Rechtssatz
Durch ein Anerkenntnis wird die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung.
3 Ob 315/98i | OGH | 24.11.1999 |
Auch; Beisatz: Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich. (T1) |
1 Ob 27/01d | OGH | 27.04.2001 |
Verstärkter Senat; Auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 74/80 |
1 Ob 83/02s | OGH | 30.04.2002 |
Beisatz: Liegen dagegen keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vor, die durch den Willen beseitigt werden sollten, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, dass eine solche bisher nicht bestanden habe, so ist das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen. (T2) |
7 Ob 21/22x | OGH | 25.05.2022 |
Beisatz: Hier: E-Mails der Versicherung mit einer Zusammenstellung der Abrechnung stellt mangels vorangegangenen Streits über die Deckungspflicht kein konstitutives Anerkenntnis dar. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980527_OGH0002_0030OB02199_96W0000_002
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