OGH 6Ob699/89

OGH6Ob699/8918.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Attila TAX-S***, Kaufmann, 8010 Graz, Billrothgasse 6, vertreten durch Dr. Heinrich Hofrichter und Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Ö*** C***-I*** Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Herrengasse 12, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwilligung zur Löschung von einverleibten Pfandrechten (Streitwert: 2,8 Millionen S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. Juni 1989, GZ 3 R 67/89-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Jänner 1989, GZ 19 Cg 177/87-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 23.527,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.921,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 771 KG Stifting mit dem Haus in 8010 Graz, Billrothgasse 6, in dem sich auch das Warenlager (an Orientteppichen) der prot. Firma Franz TAX-S*** befand, deren Alleininhaber der Kläger war. Im Lastblatt dieser Liegenschaft sind unter COZl. 7 und 8 aufgrund zweier Notariatsakte vom 24.11.1980 zugunsten der Beklagten die Pfandrechte für Darlehensforderugnen von 2,100.000 S und 700.000 S, je samt höchstens 15 %, höchstens 16 % Verzugszinsen und Nebengebührensicherstellungen von 420.000 S bzw 140.000 S einverleibt. Weiters sind bei diesen Pfandrechten die Vollstreckbarkeit, Vorrangseinräumungen und Löschungsverpflichtungen zugunsten der Beklagten angemerkt, beim erstgenannten Pfandrecht auch ein Kautionsband.

Der Kläger verfügte seit 25.9.1974 über das Konto Nr. 156.92.200 bei der Beklagten, über welches der ihm von der Beklagten eingeräumte Kontokorrentkredit von 4 Millionen S abgewickelt wurde. Am 31.10.1980 nahm der Kläger das schriftliche Anbot der Beklagten vom 30.10.1980 auf Erhöhung seines Kontokorrentkredites um 3 Millionen S auf 7 Millionen S an und vereinbarte mit der Beklagten, den nunmehr eingeräumten Kreditrahmen von 7 Millionen S wie folgt sicherzustellen:

"Zur Sicherstellung unserer sämtlichen derzeitigen und zukünftigen Forderungen und Ansprüche aus der mit Ihnen bestehenden Geschäftsverbindung, speziell aus diesem Kreditverhältnis, übertragen Sie uns Teppiche im Werte von 9,254.600 S in das Sicherungseigentum. Die Bestimmungen des in diesem Zusammenhang zu errichtenden Protokolls über die Sicherungsübereignung bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kreditvertrages" (Beilagen 1 und II).

Am 31.10. und 3.11.1980 nahmen die Streitteile je ein "Protokoll über die Sicherungsübereignung" auf und unterfertigten dieses (Beilagen 5 und E). Demzufolge übertrug der Kläger der Beklagten "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche, welche der Bank gegen die Firma aus derzeit bestehenden und allenfalls noch einzuräumenden Krediten aller Art, von der Firma akzeptierten Wechseln sowie sämtlichen wie immer gearteten Ansprüchen, welche der Bank aus der Geschäftsverbindung, insbesondere wie Forderungen aus Wechseln, für die Firma übernommenen Garantien, Haftungen etc., an Kapital, Zinsen, Provisionen und Nebengebühren sowie Kosten aller Art erwachsen sind oder künftig erwachsen werden, Orientteppiche lt. beigehefteter Aufstellung", und zwar insgesamt 160 (richtig gemäß Beilage 5: 260) Stück im Gesamtwert von 9,254.600 S, in das Sicherungseigentum.

