OGH 3Ob1024/87

OGH3Ob1024/877.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*** D*** E*** W***, Wien 13., Trauttmansdorffgasse 15, vertreten durch Dr. Hermann Rieger ua., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M. E*** Gesellschaft m.b.H., Linz, Pummererstraße 26, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 22. Juni 1987, GZ. 1 R 305/87-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig verweist zwar die Revisionswerberin darauf, daß der abgeleitete Eigentumserwerb gemäß den §§ 424 f. ABGB neben der Übergabe (Erwerbungsart) auch einen gültigen Titel (Rechtsgrund) erfordert. Dieser aus dem Verpflichtungsgeschäft hervorgehende Rechtsgrund, worunter man den Zweck versteht, der das Geschäft wirtschaftlich erklärt (Koziol-Welser7 I, 94), hat nichts mit dem vom Berufungsgericht behandelten und in der Revision aufgegriffenen sogenannten Detentionsgrund bei der Übergabe durch Besitzauftragung (vgl. Klang in Klang2 II 323 oder JBl. 1982, 311) zu tun. Wird diese Verwechslung vermieden, dann kommt den in der außerordentlichen Revision angeführten Rechtsfragen aber keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß überschießende Feststellungen zu berücksichtigen sind, wenn sie sich im Rahmen des Vorbringens halten (ÖBl. 1976, 27; NZ 1982, 154). Ob das zutrifft, stellt hier nur eine Frage des Einzelfalles dar.

Als gültiger Titel im Sinn des § 424 ABGB kommt der zwischen der klagenden Partei und der späteren verpflichteten Partei geschlossene Vertrag in Betracht. Die im Notariatsakt beurkundete Übereignung der von der Bestandnehmerin in die verpachtete Liegenschaft der klagenden Partei zur Ausstattung eines dort errichteten Freizeitbetriebes eingebrachten Gegenstände und die Anfertigung einer Liste der übereigneten Gegenstände samt der Willenseinigung, daß diese in Zukunft der klagenden Partei gehören sollten, reicht aus, weil nach der unbekämpften Annahme des Berufungsgerichtes keine Anhaltspunkte für eine Sicherungsübereignung vorliegen. Insofern handelt es sich auch nur um eine Frage des Einzelfalles. Wenn keine Sicherungsübereignung vorliegt, reicht das Besitzkonstitut als Erwerbungsart aus (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 428 und dort angeführte Rechtsprechung). Die Erweislichkeit des Übertragungswillens ist wegen des vorliegenden Notariatsaktes hier nicht problematisch.

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