte Bestrafung" eines "wohlverdienten Staatsbürgers und unbescholtenen Mannes" keine Gründe vorlägen, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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