Die Sicherungsübereignung sollte nach der getroffenen Vereinbarung in der Weise erfolgen, daß der Vertreter des Klägers bzw seiner Firma das in den Räumen des Hauses in 8010 Graz, Billrothgasse 6, befindliche Sicherungsgut dem Vertreter der Beklagten übergibt und dieser das Sicherungsgut in deren Sicherungseigentum übernimmt, die Räume versperrt und den Schlüssel an sich nimmt, sodaß die Beklagte bzw deren Vertreter die tatsächliche alleinige Verfügungsmacht über das Sicherungsgut ausübt, wobei die vorerwähnten Lagerräumlichkeiten des Klägers der Beklagten für die Dauer der Sicherungsübereignung unentgeltlich und unwiderruflich zur Benützung zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinbarung sollte überdies auch für zusätzlich in das Sicherungseigentum der Beklagten übergebenes Sicherungsgut gelten, wobei das Sicherungsgut jeweils in - einen integrierenden Bestandteil dieses Protokolles bildenden - Zusatzprotokollen erfaßt werden sollte, sodaß sich das Sicherungsgut durch Zu- und Abgänge in der Folge ständig veränderte, und zwar laut Protokollen vom 11.10.1982, 12.4.1985, 9.1.1986 und 4.3.1986 mit jeweils angeschlossenen Teppichlisten.

Gemäß dem vom Kläger nach § 267 ZPO zugestandenen Vorbringen der Beklagten war zwischen den Parteien im "Protokoll über die Sicherungsübereignung" vom 31.10. und jenem vom 3.11.1980 auch vereinbart, daß die Beklagte das Sicherungsgut durch freihändige Veräußerung verwerten kann. In diesem Fall hatte der Kläger nach Bekanntgabe der Kaufbedingungen das Recht, innerhalb von acht Tagen ein Ersatzanbot (günstigeres Kaufanbot: Beilage E und 5) zu machen oder Einwendungen gegen die Bonität des Anbieters zu erheben. Die Parteien vereinbarten weiters die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils geltenden Fassung. Danach bleibt die Haftung von Sicherheiten für die Forderungen hinsichtlich der vollen Höhe der ursprünglichen Widmung bis zur Abwicklung der Geschäftsverbindung bestehen. Die Kreditunternehmung hat jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten. In die Innehabung der Kreditunternehmung gelangte, insbesondere auch die ihr zur Sicherstellung übertragenen Werte oder Wertgegenstände jeder Art, sind für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Kreditunternehmung verpfändet. Schließlich haften der Kreditunternehmung verpfändete Werte und ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen für sämtliche Forderungen der Kreditunternehmung gegenüber dem Kunden. Mit zwei gesonderten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden in Form von Notariatsakten vom 24.11.1980 verpfändete der Kläger der Beklagten zur Sicherstellung zweier Darlehen von 2,100.000 S und 700.000 S, deren Erhalt er und seine Ehegattin zugleich bestätigten, seine Liegenschaft EZ 771 KG Stifting. Hiefür wurden bei der Beklagten die beiden Darlehenskonten Nr.500-48.705-101 und 500.48.705-301 eröffnet. Die Darlehensbeträge von insgesamt 2,800.000 S sind dem Kontokorrentkreditkonto Nr.156.92.200 zur Reduzierung des Kontostandes zugeführt worden.

Entgegen der Vereinbarung gemäß dem "Protokoll über die Sicherungsübereignung" vom 31.10. und jenem vom 3.11.1980 hatten der Kläger und seine Ehegattin bis Mitte Februar 1986 ungehinderten Zugang zum Teppichlager und auch einen Schlüssel hiefür. Erst danach ließ die Beklagte, als in das Teppichlager eingebrochen worden war und die Versicherung deshalb den Versicherungsschutz aufkündigte, die Schlösser auswechseln. In der Folge ließ die Beklagte das Teppichlager räumen und lagerte die Teppiche bei der Spedition P*** ein.

Nachdem die Beklagte jene Teppiche, an denen dritte Personen das Eigentumsrecht beansprucht hatten, aus dem Teppichlager ausgeschieden und sie den Eigentümern ausgefolgt und für die noch unverzollten Teppiche den Zoll entrichtet hatte, teilte sie nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen den Klagevertretern mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23.1.1987 mit, sie habe für die in ihrem Sicherungseigentum stehenden Teppiche einen Interessenten gefunden, der bereit sei, sie um den Betrag von 5 Millionen S zuzüglich Umsatzsteuer zu erwerben und der den Kaufpreis bereits treuhändig erlegt habe. Sie forderte den Kläger auf, binnen acht Tagen ein günstigeres Kaufanbot zu stellen. Mit Antwortschreiben der Klagevertreter vom 5.2.1987 erklärte sich der Kläger mit dem Verkauf der im Besitz der Beklagten befindlichen Teppiche - ausgenommen jener Teppiche, die im Vorbehaltseigentum Dritter stünden - um 5 Millionen S zuzüglich Umsatzsteuer einverstanden und ersuchte, die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt zu überweisen.

