Rechtssatz
Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO).
3 Ob 156/02s | OGH | 26.06.2002 |
Beisatz: Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG). (T1) |
6 Ob 148/05s | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Ein Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Rechtsmittelschriftsatz ist nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. An dieser Rechtslage hat sich durch das AußStrG idF BGBl I 2003/111 inhaltlich nichts geändert. (T2) |
7 Ob 296/06i | OGH | 17.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der Akt ist dem Rekursgericht zurückzuleiten, wenn das Erstgericht einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", der aber auch eine ausdrückliche „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG" enthält, dem Rekursgericht vorlegt und das Rekursgericht den Akt ohne weiteren aktenkundigen Erledigungsvorgang dem Obersten Gerichtshof vorlegt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0040OB00106_98M0000_001