Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht erhöhte die bisher mit EUR 254,34 je Kind vereinbarte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seinen Sohn Patrick und seine Tochter Yasmine ab 1. 1. 2006 um je EUR 95,65 auf EUR 350 und wies den Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2006 auf EUR 200 je Kind herabzusetzen, ab.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfehlt.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, die gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543), wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jedes unterhaltsberechtigte Kind gesondert zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0017257).
Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei EUR 5.400 (EUR 95,65 [Erhöhung] + EUR 54,35 [begehrte Herabsetzung] = EUR 150 x 36 = EUR
5.400) je Kind. Der Beschluss des Rekursgerichtes ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (9 Ob 45/06t mwN).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)