Die Beklagte schrieb den Verkaufserlös von 6,600.000 S am 6.2.1987 mit Wert vom 9.2.1987 dem Kontokorrentkreditkonto Nr.156.92.200 zu, wodurch sich dessen Debetstand von 22,479.291,45 S auf 15,879.291,45 S verringerte. Mit Schreiben vom 9.2.1987 ersuchten die Klagevertreter den Beklagtenvertreter um Gutbuchung des Nettoverkaufserlöses von 5 Millionen S auf den beiden Hypothekardarlehenskonten Nr. 500-48.705-101 und 500.48.705-301. Damals führte die Beklagte bereits zu 10 E 1/87 und 10 E 4/87 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gegen den Kläger zur Hereinbringung ihrer oben genannten hypothekarisch sichergestellten Darlehensforderungen die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 771 KG Stifting.

Unter Berufung darauf, daß er mit seinem, von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Schreiben vom 9.2.1987 die Anrechnung des Erlöses von 5 Millionen S aus dem Verkauf der im Sicherungseigentum der Beklagten stehenden Teppiche auf die pfandrechtlich gesicherten Darlehensforderungen begehrt habe, wodurch diese nach der Anrechnungsregel des § 1416 ABGB als bereits exekutiv betriebene Forderungen getilgt worden seien, begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 771 KG Stifting unter COZl.7 und 8 einverleibten Pfandrechte samt Anmerkungen einzuwilligen.

Die Beklagte hielt dem entgegen, das ihr vom Kläger am Teppichlager eingeräumte Sicherungseigentum sei zur Sicherung ihrer Kontokorrentkreditforderung und nicht der erst später beurkundeten und pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen gewidmet gewesen.

Der Kläger brachte daraufhin vor, die von der Beklagten verkauften Teppiche seien gar nicht in ihrem Sicherungseigentum gestanden. Die von der Beklagten verkauften Teppiche seien nicht ident mit jenen laut Teppichaufstellung des Sicherungsübereignungsprotokolles aus dem Jahre 1980. Vielmehr habe der Kläger mit Zustimmung der Beklagten aus dem Teppichlager laufend Ware abverkauft und dem Lager neue Teppiche zugeführt. Die Warenzugänge seien der Beklagten aber nicht sicherungsübereignet worden. Überdies habe die Beklagte nur solche Teppiche verkauft, die sie eigenmächtig und ohne Zustimmung des Klägers an sich genommen habe.

