Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt der Minderjährigen ab 6. 7. 2004 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 382,- zu bezahlen. Das Mehrbegehren von monatlich EUR 118,- ab 6. 7. 2004 wurde hingegen abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater - nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 65 Abs 1 AußStrG - einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Dieser Betrag übersteigt hier nicht EUR 20.000. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder ein außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 47 Rz 3 und § 63 Rz 5; 1 Ob 194/05v; 5 Ob 231/05i ua). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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