Rechtssatz
Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, daher sind - zumal eine gesetzliche Regelung fehlt - die für die Pfandbestellung im Gesetze vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. Deshalb kann Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut nicht begründet werden. Es ist vielmehr nur dann wirksam zustandegekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder wenn diese nicht möglich oder tunlich sein sollte, eine Übergabe durch Zeichen im Sinn des § 427 ABGB erfolgte.
3 Ob 75/62 | OGH | 23.05.1962 |
Veröff: EvBl 1962/468 S 598 = RZ 1962,203 |
3 Ob 53/65 | OGH | 28.04.1965 |
nur: Kann Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut nicht begründet werden. (T1) |
1 Ob 116/66 | OGH | 26.05.1966 |
Veröff: QuHGZ 1966 11/29 |
12 Os 197/66 | OGH | 27.01.1967 |
Veröff: EvBl 1967/357 S 495 |
3 Ob 29/70 | OGH | 04.03.1970 |
nur T1; Veröff: EvBl 1970/374 S 655 |
3 Ob 71/71 | OGH | 30.06.1971 |
Veröff: EvBl 1972/37 S 68 |
1 Ob 293/71 | OGH | 11.11.1971 |
Beisatz: Verpfändung von Tischlereimaschinen (T2); Veröff: EvBl 1972/156 S 293 = QuHGZ 1972 4/110 |
1 Ob 289/71 | OGH | 09.12.1971 |
nur T1; Veröff: QuHGZ 1972 3/107 |
5 Ob 663/79 | OGH | 11.09.1979 |
nur T1 |
3 Ob 31/81 | OGH | 10.06.1981 |
nur: Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, daher sind - zumal eine gesetzliche Regelung fehlt - die für die Pfandbestellung im Gesetze vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. (T3); Veröff: SZ 54/89 = EvBl 1981/212 S 606 |
3 Ob 169/82 | OGH | 17.11.1982 |
Auch; Beisatz: Soweit irgend möglich, muss die verpfändete Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden. (T4) |
3 Ob 135/82 | OGH | 29.06.1983 |
Auch |
3 Ob 113/84 | OGH | 19.12.1984 |
Auch; nur T3; nur: Es ist vielmehr nur dann wirksam zustandegekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder wenn diese nicht möglich oder tunlich sein sollte, eine Übergabe durch Zeichen im Sinn des § 427 ABGB erfolgte. (T5); Veröff: JBl 1985,541 |
3 Ob 2442/96f | OGH | 18.12.1996 |
nur: Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, daher sind - zumal eine gesetzliche Regelung fehlt - die für die Pfandbestellung im Gesetze vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. Deshalb kann Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut nicht begründet werden. (T5a); Bem: Beisatz war ursprünglich versehentlich mit "T5" gekennzeichnet. (T5b) |
10 Ob 58/05k | OGH | 28.06.2005 |
Auch; nur: Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung. (T6); Beisatz: Daher muss auch für die Sicherungsübereignung grundsätzlich gelten, dass der Gläubiger die Wahl hat, ob er den Schuldner persönlich mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch nimmt oder sich aus der Sicherstellung befriedigen will. Eine Verpflichtung der Klägerin, vor Geltendmachung der persönlichen Haftung im Klageweg die Befriedigung aus dem Sicherungseigentum zu suchen, hätte demnach einer besonderen vertraglichen Vereinbarung bedurft. (T7); Veröff: SZ 2005/94 |
Dokumentnummer
JJR_19540127_OGH0002_0030OB00807_5300000_001
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