Die Beklagte replizierte, bei dem in ihr Sicherungseigentum übertragenen Teppichlager habe es sich zwar um ein "lebendes Lager" gehandelt, aus dem vom Kläger Teppiche abverkauft worden seien, doch seien ihr Warenzugänge stets gleichermaßen ins Sicherungseigentum übertragen worden. Sie habe nur Teppiche verkauft, die in ihrem Sicherungseigentum gestanden seien. Nur die Beklagte habe einen Schlüssel zum Warenlager besessen. Die Teppiche seien über ihre Veranlassung abtransportiert worden, weil die Versicherung mangels ausreichender Sicherung des Lagerraumes erklärt habe, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren. Der Kläger habe dem Abtransport der Teppiche zugestimmt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs geschilderten Sachverhalt fest und erschloß daraus noch im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen, daß die Beklagte nur solche Teppiche verkauft habe, die in ihrem Sicherungseigentum gestanden seien. Rechtlich meinte das Erstgericht, als Sicherungsmittel seien dem Kontokorrentkredit das Sicherungseigentum der Beklagten an den Teppichen und den Darlehensforderungen die Hypothek zugeordnet gewesen. Anläßlich der Einräumung des Sicherungseigentums hätten die Parteien vereinbart, daß mit dem Erlös aus der Verwertung des Sicherungsgutes der Kontokorrentkredit abgedeckt werde. Die Beklagte habe daher von der ihr überdies eingeräumten Befugnis, mit dem Erlös des Sicherungsgutes nach ihrem Gutdünken auch andere Forderungen abzudecken, gar keinen Gebrauch gemacht. Der Brief des Klagevertreters vom 9.2.1987 habe jedenfalls die ursprünglich getroffene Vereinbarung nicht entkräften können. Da eine Vereinbarung vorliege, sei für die Anwendung der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB kein Raum.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen Ansicht, wonach die Beklagte lediglich solche Teppiche abverkauft habe, die in ihrem Sicherungseigentum gestanden seien. Das Berufungsgericht führte aus, der Verkauf des Sicherungsgutes sei einverständlich in die Wege geleitet worden. Da die Teppiche der Beklagten zur Sicherung der Kontokorrentkreditforderungen übergeben worden seien und dies noch vor Aufnahme der später hypothekarisch gesicherten Darlehen erfolgt sei, könne die dispositive Anrechnungsregel des § 1416 ABGB nicht zur Anwendung kommen. Das - im übrigen verspätete - Ersuchen des Klägers vom 9.2.1987 habe die Vereinbarung der Streitteile nicht aufheben können. Dem Kläger stehe überdies als Schuldner kein Einfluß auf die Verwendung des Verkaufserlöses zu, soferne ihn die Beklagte als Gläubigerin nur zur Tilgung seiner Schulden verwendet habe. Die von der Beklagten vorgenommene Verbuchung des Verkaufserlöses auf dem Kontokorrentkreditkonto des Klägers sei daher gerechtfertigt.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Die Beklagte stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die in das Kleid einer Tatsachenfeststellung gehüllte Rechtsansicht des Erstgerichtes gebilligt, wonach die Beklagte nur solche Teppiche verkauft habe, an denen sie wirksam Sicherungseigentum erworben gehabt habe. Nach den Feststellungen sei dies schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil weder eine Gewahrsamsänderung am Sicherungsgut noch dessen symbolische Übergabe stattgefunden habe.

Die bloße Übergabe durch Erklärung - hier: durch Anfertigung von Übergabsprotokollen - reiche zur wirksamen Begründung von Sicherungseigentum nicht aus. Die Beklagte habe daher in Wahrheit Teppiche veräußert, die noch im Eigentum des Klägers gestanden seien und sie hätte daher den Verkaufserlös nach dessen Weisung zur Tilgung der hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen verwenden müssen. Eine auch diesen Fall erfassende besondere Vereinbarung der Parteien über die Verwendung des Verkaufserlöses zur Tilgung ihrer Kontokorrentkreditforderungen sei von der Beklagten nicht nachgewiesen worden.

Dem Kläger ist beizupflichten, daß es sich bei der im Kleide einer Tatsachenfeststellung erfolgten Annahme der Vorinstanzen, die Beklagte habe nur solche Teppiche freihändig verkauft, an denen sie wirksam Sicherungseigentum erworben gehabt habe, um eine rechtliche Schlußfolgerung handelt. Dennoch liegen aber keine Feststellungsmängel vor, sondern es erweist sich die von der Revision bekämpfte Rechtsansicht anhand der vorliegenden Feststellungen im Ergebnis bereits als zutreffend:

