Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zur Zeit der Erhebung der Revision zur streitentscheidenden Frage noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorlag; sie ist aber nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung, der Klägerin gebühre kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihren Arbeitgeber fällig geworden sei, weil sie es unterlassen habe, dieses gerichtlich geltend zu machen (§ 3a Abs 1 IESG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).
Hinsichtlich der Revisionsausführungen genügt es auf die zwischenzeitig ergangene ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2000, 8 ObS 86/00f, die einen vergleichbaren Fall betraf, zu verweisen. Eine anonymisierte Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information der Klägerin angeschlossen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, zumal Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz des gänzlichen Unterliegens nicht erkennbar sind und die Klägerin annähernd die Hälfte ihres angemeldeten Betrages ohnedies zuerkannt erhalten hat.
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