OGH 5Ob231/05i

OGH5Ob231/05i18.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Außerstreitsache des Michael G*****, wegen Unterhaltsfestsetzung aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters Dr. Herbert G*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 2005, GZ 48 R 115/05h-44, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 4. März 2005, GZ 1 P 21/02z-38, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom 4. März 2005 den vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbetrag für den Monat Jänner 2003 mit EUR 542 sowie den ab 1. Februar 2003 zu bezahlenden Unterhalt mit monatlich EUR 591 fest. Den darüber hinausgehenden Erhöhungsantrag des Michael G***** und den Herabsetzungsantrag des Vaters wies es ab. In seinem dagegen erhobenen Rekurs bekämpfte der Vater die ihm auferlegte Unterhaltsleistung insoweit, als sie seit dem Jahr 2003 den Betrag von EUR 462 überstieg; eine andere Interpretation seiner Anfechtungserklärung ergibt gar nur eine monatliche Differenz von einmalig EUR 26,02 und laufend EUR 75,02.

Das Rekursgericht bestätige die erstinstanzliche Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0042432, RS0046543 ua), stellt sich die Frage der Zulässigkeit des nunmehr vorliegenden Rechtsmittels.

Nach dem alten AußStrG war ein Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idFd der WGN 1997 außer im Fall des § 14a Abs 3 jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht überstieg und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hatte. Unter diesen Voraussetzungen konnte jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden war, musste hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wurde. Der Rechtsmittelschriftsatz war nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG war die Vorlage an das Gericht zweiter Instanz geboten (6 Ob 5/03h mwN). An dieser Rechtslage hat sich durch das neue AußStrG, das hier - weil das Erstgericht nach dem 31. 12. 2004 entschieden hat - schon anzuwenden ist (§ 203 Abs 7 AußStrG), inhaltlich nichts geändert. Das Rekursgericht hat bei einem EUR 20.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Damit ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz ändert über Zulassungsvorstellung der Partei seinen Ausspruch ab und spricht aus, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei (§ 63 AußStrG). Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegte Rechtsmittel allenfalls in eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG verbessert oder als solche verstanden werden kann. Eine allfällige Zulassungsvorstellung wird dem Rekursgericht vorzulegen sein (§ 69 Abs 3 AußStrG).

Eine unmittelbare Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses, der vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt wurde, und dessen Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, ist auch nach neuer Rechtslage nicht vorgesehen (vgl 6 Ob 148/05s).

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