OGH 8ObS32/99k (RS0112283)

OGH8ObS32/99k8.7.1999

Rechtssatz

Aus der zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (§ 3a IESG idF IESG-Nov 1997, BGBl I 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß ein solcher Arbeitnehmer auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).

Normen

IESG §1 Abs1
IESG §1 Abs2
IESG §3a

8 ObS 32/99kOGH08.07.1999
8 ObS 48/99pOGH08.07.1999
8 ObS 69/00fOGH30.03.2000

Vgl auch

8 ObS 56/00vOGH13.04.2000
8 ObS 86/00fOGH13.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Einem Arbeitnehmer gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über seinen Arbeitgeber fällig geworden ist, wenn er es unterlassen hat, dieses gerichtlich geltend zu machen (§ 3a Abs 1 IESG idF IESGNov 1997). (T1)

8 ObS 88/00zOGH13.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObS 35/00fOGH13.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObS 5/00vOGH13.07.2000

Auch

8 ObS 153/00hOGH08.06.2000

Auch

8 ObS 4/00xOGH13.07.2000

Auch

8 ObS 57/00sOGH13.07.2000

Auch

8 ObS 150/00tOGH13.07.2000

Auch

8 ObS 58/00pOGH28.09.2000

Auch

8 ObS 39/01wOGH26.04.2001

nur: Ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung ist nicht jedenfalls gesichert. (T2)

8 ObS 154/01gOGH29.11.2001

Vgl; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG idF Nov 1999/73: Die 6-Monatsfrist des § 3a Abs 1 IESG bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber; es kommt daher bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung. (T3)

8 ObS 254/01pOGH16.05.2002

Auch

8 ObS 195/02pOGH19.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf die Rückstände oder besondere Naheverhältnisse ist keine Frage der Risikobegrenzung (vgl dazu § 3a IESG), sondern nur ein Aspekt im Rahmen des zur Feststellung des Vorsatzes der Risikoüberwälzung anzustellenden Fremdvergleiches. Daher ist es auch nicht möglich aus der Dauer der Höhe der Entgeltrückstände nur jene ab einer gewissen Dauer auszuscheiden (vgl dazu schon 8ObS109/02s). Insoweit kommt auch eine Abwägung unter dem Aspekt der "Verhältnismäßigkeit" nicht in Betracht. (T4); Beisatz: § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein. (T5)

8 ObS 208/02zOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs-und Taggelder). (T6)

8 ObS 7/10bOGH26.04.2011

Vgl; Beisatz: In den in § 6 Abs 1 Z 1 APSG geregelten Fällen ist ein Missbrauch im Sinn eines unzulässigen Zuwartens mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht gegeben. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19990708_OGH0002_008OBS00032_99K0000_001

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