Ein Vertrag, mit dem Sicherungseigentum eingeräumt wird, ist ein gültiger Titel zum Eigentumserwerb. Da allerdings die Sicherungsübereignung denselben wirtschaftlichen Zweck verfolgt, wie das Pfandrecht, müssen zu ihrem Zustandekommen die gleichen Voraussetzungen gegeben sein wie beim Erwerb des Pfandrechtes. Der Erwerb des Pfandrechtes unterscheidet sich von jenem des Eigentums dadurch, daß als Übergabsarten nur die körperliche Übergabe (§ 451 ABGB) oder die symbolische Übergabe (§ 452 ABGB), allenfalls auch die Besitzauflassung und die Besitzanweisung, in Betracht kommen, nicht aber dagegen die Übergabe durch Besitzauftrag im Sinne des § 428 ABGB (Koziol-Welser, Grundriß8, II, 138; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu §§ 357-360 und Rz 4 zu § 424; Schwimann/Pimmer, ABGB, II, § 358 Rz 21, § 428 Rz 4; nach § 452 Rz 5; HS 7257/38, 12.682, 12.691, 12.692; SZ 56/188; SZ 58/1; SZ 60/29 uva). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß die Sicherungsübereignung nur wirksam geworden wäre, wenn die einzelnen Teppiche des Warenlagers des Klägers der Beklagten entweder körperlich übergeben worden wären oder wenn das gesamte Teppichlager dem weiteren Zugriff des Klägers wirklich entzogen worden wäre. Letzteres hätte etwa - wie auch vereinbart - dadurch erreicht werden können, daß der Beklagten alle Schlüssel des Teppichlagers übergeben worden wären oder daß im Warenlager eine Vertrauensperson der Beklagten für die Ausübung der nicht zu entbehrenden Verfügungsmacht und Gewahrsame gesorgt hätte. Nur unter diesen beiden zuletzt genannten Voraussetzungen wäre die symbolische Übergabe im Einklang mit den für Pfandrecht und Sicherungsübereignung geltenden Publizitätserfordernissen gestanden und hätte für die Begründung des Sicherungseigentums ausgereicht (JBl 1985, 541 mwN). Einen solchen Zustand hat aber die Beklagte im Sinne der getroffenen Vereinbarungen über die Übergabsform jedenfalls spätestens Mitte Februar 1986 hergestellt, als sie die Schlösser des Teppichlagers auswechseln ließ und so das Teppichlager in ihre alleinige Verfügungsmacht und Gewahrsame brachte. Sie hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt an den im Warenlager befindlichen Teppichen, soweit diese im Eigentum des Klägers standen, das Sicherungseigentum wirksam erworben, war dieser Erwerb doch titelmäßig durch die zwischenzeitig errichteten Protokolle samt jeweils angeschlossenen Teppichlisten gedeckt.

Die Sicherungsübereignung kann aber auch dem Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - durch entsprechende Abrede das Recht einräumen, die ihm übereigneten Sachen freihändig zu verkaufen, wenn der Schuldner nicht zahlt (Koziol-Welser, aaO, 139; HS 7257/38). Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet, daß etwa die Kontokorrentkreditforderung der Beklagten im Jänner 1987, als sie die Teppiche mit seiner Zustimmung veräußerte, noch gar nicht fällig gewesen wäre. Da dieses Vorgehen der Beklagten somit entgegen der Meinung des Klägers der Sicherungsabrede entsprach, weil sie tatsächlich nur solche Teppiche veräußert hat, an denen sie rechtswirksam Sicherungseigentum erworben hatte, durfte sie den Verkaufserlös auch nach dem vereinbarten Zweck der Sicherungsabrede verwenden. Dieser lag aber nach der anläßlich der Erhöhung des Kontokorrentkreditrahmens getroffenen Vereinbarung vom 30./31.10.1980 in erster Linie in der Besicherung der "speziell aus diesem Kreditverhältnis" entsprungenen Forderungen der Beklagten (Beilage 1). Daß das Sicherungsgut daneben auch noch für sämtliche Forderungen aus sonstigen "derzeit bestehenden" und künftig einzuräumenden Krediten aller Art haften sollte, vermag an diesem primär vereinbarten Sicherungszweck nichts zu ändern. Das Bestehen einer solchen Sicherungsabrede wird ja auch vom Kläger nur für den Fall in Zweifel gezogen, als die Beklagte an den von ihr veräußerten Teppichen nicht rechtswirksam Sicherungseigentum erworben gehabt hätte. Da letzteres aber nach dem bisher Gesagten der Fall war, erweist sich auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen als zutreffend, daß der Kläger diesen vereinbarten Sicherungszweck nicht nachträglich durch eine einseitige Weisung an die Beklagte abändern konnte, derzufolge sie den Verkaufserlös zur Tilgung ihrer ohnedies hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen verwenden solle. Da somit eine Tilgung der durch die klagsgegenständlichen Pfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der Beklagten nicht eingetreten ist, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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